3453/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.02.2002
ANFRAGE
der
Abgeordneten Dolinschek, Dr. Rasinger
und
Kollegen und Kolleginnen
an den Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend
Behandlungsbeitrag-Ambulanz gem. § 135a ASVG
Am 4.2.2000
übernahm die neue Bundesregierung die Regierungsgeschäfte in
Österreich.
Ebenso zerrüttet wie die Staatsfinanzen war auch die Finanzlage der
sozialen
Krankenversicherung.
Ein Defizit von 9 Milliarden ÖS (654 Mio €) war vorausgesagt. Es
konnte
durch ein Bündel von Maßnahmen nunmehr ohne Beitragserhöhungen
auf 2,8
Mrd.Schilling,
das sind 203,48 Mio. € gebracht werden.
Berücksichtigt
man das tatsächlich vorhandene Guthaben des Ausgleichsfonds in Höhe
von
derzeit
1,9 Mrd.Schilling (138 Mio.€), ergibt sich sogar ein auf unter 1
Mrd.Schilling,
nämlich
0,9 Mrd.Schilling, verringertes Defizit, das sind 65,4 Mio.€, anstelle
der ursprünglich
prognostizierten 654 Mio.€. ein Zehntel!
Die
Opposition sieht keine Einsparungsmöglichkeiten und verlangt stets nur
allgemeine
Beitragserhöhungen.
Ohne eigene andere Vorschläge haben so Sozialdemokraten und Grüne
alle
Maßnahmen zur Sanierung der Krankenkassen blockieren wollen. Einen
bedeutenden
beitrag zur Sanierung der Krankenkassen leisten dabei die
Ambulanzgebühren. Sie werden
von der
Opposition bekämpft. In den letzten Tagen haben Alfred Gusenbauer
(SPÖ) und Karl
Öllinger
(Grüne) die Versicherten dazu aufgerufen, die vorgeschriebenen
Behandlungsbeiträge
Ambulanz nicht zu bezahlen und eine bescheidmäßige Erledigung zu
verlangen.
Durch eine solche Vorgangsweise werden fahrlässig die Verwaltungskosten
der
Gebietskrankenkassen
gesteigert und die Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag Ambulanz
bleiben
zumindest für die Dauer der Verfahren hinter den Erwartungen zurück.
Als
Werkzeug dieser Obstruktionspolitik hat sich der Obmann der Wiener
Gebietskrankenkasse
dazu hinreissen lassen, die Beitragsvorschreibungen dazu zu
missbrauchen,
dass er in einem den Vorschreibungen beigelegten Schreiben den Versicherten
unter
anderem ungefragt mitteilte, er habe “der Bundesregierung dringend
empfohlen, von
der
Einführung dieser Gebühr Abstand zu nehmen. Meine Bemühungen
waren leider
erfolglos."
In der Öffentlichkeit wird derart
aus erkennbar parteipolitischen Motiven mit unrichtigen und
unvollständigen
Informationen ein Verwirrspiel betrieben, die Versicherten offenbar bewusst
verunsichert.
Tatsachenwidrig wird
behauptet, die Ambulanzgebühr belaste die Versicherten in unsozialer
Weise.
Es wird verschwiegen, dass das ASVG selbst und die Richtlinien zu § 135a
eine Reihe
sachlicher
Ausnahmen aus sozialen Gründen vorsieht, etwa für
rezeptgebührengebührenbefreite
Personen, für Kinder, für Waisen ohne weiteres Einkommen,
und
für Lehrlinge. Diese Befreiungen sind auch auf einfache Weise zu
administrieren, weil
alle
diesbezüglichen Daten in der Sozialversicherung EDV-mäßig
vorliegen. Schließlich wird
im
Gesetz eine Obergrenze von ATS 1 .000,- (72,- €) pro Jahr eingezogen, um
niemanden und
insbesondere nicht chronisch Kranke über Gebühr zu belasten. Die von
den sozialistischen
Kritikern selbst
vorgeschlagenen Beitragserhöhungen hätten eine wesentlich höhere
Belastung
der Versicherten bewirkt.
Tatsachenwidrig wird
auch behauptet, die Ambulanzgebühr werde die ursprünglich geplanten
Einnahmen für die Krankenversicherungsträger bei weitem nicht
erreichen. Die Schätzungen
über diese - notwendigen - zusätzlichen Einnahmen für die
Krankenversicherung waren von
Anfang
nur von einer voraussichtlichen Bandbreite zwischen ATS 500 Mio. und ATS 1 Mrd.
(36,3
bzw. 72,7 Mio.€) ausgegangen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die
Einnahmen
umso
niedriger ausfallen würden, je schneller der mit der Ambulanzgebühr
geplante
Lenkungseffekt
von den Spitälern zu den niedergelassenen Ärzten eintreten werde.
Daher ist
es
befriedigend, dass vorläufige Hochrechnungen ergeben, dass die Obergrenze
der
Schätzungen
nicht erreicht werden wird.
Die sozialistischen
Kritiker behaupten dennoch, dass der angestrebte Lenkungseffekt sei nicht
eingetreten.
Dies ist offenbar unrichtig.
Die Kritiker haben
sich in ihrer argumentativen Doppelmühle längst selbst gefangen und
werden
sich demnächst entscheiden müssen: Entweder sie anerkennen, dass es
einen
Lenkungseffekt,
erkennbar zum Beispiel durch Einbremsen der in den letzten Jahren hohen
Zuwachsraten in den Spitalsambulanzen, und dadurch niedrigere Einnahmen gibt.
Oder sie
wollen
hohe Einnahmen für die Krankenversicherung und daher möglichst wenig
Lenkungseffekt.
Hohe Einnahmen und zugleich starken Lenkungseffekt - beides zusammen
geht
denklogisch nicht.
Die sozialistischen
Kritiker fuhren auch ins Treffen, dass es neben den obengenannten
sozialen Gründen einen komplizierten Ausnahmenkatalog gäbe. Verschwiegen
werden aber
die wichtigen sachlichen Gründe im öffentlichen Gesundheitsinteresse,
die dafür sprechen,
etwa die
Behandlung von Patienten wegen anzeigepflichtiger übertragbarer
Krankheiten wie
AIDS,
Tuberkulose oder Hepatitis C, weiters besonders belastende Krebstherapien oder
teure
Dialysen
weiterhin planmäßig in Spitalsambulanzen anzubieten und
durchzuführen, zumal in
vielen
dieser Fälle kaum ausreichende extramurale Behandlungsmöglichkeiten
bestehen.
Weiters
sind, in Anlehnung an die generelle Ausnahme für Kinder, aus
Vorsorgegründen auch
Jugendlichen-,
Gesunden- und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ausgenommen, die in der
Verrechnung
schon bisher besonders erfasst werden. Soweit die Daten für die
Administration
dieser Ausnahmen nicht ohnehin EDV-mäßig vorliegen, ist die
Feststellung ohne besondere
juristische
oder medizinische Fähigkeiten leicht möglich und betrifft eine
insgesamt begrenzte
Anzahl.
Besondere Verwaltungskosten sind dadurch wohl nicht zu erwarten. Die Ausnahme
für
Arbeitsunfälle ist in § 333 ASVG begründet. Diese Fälle
werden von den
Gebietskrankenkassen
für die Abrechnung gem. § 319a ASVG erfasst. Weder aufgrund der
Anzahl
noch inhaltlich sollte die Bearbeitung im Auftrag eines Gerichtes oder
Sozialversicherungsträgers
verpflichtend vorgenommener Ambulanzuntersuchungen oder von
Organ-
bzw. Blut(plasma)spendem besondere Schwierigkeiten auslösen.
Die in
der Öffentlichkeit kolportierten Administrationsschwierigkeiten sind daher
stark
übertrieben.
Die
Ambulanzgebühr ist angesichts der Selbstbehalte in den
Sonderversicherungen für
Bauern, Gewerbetreibende und Öffentlich Bedienstete auch absolut
systemkonform.
Innerhalb
der Krankenversicherung nach dem ASVG sind vielfältige, zum Teil hohe
Selbstbehalte
bzw. Eigenleistungen der Versicherten seit langem vorgesehen: Medikamente
(Rezeptgebühr),
Heilbehelfe und Hilfsmittel, bei stationärer Spitalsbehandlung
(Angehörige,
Verpflegskostenbeitrag),
für Kuren, bei bestimmten Zahn-/Kieferbehandlungen, ärztliche
Hilfe
(Krankenscheingebühr) usw. Es verwundert daher, wenn aus durchsichtigem
Populismus
gerade die bescheidenen, sozial gerechten Behandlungbeiträge für
Spitalsambulanzen zur Krise des Sozialstaates hochstilisiert werden.
Die Einführung
der Ambulanzgebühren ist ein Teil umfassender Bemühungen der
Bundesregierung,
des Gesetzgebers, der Sozialpartner und vieler verantwortlicher Mitarbeiter
und
Vertragspartner der Krankenversicherung zur finanziellen Konsolidierung der
Krankenversicherung
ohne allgemeine Beitragserhöhung. Diese umfassten beitragsseitige
Maßnahmen (Mitversicherung, Zusatzpensionen), besondere solidarische
Anstrengungen in
der Bauernversicherung, Beiträge der Ärzte und des Pharmabereiches,
erhebliche
Verwaltungseinsparungen,
Rezeptgebühren und vieles andere mehr.
Eine Versachlichung
der gesundheitspolitischen Diskussion ist dringend erforderlich. Sie
kann
durch eine Evaluierung der Praxis erfolgen.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit
und Generationen nachstehende:
Anfrage
1. Wie hoch sind die bisher vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge Ambulanz insgesamt?
2. Wie verteilt sich diese Summe auf die einzelnen Krankenversicherungsträger?
3. Wie viele Vorschreibungen sind insgesamt erfolgt?
4. Wie viele Vorschreibungen haben die einzelnen Krankenversicherungsträger versendet?
5. Welche Verwaltungskosten sind bis 31. 12.
2001 einschließlich einmaliger Anlauf- und
Umstellungskosten
bei den einzelnen Krankenversicherungsträgern entstanden?
6. Wie hoch werden - nach Abzug der einmaligen
Anlauf- und Umstellungskosten - die
laufenden
Kosten der Krankenversicherungsträger geschätzt?
7. Welche gemeinsamen Lösungen
im Sinne eines von der Verwaltungskostendeckelung
gem. § 588 Abs. 14 ASVG ausgenommenen EDV-Standardproduktes haben die
Krankenversicherungsträger
eingeführt?
8. Haben die einzelnen
Krankenversicherungsträger die Administration kostensparend so
gestaltet,
dass die Abläufe weitgehend automationsunterstützt ablaufen?
9. Welche Unterschiede ergeben sich
jeweils hinsichtlich der Verwaltungskosten und der
voraussichtlichen
laufenden Kosten zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgem
bezogen
auf die vorgeschriebenen Summen?
10. Welche Unterschiede ergeben sich jeweils
hinsichtlich der Verwaltungskosten und der
voraussichtlichen
laufenden Kosten zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern
bezogen auf die Anzahl der Vorschreibungen?
11. Aus welchen Gründen kommt es zu den
Unterschieden entsprechend den beiden
vorigen Fragen?
12. Welche Daten über die Inanspruchnahme
von Ambulanzen werden den
Krankenversicherungsträgem im Wege des Hauptverbandes von den
Krankenanstalten zur
Verfügung
gestellt?
13. Welche Erfahrungen über die Qualität der Datensätze
bezogen auf Bundesländer/bzw.
KV-Träger
können Sie dabei feststellen?
14. Insofern die Qualität der
Datensätze Nachbearbeitungen erforderlich macht: wie wirkt
sich
das auf die Verwaltungskosten der KV-Träger aus?
15. Insofern aus diesem Grund oder aufgrund noch
nicht ausgereifter EDV-Unterstützung
bei der Einhebung zusätzliche Verwaltungskosten der KV-Träger
entstehen: welche
Maßnahmen werden ergriffen, um diesen Anlaufschwierigkeiten zu begegnen
und die
Verwaltungskosten
zu senken?
16. Wie hoch ist die Anzahl der noch nicht bezahlten
Vorschreibungen bei den einzelnen
Krankenversicherungsträgem je Quartal insgesamt und bezogen auf die Anzahl
der
Vorschreibungen?
17. Wie hoch ist die aushaftende Summe der noch
nicht bezahlten Vorschreibungen bei den
einzelnen
Krankenversicherungsträgern je Quartal insgesamt und bezogen auf die
Anzahl der
Vorschreibungen?
18. Welche Unterschiede ergeben sich hier
zwischen den einzelnen
Krankenversicherungsträgern?
19. Wie kann die Anzahl der noch nicht bezahlten Vorschreibungen begründet werden?
20. Welche Maßnahmen ergreifen die
einzelnen Krankenversicherungsträger um
aushaftende
Vorschreibungen hereinzubringen?
21. Erwarten Sie, dass die Einbringlichkeit der
Vorschreibungen in der nächsten Zeit, wenn
die
verschiedenen Anlaufschwierigkeiten überwunden sind, noch verbessert
werden kann,
wenn ja,
in welcher Weise?
22. Welche voraussichtlichen Kosten für die
Einhebung des Behandlungsbeitrages-
Ambulanz
hat der Hauptverband im Frühjahr 2001 mitgeteilt und trifft es zu, dass
Präsident
Sallmutter
damals gegenüber dem Bundesministerium keine besonderen Bedenken
betreffend
die
Höhe der Verwaltungskosten oder betreffend allfällige
Administrationsschwierigkeiten
geäußert
hat?
23. Der Hauptverband schreibt in der Zeitschrift
“Soziale Sicherheit" Nr. 1/2001, also vor
der 58.
ASVG-Novelle (Hauptverbandsreform), in der Rubrik “Health System
Watch", die
Selbstbehalte
wären in der Zeit von 1995 bis 1999 die am stärksten wachsende
Einnahmequelle der
sozialen Krankenversicherung gewesen und um 69% gestiegen. Um
welche
Selbstbehalte und dgl. handelt es sich dabei im einzelnen und wie hoch ist die
Summe
der
Einnahmen aus den einzelnen Selbstbehalten?
24. Welche Selbstbehalte wurden in der Zeit von
1970 bis 1995 eingerührt oder erhöht
(einschließlich
§ 27a KAG)?
25. Welche Erfahrungen gibt es im
österreichischen Gesundheitswesen und insbesondere in
der
sozialen Krankenversicherung mit Selbstbehalten (Abschaffung, Einführung,
Änderung,
Ausnahmebestimmungen) im Hinblick auf sogenannte Lenkungseffekte, also im
Zusammenhang
mit der mengenmäßigen Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung?
26. Die einnahmenseitigen und die steuernden
Effekte der Einführung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz sollen nach einem repräsentativen Zeitraum
evaluiert
werden. Welche Beobachtungen und Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Steuerungseffekte
können Sie bereits aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen
feststellen?
27. Wie hat sich die Anzahl der Ambulanzbesuche
in den einzelnen Bundesländern und wie
haben
sich die Zuwachsraten der Inanspruchnahme von Spitalsambulanzen entwickelt?
28. Sind dabei unterschiedliche Entwicklungen in
den einzelnen Bundesländern feststellbar,
wenn
ja, aus welchen Gründen?
29. Kann dabei ein Unterschied festgestellt
werden zwischen Bezirken oder Gemeinden, in
denen
eine hohe (fach)ärztliche Versorgungsdichte besteht, und solchen, in denen
das nicht
der Fall
ist, wenn ja, welcher?
30. Kann dabei ein Unterschied festgestellt
werden zwischen Bezirken oder Gemeinden, in
denen ein funktionierendes System ärztlicher Nacht-, Wochenend- oder
Feiertagsdienste
besteht,
und solchen, in denen das nicht der Fall ist, wenn ja, welcher?
31. Sind unterschiedliche Entwicklungen
feststellbar hinsichtlich der Ambulanzbesuche mit
ärztlicher
Überweisung und ohne Überweisung, wenn ja, welche?
32. Kann ein Unterschied im Vergleich zu
früher etwa in der Anzahl der
Wiederbestellungen
zu Kontroll- oder Nachbehandlungszwecken festgestellt werden, wenn ja,
welcher?
33. Kann eine unterschiedliche Entwicklung
hinsichtlich beitragspflichtiger und aufgrund
der
Ausnahmebestimmungen nicht beitragspflichtiger Inanspruchnahme von Ambulanzen
festgestellt werden, wenn ja, welcher?
34. Können Sie bereits feststellen, ob sich
die Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte
verändert
hat, wenn ja, in welchem Umfang und welche Kosten ergeben sich daraus für
die
KV-Träger?
35. Kommt aus Ihrer Sicht angesichts der zum
Teil pauschalierten Quartalsabrechnung der
Änderung der Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte verlässliche
Aussagekraft hinsichtlich
eines
Steuerungseffektes durch den Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu?
36. Welche wichtige
Aufgabe im Gesundheitswesen kommt den niedergelassenen Ärzten
als
“Erstuntersucher" im Zusammenhang mit der Entscheidung über die
jeweils sinnvollste
Behandlungsleistung
zu?
37. Wie ist der Stand der
Verhandlungen über einen Gesamtvertrag für die gleichzeitig mit
dem
Behandlungsbeitrag-Ambulanz gesetzlich ermöglichten Gruppenpraxen?
38. Welche Effekte erwarten Sie im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme von
Spitalsambulanzen von der Ergänzung der extramuralen Versorgungsstruktur
durch
Gruppenpraxen?
39. Erwarten Sie, dass ein dichteres Netz der
extramuralen ärztlichen Versorgung
(Gruppenpraxen,
ärztliche Wochendenddienste und dgl.) zu geringerer Inanspruchnahme und
damit
letztlich zu Kosteneinsparungen in den Ambulanzen fuhren wird, sodass nach
entsprechenden
Strukturanpassungen auch die KV-Träger spätestens mit dem Auslaufen
der
Art.
15a-Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr 2004 entlastet
werden
können?
40. Welche Information der Versicherten über die
Ausnahmebestimmungen zum
Behandlungsbeitrag-Ambulanz
halten Sie für sinnvoll oder notwendig?
41. Welche Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der
Krankenversicherungsträger
erwarten Sie, wenn viele Versicherte dem unverantwortlichen Boykottaufruf
mancher
Politiker
entsprechen, die Behandlungsbeiträge nicht bezahlen und eine
bescheidmäßige
Erledigung
verlangen?
42. Falls durch die Boykottaufrufe und die
Verunsicherung der Versicherten derartige
Auswirkungen
tatsächlich eintreten, könnte man daraus schließen, dass die
Regelung an sich
ungeeignet
wäre, nur weil deshalb die Verwaltungskosten steigen, die Einhebung
schwieriger
und
teurer wird und die Einnahmen (vorläufig) hinter den Erwartungen
zurückbleiben?
43. Können die
unvermeidlichen Anlaufkosten und -Schwierigkeiten für die Einhebung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz
als Argument dafür dienen, dass Aufwand und Ertrag außer
jedem
Verhältnis stehen, und diese Maßnahme daher an sich ungeeignet
wäre?
44. Wie lange wird es nach Ihrer
Einschätzung dauern, bis eine verlässliche Aussage über
die
Ertragskraft, die Steuerungswirkungen und die Verwaltungskosten überhaupt
möglich
wird?
45. In der Öffentlichkeit wird unter
Berufung auf Studien behauptet, Ambulanzen wären
sogar
die kostengünstigere Versorgungsart als etwa Fachärzte, daher sei der
unter anderem
beabsichtigte
Lenkungseffekt an sich sinnlos. Gründen sich derartige Aussagen auf
ökonomisch und methodisch zuverlässige Untersuchungen und treffen die
Schlussfolgerungen
zu?
46. Wie lautet Ihre zusammenfassende Einschätzung der Wirkungen
der Einführung des
§ 135a ASVG?