3448/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Reindl


und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Schikanierung des Beamten Herbert P. durch das BMI

'Im Zuge der sog. “Spitzelaffäre" wurde das Mitglied der Personalvertretung “Aktion
Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF)" Herbert P., Bezirksinspektor der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten, am 02.11.2000 mittels Erlasses des
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Zahl:
14.101/371-II/2/00, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zunächst bis 31.01.2001
dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung wurde P. am 09.11.2000 vom Sicherheitsdirektor
i.V., Hof rat Dr. STOSSIER, um 14.42 Uhr zur Kenntnis gebracht. Da die Dienstzuteilung
rechtswidrig war, wurde sie am selben Tage - 09.11.2000, ca. 16.25 Uhr vom
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
zurückgezogen.

Am 10.11.2000 wurde vom BMI/GD f. d. öffentliche Sicherheit, mittels Erlasses, Zahl:
11.101/2134-11/3/00, verfügt, daß P. ab sofort für die Dauer von 3 Monaten mit dem
Arbeitsplatz Nr. 59 - Sicherheitsdirektion Kärnten, Abteilung l, Personen,Objekt- und
Staatsschutz, zu betrauen ist.

Am 27. 11. 2000 erfolgte vom BMI ein neuer Erlaß, Zahl: 11.101/2174-11/3/00, daß die
im Erlaß vom 10.11.2000, Zahl: 11.101/2134-11/3/00 verfügten Maßnahmen umgehend
zu veranlassen sind, wobei dem Beamten im Hinblick auf die Aufgaben seiner neuen
_Verwendung im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung, die geeignet
erscheinenden und zielorientierten Einschulungsmaßnahmen angedeihen zu lassen sind.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende

Anfrage:

1.) Warum wurde eine Dienstzuteilung von P. zur BPD Klagenfurt verfügt?

2.) War dies eine Strafmaßnahme, weil die Gründe für eine Suspendierung nicht
ausreichten - die anderen AUF-Kollegen wurden am 30.10.2000 vom Dienst
suspendiert ?


3.) Warum wurde der Erlaß vom 10.11.2000 von der Sicherheitsdirektion Kärnten nicht
sofort vollzogen, obwohl dies extra im Erlaß angeführt wurde?

4.) Warum war ein neuerlicher Erlaß notwendig -27.11.2000?

5.) Aus welchen Gründen bekam P. keine Einschulung auf dem Arbeitsplatz Nr. 59,
obwohl dies im Erlaß verfügt wurde?

6.) Der Beamte P. wird seit 01.12.2000 auf dem Arbeitsplatz Nr. 59 ohne Einschulung
für andere Tätigkeiten - 90 % außerhalb der Arbeitsplatzbeschreibung - auch ohne
Einschulung verwendet. Er darf keine Überstunden, Journaldienst
udgl. - machen. Wird dies damit begründet, daß gegen P. Vorerhebungen im Zuge
der-sog.     “Spitzelaffäre" laufen?

7.) Besteht eine Weisung des Bundesministerium für Inneres, daß P. nicht eingeschult
werden darf?

8.) Besteht eine Weisung des Bundesministerium für Inneres, daß P. keine Überstunden,
Journaldienst udgl. - machen darf?

9.) Besteht eine Weisung des Bundesministerium für Inneres, daß P. nur
eingeschränkt für den Volldienst verwendet werden darf?

10.) Wer verfügte die 3 Jahre zurückgehende Überprüfung der von P. getätigten
Datenabfragen?