3410/J XXI.GP

Eingelangt am: 14.02.2002

ANFRAGE

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Glanzleistung der Kärntner Gendarmerie

Nach drei Einbrüchen im Großraum Klagenfurt kam es nach dem Jahreswechsel zu
Kärntner Amtshandlungen. Dabei kam den Beamten zugute, dass an einem Tatort
ein Handy gefunden wurde.

Amtshandlung 1: BpolDion Klft/Kripo

Die Beamten der Polizei fanden auf dem sichergestellten Handy Namen und
Nummern. Damit konnten Spuren zu anderen Handys verfolgt werden. Am 25.12.,
am 28.12.2001 und am 2.1.2002 wurde der BpolDion Klft die Überwachung von vier
Handys gerichtlich genehmigt. Das Wählverhalten wurde ebenso überprüft wie die
Hotels und die Meldedaten. Am 24.1.2002 konnte der erste Tatverdächtige
festgenommen werden. Er befindet sich in U-Haft.

Amtshandlung 2: LandesGendKom. Kärnten/Kriminalabt.

Die Gendarmerie begann ihre Amtshandlung mit denselben Taten und denselben
Spuren.

Die Gendarmerie untersuchte, wo das Wertkartenhandy ins Netz eingebucht war.
Dazu wurde ein gerichtlicher Beschluss zur Auswertung der gesamten Rufdaten
sämtlicher Netzbetreiber an den drei Tatorten jeweils von 8 Uhr früh bis 8 Uhr früh
des nächsten Tages erwirkt.

An den drei Funkzellen wurden nach Angaben der Provider in dem Zeitraum (jeweils
8 Uhr bis 8 Uhr) mindestens 100 000 Anrufe getätigt. Bis heute fehlen die Daten von
maxmobil, da maxmobil die Übermittlung verweigert. Begründung: Es handle sich um
unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff.

Andere Provider haben die Daten auf Datenträgern übermittelt. Die Rufdaten können
damit gerastert werden. Laut LGendKomm. Kärnten wird die Auswertung “noch
länger" dauern.

Der Kärntner Gendarmerie ist damit bis heute ein einziger Beweis gelungen: dass sie
nicht in der Lage ist, Art. 10 MRK und die Judikatur des VfGH zu beachten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

1.  Entspricht die Überwachung der drei Sendebereiche dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ?

2.  Durch welches Erkenntnis des VfGH ist Ihre Rechtsansicht gedeckt ?

3. Wie viele Gespräche sind im fraglichen Zeitraum in den drei Sendebereichen
geführt worden ?

4.  Über wie viele Gespräche liegen der Kärntner Gendarmerie derzeit Rufdaten vor
?

5.  Welche Provider haben der Gendarmerie die Rufdaten ohne rechtliche Bedenken
übermittelt ?

6.  Die Polizei hat bereits einen Verdächtigen festgenommen. Warum rastert die
Gendarmerie weiter ?

7.  Werden Sie alle Personen, deren Rufdaten erhoben worden sind und die in
keinem sachlichen Zusammenhang mit den Straftaten stehen, über die
Rückerfassung und Rückauswertung ihrer Rufdaten informieren ?

8.   Im Falle der Eintragungen in den kriminalpolizeilichen Aktenindex haben Sie
bereits einmal klargestellt, dass Sie aus “praktischen" Erwägungen bereit sind,
Erkenntnisse des VfGH zu ignorieren. Werden Sie in diesem Fall die Grundsätze
der Verfassung in der Kärntner Gendarmerie durchsetzen ?