3757/J XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Tancsits

und Kollegen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Krankentransportkosten

Gemäß § 135 Abs.4 und 5 ASVG kann der Ersatz der Reisekosten im Falle der
Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der
Satzung gewährt werden. Ebenso bestimmt die Satzung, unter welchen Voraussetzungen für
gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem
Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für
die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden
können.

Diese Bestimmungen des ASVG bewirken, dass je nach Versicherungsträger die
Bestimmungen für die Abgeltung der Kosten von Krankentransporten äußerst unterschiedlich
sind und auch je nach Versicherungsträger andere Regelungen dafür gelten, ob nun ein
Rettungsfahrzeug einer Hilfsorganisation oder ein Lohnfuhrwerk in Anspruch genommen
werden darf. Ebenso ist es je nach Versicherungsträger unterschiedlich, wie das Entgelt
geregelt ist, dass die Vertragspartner, die die Krankentransporte durchführen, erhalten.

Angesichts dieser komplexen Situation im Bereich der Kostenerstattung von
Krankentransporten stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen folgende

Anfrage:

1.   Wie lauten die Regelungen in den Satzungen der einzelnen Versicherungsträger über den
Ersatz der Krankentransportkosten im einzelnen?

2.   Wie hoch ist das Entgelt, das die einzelnen Versicherungsträger ihren Vertragspartnern
(Hilfsorganisationen, Lohnfuhrwerker, etc.) gemäß den derzeit geltenden Verträgen
zugestehen (bitte im einzelnen die Entgelte und Vertragsgrundlagen darstellen)?