3440/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend die Einhebung der Ambulanzgebühr
Die
Einhebung der erstmals vorgeschriebenen Ambulanzgebühren verursacht
gegenwärtig einen auffallend hohen Aufwand für die Krankenkassen und
gehörigen
Unmut bei den betroffenen Patientinnen. Eine Telephonhotline der
Gebietskrankenkasse Oberösterreich wird Medienberichten zu Folge
täglich von bis
zu 5000 Menschen in Anspruch genommen und bindet 65 Mitarbeiterinnen. Sowohl
Mitarbeiterinnen der Krankenkassen wie auch betroffene Patientinnen beklagen
häufig fehlerhafte Vorschreibungen. So seien im Burgenland etwa auch
Schwangeren für Leistungen, die ex lege von der Ambulanzgebühr
befreit sind,
Gebühren vorgeschrieben worden.
Die
unterfertigten Abgeordneten der Grünen haben bereits vor Beschlussfassung
der
Regelung betreffend die Ambulanzgebühr deutlich darauf hingewiesen, dass
die
Regelung praktisch unadministrierbar ist und daher hohe Verwaltungskosten
verursachen wird. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass mit der
Beschränkung
der Einhebungskosten auf 6,5% der Gesamtsumme der Vorschreibungen nach
§135a Abs. 4 ASVG eine Bestimmung Rechtskraft erlangt hat, die in der
Praxis nicht
eingehalten werden kann.
Die
Kritik am Einhebungschaos ergänzt die generelle Kritik an der
Ambulanzgebühr,
die Versicherte zur Zahlung eines Beitrags für eine Leistung zwingt,
für die sie
bereits mit ihren Versicherungsbeiträgen bezahlt haben. Dies trifft
Personen mit
Gesundheitsproblemen oder hohem medizinischen Betreuungsaufwand ungleich
höher als andere Personen und ist daher
mit dem Solidarprinzip des
österreichischen Versicherungssystems
nicht vereinbar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welchem Verhältnis steht der bisher
tatsächlich geleistete Aufwand bei der
Einhebung der Ambulanzgebühr (inklusive zusätzlichem
Verwaltungsaufwand in
den Ambulanzen selbst, Personalkosten und Sachaufwand zur Betreuung von
Hotlines und Anfragen, Kosten der Bearbeitung von Beschwerden und
Überprüfungen der Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung
u.s.w.) zu den
diesbezüglichen Vorschreibungen? Wir ersuchen um
Auflistung der Kosten nach
Ambulanzen, Hauptverband und den
Krankenkassen.
2. In wie weit ist sichergestellt, dass die mit der
Einhebung des
Behandlungsbeitrages verbundenen realen Aufwendungen der
Krankenversicherungsträger und Krankenanstalten je Kalenderjahr wie in
§ 135a
Abs. 4 ASVG festgelegt nicht mehr als 6,5 % der Summe der in diesem
Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge betragen?
3. Ist es richtig, dass die am Verrechnungsprozess
beteiligten Krankenanstalten und
Versicherungsträger die Ausnahmeregelungen des § 135a ASVG
uneinheitlich
interpretieren?
3.1.2. Wenn ja:
In welcher Weise werden Sie sicherstellen, dass zukünftig eine
eindeutige Interpretation der Ausnahmeregelungen möglich wird?
3.1.3. In welcher
Weise werden Sie dafür sorgen, dass die aus den
unterschiedlichen Interpretationen der offensichtlich nicht ausreichend
klaren Ausnahmeregelungen den Versicherungsträgern erwachsenden
zusätzlichen Kosten refundiert werden und
weder die Krankenkassen
noch die Versicherten mit aus mangelhaft formulierten
Gesetzesbestimmungen entstehenden Kosten zusätzlich belastet
werden?
3.1.4. Wie viele
der bereits ausgesandten Vorschreibungen zur Bezahlung der
Ambulanzgebühr sind fehlerhaft?
3.1.5. Wie viele
fehlerhafte Vorschreibungen zur Bezahlung der
Ambulanzgebühr entspringen
uneinheitlichen Interpretationen der
Ausnahmebestimmungen?
3.1.6. Wie konnte
es geschehen, dass etwa im Burgenland Schwangeren die
Zahlung von Ambulanzgebühren vorgeschrieben wurde?
3.2.1. Wenn nein:
Wie erklären Sie sich den Unmut der betroffenen
Patientinnen und die ganz offensichtlich hohe
Zahl an fehlerhaften
Vorschreibungen?
3.2.2. Wie
erklären Sie sich den unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand
bei der Einhebung der Ambulanzgebühren?
4. Aufweiche Weise werden Sie
sicherstellen, dass in Zukunft ein weiteres Chaos
bei der Verrechnung der Ambulanzgebühr verhindert sowie der
überdurchschnittlich hohe Verwaltungsaufwand reduziert werden kann?
5. Ist Ihrerseits an
Veränderung oder gar Abschaffung des § 135a ASVG
gedacht?
6.
Ist es richtig, dass die gegenwärtig bemerkbaren Probleme in Zusammenhang
mit der Einhebung der Ambulanzgebühr nicht bestünden, wenn §
135a niemals
Gesetzeskraft erlangt hätte?