3448/J XXI.GP
Eingelangt am: 20.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Reindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Schikanierung des Beamten Herbert P. durch das BMI
'Im Zuge der sog.
“Spitzelaffäre" wurde das Mitglied der Personalvertretung
“Aktion
Unabhängiger und Freiheitlicher
(AUF)" Herbert P., Bezirksinspektor der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten, am 02.11.2000
mittels Erlasses des
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Zahl:
14.101/371-II/2/00, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zunächst bis
31.01.2001
dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung wurde P. am 09.11.2000 vom
Sicherheitsdirektor
i.V., Hof rat Dr. STOSSIER, um 14.42 Uhr zur
Kenntnis gebracht. Da die Dienstzuteilung
rechtswidrig war, wurde sie am selben Tage -
09.11.2000, ca. 16.25 Uhr vom
Bundesministerium für Inneres,
Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit
zurückgezogen.
Am
10.11.2000 wurde vom BMI/GD f. d. öffentliche Sicherheit, mittels
Erlasses, Zahl:
11.101/2134-11/3/00, verfügt, daß P. ab sofort für die Dauer von 3 Monaten mit dem
Arbeitsplatz Nr. 59 - Sicherheitsdirektion Kärnten, Abteilung l,
Personen,Objekt- und
Staatsschutz, zu betrauen ist.
Am 27. 11. 2000 erfolgte vom BMI ein neuer
Erlaß, Zahl: 11.101/2174-11/3/00, daß die
im Erlaß vom 10.11.2000, Zahl:
11.101/2134-11/3/00 verfügten Maßnahmen umgehend
zu veranlassen sind, wobei dem Beamten im
Hinblick auf die Aufgaben seiner neuen
_Verwendung im Rahmen der berufsbegleitenden
Fortbildung, die geeignet
erscheinenden und zielorientierten
Einschulungsmaßnahmen angedeihen zu lassen sind.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende
Anfrage:
1.) Warum wurde eine Dienstzuteilung von P. zur BPD Klagenfurt verfügt?
2.) War dies eine Strafmaßnahme, weil die Gründe
für eine Suspendierung nicht
ausreichten - die anderen AUF-Kollegen wurden
am 30.10.2000 vom Dienst
suspendiert ?
3.) Warum
wurde der Erlaß vom 10.11.2000 von der Sicherheitsdirektion Kärnten
nicht
sofort vollzogen, obwohl dies extra im Erlaß angeführt wurde?
4.) Warum war ein neuerlicher Erlaß notwendig -27.11.2000?
5.) Aus
welchen Gründen bekam P. keine Einschulung auf dem Arbeitsplatz Nr. 59,
obwohl dies im Erlaß verfügt wurde?
6.) Der
Beamte P. wird seit 01.12.2000 auf dem Arbeitsplatz Nr. 59 ohne Einschulung
für andere Tätigkeiten - 90 % außerhalb der
Arbeitsplatzbeschreibung - auch ohne
Einschulung verwendet. Er darf keine Überstunden, Journaldienst
udgl. - machen. Wird dies damit begründet, daß gegen P.
Vorerhebungen im Zuge
der-sog. “Spitzelaffäre" laufen?
7.)
Besteht eine Weisung des Bundesministerium für
Inneres, daß P. nicht eingeschult
werden darf?
8.) Besteht
eine Weisung des Bundesministerium für
Inneres, daß P. keine Überstunden,
Journaldienst udgl. - machen darf?
9.) Besteht
eine Weisung des Bundesministerium für
Inneres, daß P. nur
eingeschränkt für
den Volldienst verwendet werden darf?
10.) Wer
verfügte die 3 Jahre zurückgehende Überprüfung der von P.
getätigten
Datenabfragen?