3453/J XXI.GP

Eingelangt am: 21.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Rasinger
und Kollegen und Kolleginnen


an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Behandlungsbeitrag-Ambulanz gem. § 135a ASVG

Am 4.2.2000 übernahm die neue Bundesregierung die Regierungsgeschäfte in Österreich.
Ebenso zerrüttet wie die Staatsfinanzen war auch die Finanzlage der sozialen
Krankenversicherung. Ein Defizit von 9 Milliarden ÖS (654 Mio €) war vorausgesagt. Es
konnte durch ein Bündel von Maßnahmen nunmehr ohne Beitragserhöhungen auf 2,8
Mrd.Schilling, das sind 203,48 Mio. € gebracht werden.

Berücksichtigt man das tatsächlich vorhandene Guthaben des Ausgleichsfonds in Höhe von
derzeit 1,9 Mrd.Schilling (138 Mio.€), ergibt sich sogar ein auf unter 1 Mrd.Schilling,
nämlich 0,9 Mrd.Schilling, verringertes Defizit, das sind 65,4 Mio.€, anstelle der ursprünglich
prognostizierten 654 Mio.€. ein Zehntel!

Die Opposition sieht keine Einsparungsmöglichkeiten und verlangt stets nur allgemeine
Beitragserhöhungen. Ohne eigene andere Vorschläge haben so Sozialdemokraten und Grüne
alle Maßnahmen zur Sanierung der Krankenkassen blockieren wollen. Einen bedeutenden
beitrag zur Sanierung der Krankenkassen leisten dabei die Ambulanzgebühren. Sie werden
von der Opposition bekämpft. In den letzten Tagen haben Alfred Gusenbauer (SPÖ) und Karl
Öllinger (Grüne) die Versicherten dazu aufgerufen, die vorgeschriebenen
Behandlungsbeiträge Ambulanz nicht zu bezahlen und eine bescheidmäßige Erledigung zu
verlangen. Durch eine solche Vorgangsweise werden fahrlässig die Verwaltungskosten der
Gebietskrankenkassen gesteigert und die Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag Ambulanz
bleiben zumindest für die Dauer der Verfahren hinter den Erwartungen zurück.

Als Werkzeug dieser Obstruktionspolitik hat sich der Obmann der Wiener
Gebietskrankenkasse dazu hinreissen lassen, die Beitragsvorschreibungen dazu zu
missbrauchen, dass er in einem den Vorschreibungen beigelegten Schreiben den Versicherten
unter anderem ungefragt mitteilte, er habe “der Bundesregierung dringend empfohlen, von
der Einführung dieser Gebühr Abstand zu nehmen. Meine Bemühungen waren leider
erfolglos."

In der Öffentlichkeit wird derart aus erkennbar parteipolitischen Motiven mit unrichtigen und
unvollständigen Informationen ein Verwirrspiel betrieben, die Versicherten offenbar bewusst
verunsichert.

Tatsachenwidrig wird behauptet, die Ambulanzgebühr belaste die Versicherten in unsozialer
Weise. Es wird verschwiegen, dass das ASVG selbst und die Richtlinien zu § 135a eine Reihe
sachlicher Ausnahmen aus sozialen Gründen vorsieht, etwa für

rezeptgebührengebührenbefreite Personen, für Kinder, für Waisen ohne weiteres Einkommen,
und für Lehrlinge. Diese Befreiungen sind auch auf einfache Weise zu administrieren, weil
alle diesbezüglichen Daten in der Sozialversicherung EDV-mäßig vorliegen. Schließlich wird
im Gesetz eine Obergrenze von ATS 1 .000,- (72,- €) pro Jahr eingezogen, um niemanden und
insbesondere nicht chronisch Kranke über Gebühr zu belasten. Die von den sozialistischen


Kritikern selbst vorgeschlagenen Beitragserhöhungen hätten eine wesentlich höhere
Belastung der Versicherten bewirkt.

Tatsachenwidrig wird auch behauptet, die Ambulanzgebühr werde die ursprünglich geplanten
Einnahmen für die Krankenversicherungsträger bei weitem nicht erreichen. Die Schätzungen
über diese - notwendigen - zusätzlichen Einnahmen für die Krankenversicherung waren von
Anfang nur von einer voraussichtlichen Bandbreite zwischen ATS 500 Mio. und ATS 1 Mrd.
(36,3 bzw. 72,7 Mio.€) ausgegangen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Einnahmen
umso niedriger ausfallen würden, je schneller der mit der Ambulanzgebühr geplante
Lenkungseffekt von den Spitälern zu den niedergelassenen Ärzten eintreten werde. Daher ist
es befriedigend, dass vorläufige Hochrechnungen ergeben, dass die Obergrenze der
Schätzungen nicht erreicht werden wird.

Die sozialistischen Kritiker behaupten dennoch, dass der angestrebte Lenkungseffekt sei nicht
eingetreten. Dies ist offenbar unrichtig.

Die Kritiker haben sich in ihrer argumentativen Doppelmühle längst selbst gefangen und
werden sich demnächst entscheiden müssen: Entweder sie anerkennen, dass es einen
Lenkungseffekt, erkennbar zum Beispiel durch Einbremsen der in den letzten Jahren hohen
Zuwachsraten in den Spitalsambulanzen, und dadurch niedrigere Einnahmen gibt. Oder sie
wollen hohe Einnahmen für die Krankenversicherung und daher möglichst wenig
Lenkungseffekt. Hohe Einnahmen und zugleich starken Lenkungseffekt - beides zusammen
geht denklogisch nicht.

Die sozialistischen Kritiker fuhren auch ins Treffen, dass es neben den obengenannten
sozialen Gründen einen komplizierten Ausnahmenkatalog gäbe. Verschwiegen werden aber
die wichtigen sachlichen Gründe im öffentlichen Gesundheitsinteresse, die dafür sprechen,
etwa die Behandlung von Patienten wegen anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten wie
AIDS, Tuberkulose oder Hepatitis C, weiters besonders belastende Krebstherapien oder teure
Dialysen weiterhin planmäßig in Spitalsambulanzen anzubieten und durchzuführen, zumal in
vielen dieser Fälle kaum ausreichende extramurale Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Weiters sind, in Anlehnung an die generelle Ausnahme für Kinder, aus Vorsorgegründen auch
Jugendlichen-, Gesunden- und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ausgenommen, die in der
Verrechnung schon bisher besonders erfasst werden. Soweit die Daten für die Administration
dieser Ausnahmen nicht ohnehin EDV-mäßig vorliegen, ist die Feststellung ohne besondere
juristische oder medizinische Fähigkeiten leicht möglich und betrifft eine insgesamt begrenzte
Anzahl. Besondere Verwaltungskosten sind dadurch wohl nicht zu erwarten. Die Ausnahme
für Arbeitsunfälle ist in § 333 ASVG begründet. Diese Fälle werden von den
Gebietskrankenkassen für die Abrechnung gem. § 319a ASVG erfasst. Weder aufgrund der
Anzahl noch inhaltlich sollte die Bearbeitung im Auftrag eines Gerichtes oder
Sozialversicherungsträgers verpflichtend vorgenommener Ambulanzuntersuchungen oder von
Organ- bzw. Blut(plasma)spendem besondere Schwierigkeiten auslösen.

Die in der Öffentlichkeit kolportierten Administrationsschwierigkeiten sind daher stark
übertrieben.

Die Ambulanzgebühr ist angesichts der Selbstbehalte in den Sonderversicherungen für
Bauern, Gewerbetreibende und Öffentlich Bedienstete auch absolut systemkonform.
Innerhalb der Krankenversicherung nach dem ASVG sind vielfältige, zum Teil hohe
Selbstbehalte bzw. Eigenleistungen der Versicherten seit langem vorgesehen: Medikamente
(Rezeptgebühr), Heilbehelfe und Hilfsmittel, bei stationärer Spitalsbehandlung (Angehörige,


Verpflegskostenbeitrag), für Kuren, bei bestimmten Zahn-/Kieferbehandlungen, ärztliche
Hilfe (Krankenscheingebühr) usw. Es verwundert daher, wenn aus durchsichtigem
Populismus gerade die bescheidenen, sozial gerechten Behandlungbeiträge für
Spitalsambulanzen zur Krise des Sozialstaates hochstilisiert werden.

Die Einführung der Ambulanzgebühren ist ein Teil umfassender Bemühungen der
Bundesregierung, des Gesetzgebers, der Sozialpartner und vieler verantwortlicher Mitarbeiter
und Vertragspartner der Krankenversicherung zur finanziellen Konsolidierung der
Krankenversicherung ohne allgemeine Beitragserhöhung. Diese umfassten beitragsseitige
Maßnahmen (Mitversicherung, Zusatzpensionen), besondere solidarische Anstrengungen in
der Bauernversicherung, Beiträge der Ärzte und des Pharmabereiches, erhebliche
Verwaltungseinsparungen, Rezeptgebühren und vieles andere mehr.

Eine Versachlichung der gesundheitspolitischen Diskussion ist dringend erforderlich. Sie
kann durch eine Evaluierung der Praxis erfolgen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende:

Anfrage

1Wie hoch sind die bisher vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge Ambulanz insgesamt?

2Wie verteilt sich diese Summe auf die einzelnen Krankenversicherungsträger?

3Wie viele Vorschreibungen sind insgesamt erfolgt?

4Wie viele Vorschreibungen haben die einzelnen Krankenversicherungsträger versendet?

5.   Welche Verwaltungskosten sind bis 31. 12. 2001 einschließlich einmaliger Anlauf- und
Umstellungskosten bei den einzelnen Krankenversicherungsträgern entstanden?

6.   Wie hoch werden - nach Abzug der einmaligen Anlauf- und Umstellungskosten - die
laufenden Kosten der Krankenversicherungsträger geschätzt?

7.   Welche gemeinsamen Lösungen im Sinne eines von der Verwaltungskostendeckelung
gem. § 588 Abs. 14 ASVG ausgenommenen EDV-Standardproduktes haben die
Krankenversicherungsträger eingeführt?

8.   Haben die einzelnen Krankenversicherungsträger die Administration kostensparend so
gestaltet, dass die Abläufe weitgehend automationsunterstützt ablaufen?

9.   Welche Unterschiede ergeben sich jeweils hinsichtlich der Verwaltungskosten und der
voraussichtlichen laufenden Kosten zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgem
bezogen auf die vorgeschriebenen Summen?


10. Welche Unterschiede ergeben sich jeweils hinsichtlich der Verwaltungskosten und der
voraussichtlichen laufenden Kosten zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern
bezogen auf die Anzahl der Vorschreibungen?

11. Aus welchen Gründen kommt es zu den Unterschieden entsprechend den beiden
vorigen Fragen?

12. Welche Daten über die Inanspruchnahme von Ambulanzen werden den
Krankenversicherungsträgem im Wege des Hauptverbandes von den Krankenanstalten zur
Verfügung gestellt?

13. Welche Erfahrungen über die Qualität der Datensätze bezogen auf Bundesländer/bzw.
KV-Träger können Sie dabei feststellen?

14. Insofern die Qualität der Datensätze Nachbearbeitungen erforderlich macht: wie wirkt
sich das auf die Verwaltungskosten der KV-Träger aus?

15. Insofern aus diesem Grund oder aufgrund noch nicht ausgereifter EDV-Unterstützung
bei der Einhebung zusätzliche Verwaltungskosten der KV-Träger entstehen: welche
Maßnahmen werden ergriffen, um diesen Anlaufschwierigkeiten zu begegnen und die
Verwaltungskosten zu senken?

16. Wie hoch ist die Anzahl der noch nicht bezahlten Vorschreibungen bei den einzelnen
Krankenversicherungsträgem je Quartal insgesamt und bezogen auf die Anzahl der
Vorschreibungen?

17. Wie hoch ist die aushaftende Summe der noch nicht bezahlten Vorschreibungen bei den
einzelnen Krankenversicherungsträgern je Quartal insgesamt und bezogen auf die Anzahl der
Vorschreibungen?

18. Welche Unterschiede ergeben sich hier zwischen den einzelnen
Krankenversicherungsträgern?

19. Wie kann die Anzahl der noch nicht bezahlten Vorschreibungen begründet werden?

20. Welche Maßnahmen ergreifen die einzelnen Krankenversicherungsträger um
aushaftende Vorschreibungen hereinzubringen?

21. Erwarten Sie, dass die Einbringlichkeit der Vorschreibungen in der nächsten Zeit, wenn
die verschiedenen Anlaufschwierigkeiten überwunden sind, noch verbessert werden kann,
wenn ja, in welcher Weise?

22. Welche voraussichtlichen Kosten für die Einhebung des Behandlungsbeitrages-
Ambulanz hat der Hauptverband im Frühjahr 2001 mitgeteilt und trifft es zu, dass Präsident
Sallmutter damals gegenüber dem Bundesministerium keine besonderen Bedenken betreffend
die Höhe der Verwaltungskosten oder betreffend allfällige Administrationsschwierigkeiten
geäußert hat?

23. Der Hauptverband schreibt in der Zeitschrift “Soziale Sicherheit" Nr. 1/2001, also vor
der 58. ASVG-Novelle (Hauptverbandsreform), in der Rubrik “Health System Watch", die
Selbstbehalte wären in der Zeit von 1995 bis 1999 die am stärksten wachsende


Einnahmequelle der sozialen Krankenversicherung gewesen und um 69% gestiegen. Um
welche Selbstbehalte und dgl. handelt es sich dabei im einzelnen und wie hoch ist die Summe
der Einnahmen aus den einzelnen Selbstbehalten?

24. Welche Selbstbehalte wurden in der Zeit von 1970 bis 1995 eingerührt oder erhöht
(einschließlich § 27a KAG)?

25. Welche Erfahrungen gibt es im österreichischen Gesundheitswesen und insbesondere in
der sozialen Krankenversicherung mit Selbstbehalten (Abschaffung, Einführung, Änderung,
Ausnahmebestimmungen) im Hinblick auf sogenannte Lenkungseffekte, also im
Zusammenhang mit der mengenmäßigen Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung?

26. Die einnahmenseitigen und die steuernden Effekte der Einführung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz sollen nach einem repräsentativen Zeitraum evaluiert
werden. Welche Beobachtungen und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Steuerungseffekte
können Sie bereits aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen feststellen?

27. Wie hat sich die Anzahl der Ambulanzbesuche in den einzelnen Bundesländern und wie
haben sich die Zuwachsraten der Inanspruchnahme von Spitalsambulanzen entwickelt?

28. Sind dabei unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern feststellbar,
wenn ja, aus welchen Gründen?

29. Kann dabei ein Unterschied festgestellt werden zwischen Bezirken oder Gemeinden, in
denen eine hohe (fach)ärztliche Versorgungsdichte besteht, und solchen, in denen das nicht
der Fall ist, wenn ja, welcher?

30. Kann dabei ein Unterschied festgestellt werden zwischen Bezirken oder Gemeinden, in
denen ein funktionierendes System ärztlicher Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
besteht, und solchen, in denen das nicht der Fall ist, wenn ja, welcher?

31. Sind unterschiedliche Entwicklungen feststellbar hinsichtlich der Ambulanzbesuche mit
ärztlicher Überweisung und ohne Überweisung, wenn ja, welche?

32. Kann ein Unterschied im Vergleich zu früher etwa in der Anzahl der
Wiederbestellungen zu Kontroll- oder Nachbehandlungszwecken festgestellt werden, wenn ja,
welcher?

33. Kann eine unterschiedliche Entwicklung hinsichtlich beitragspflichtiger und aufgrund
der Ausnahmebestimmungen nicht beitragspflichtiger Inanspruchnahme von Ambulanzen
festgestellt werden, wenn ja, welcher?

34. Können Sie bereits feststellen, ob sich die Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte
verändert hat, wenn ja, in welchem Umfang und welche Kosten ergeben sich daraus für die
KV-Träger?

35. Kommt aus Ihrer Sicht angesichts der zum Teil pauschalierten Quartalsabrechnung der
Änderung der Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte verlässliche Aussagekraft hinsichtlich
eines Steuerungseffektes durch den Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu?


36. Welche wichtige Aufgabe im Gesundheitswesen kommt den niedergelassenen Ärzten
als “Erstuntersucher" im Zusammenhang mit der Entscheidung über die jeweils sinnvollste
Behandlungsleistung zu?

37. Wie ist der Stand der Verhandlungen über einen Gesamtvertrag für die gleichzeitig mit
dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz gesetzlich ermöglichten Gruppenpraxen?

38. Welche Effekte erwarten Sie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Spitalsambulanzen von der Ergänzung der extramuralen Versorgungsstruktur durch
Gruppenpraxen?

39. Erwarten Sie, dass ein dichteres Netz der extramuralen ärztlichen Versorgung
(Gruppenpraxen, ärztliche Wochendenddienste und dgl.) zu geringerer Inanspruchnahme und
damit letztlich zu Kosteneinsparungen in den Ambulanzen fuhren wird, sodass nach
entsprechenden Strukturanpassungen auch die KV-Träger spätestens mit dem Auslaufen der
Art. 15a-Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr 2004 entlastet werden
können?

40. Welche Information der Versicherten über die Ausnahmebestimmungen zum
Behandlungsbeitrag-Ambulanz halten Sie für sinnvoll oder notwendig?

41. Welche Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger
erwarten Sie, wenn viele Versicherte dem unverantwortlichen Boykottaufruf mancher
Politiker entsprechen, die Behandlungsbeiträge nicht bezahlen und eine bescheidmäßige
Erledigung verlangen?

42. Falls durch die Boykottaufrufe und die Verunsicherung der Versicherten derartige
Auswirkungen tatsächlich eintreten, könnte man daraus schließen, dass die Regelung an sich
ungeeignet wäre, nur weil deshalb die Verwaltungskosten steigen, die Einhebung schwieriger
und teurer wird und die Einnahmen (vorläufig) hinter den Erwartungen zurückbleiben?

43. Können die unvermeidlichen Anlaufkosten und -Schwierigkeiten für die Einhebung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz als Argument dafür dienen, dass Aufwand und Ertrag außer
jedem Verhältnis stehen, und diese Maßnahme daher an sich ungeeignet wäre?

44. Wie lange wird es nach Ihrer Einschätzung dauern, bis eine verlässliche Aussage über
die Ertragskraft, die Steuerungswirkungen und die Verwaltungskosten überhaupt möglich
wird?

45. In der Öffentlichkeit wird unter Berufung auf Studien behauptet, Ambulanzen wären
sogar die kostengünstigere Versorgungsart als etwa Fachärzte, daher sei der unter anderem
beabsichtigte Lenkungseffekt an sich sinnlos. Gründen sich derartige Aussagen auf
ökonomisch und methodisch zuverlässige Untersuchungen und treffen die Schlussfolgerungen
zu?

46. Wie lautet Ihre zusammenfassende Einschätzung der Wirkungen der Einführung des
§ 135a ASVG?