3671/J XXI.GP
Eingelangt am: 21.03.2002
Anfrage
der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Mag. Gisela Wurm, Reheis
und Genossen
betreffend Aufnahmehürden für's Gymnasium
Unter dem
Titel "Anmeldung und Aufnahme in die erste Klasse der allgemein bildenden
höheren Schule"
wurden im Wirkungsbereich des Landesschulrates für Tirol neue
Aufnahmehürden entwickelt.
Die zur
Begründung angeführte frühestmögliche Planung an der Schule
für das kommende Schuljahr und die
früheren Information der Aufnahmebewerberinnen und -bewerber als bisher
sind sicher begrüßenswert.
Dabei
überschreitet der Landesschulrat allerdings diese Zielsetzung und legt
auch inhaltliche Aufnahmekriterien
fest, für die seine Zuständigkeit zumindest zweifelhaft ist.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und
Kultur folgende
Anfrage:
1. Welche
rechtliche Zuständigkeit für die Erlassung einheitlicher
Aufnahmekriterien in die ersten Klassen der
allgemeinbildenden
höheren Schulen kommt dem Landesschulrat in Vollziehung des § 5 SchUG
zu?
2. In welcher
rechtlichen Form (z.B. Verordnung) können solche Regelungen für die
Aufnahme erlassen
werden?
3. Ist hiezu ein Beschluß des Kollegiums des Landesschulrates erforderlich?
4. Entspricht es der
Auslegung des § 5 Abs. 3 SchUG durch das BMBWK, daß für die
Beurteilung der
unterschiedlichen
Dauer und Gefährlichkeit des Schulweges alle Schulen einer Stadt - konkret
Innsbruck - als
ein Schulstandort gewertet werden, obwohl diese Schulen in ganz
unterschiedlichen Stadtteilen liegen und sich
die
Erreichbarkeit sowohl für Kinder aus Innsbruck selbst wie auch aus dem
Umland völlig unterschiedlich
darstellt?
5. Für die
Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber soll eine "Leistungszahl"
ermittelt werden. Dazu sollen
die Noten
im Jahreszeugnis der dritten Klasse und in der Schulnachricht über das
erste Semester der vierten
Klasse
Volksschule im Verhältnis eins zu zwei herangezogen werden. Die Noten in
den Fächern Deutsch und
Mathematik
sollen jeweils mit drei, die Noten in Sachunterricht mit zwei und die Noten in
den übrigen
Gegenständen
ohne Religion mit dem Faktor eins multipliziert werden, wobei die sich daraus
ergebende Summe
die
Leistungszahl bilden soll.
Entspricht diese Vorgangsweise der gesetzlichen Vorgabe des § 5 SchUG?
6. Erst nach Vornahme
einer Reihung nach diesen Leistungskriterien soll die Bestimmung des § 5
Abs.3 zum
Tragen
kommen, daß bereits Geschwister die betreffende Schule besuchen, für
welche die Aufnahme beantragt
wird.
Ist diese Umdrehung
der im § 5 vorgesehenen Reihenfolge in der Anwendung der Aufnahmekriterien
rechtlich
zulässig?
7. Die genannten
Regelungen sollen durch Bekanntgabe an den Volksschulen und Information
über die
Homepage des Landesschulrates bereits für das kommende Schuljahr vorerst
probeweise in Kraft gesetzt
werden. Entspricht diese Vorgangsweise dem Schulunterrichtsrecht und den
Rechtsstandards des Allg.
Verwaltungsverfahrensrecht und der Verfassung ?