3757/J XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Tancsits
und Kollegen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Krankentransportkosten
Gemäß
§ 135 Abs.4 und 5 ASVG kann der Ersatz der Reisekosten im Falle der
Notwendigkeit
der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen
der
Satzung
gewährt werden. Ebenso bestimmt die Satzung, unter welchen Voraussetzungen
für
gehunfähig
erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem
Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der
Ersatz der Kosten für
die Inanspruchnahme
eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden
können.
Diese Bestimmungen
des ASVG bewirken, dass je nach Versicherungsträger die
Bestimmungen
für die Abgeltung der Kosten von Krankentransporten äußerst
unterschiedlich
sind und
auch je nach Versicherungsträger andere Regelungen dafür gelten, ob
nun ein
Rettungsfahrzeug
einer Hilfsorganisation oder ein Lohnfuhrwerk in Anspruch genommen
werden
darf. Ebenso ist es je nach Versicherungsträger unterschiedlich, wie das
Entgelt
geregelt ist, dass die Vertragspartner, die die Krankentransporte
durchführen, erhalten.
Angesichts dieser
komplexen Situation im Bereich der Kostenerstattung von
Krankentransporten stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen folgende
Anfrage:
1. Wie lauten die Regelungen in den Satzungen der einzelnen
Versicherungsträger über den
Ersatz der Krankentransportkosten im einzelnen?
2. Wie hoch ist das Entgelt, das die einzelnen
Versicherungsträger ihren Vertragspartnern
(Hilfsorganisationen,
Lohnfuhrwerker, etc.) gemäß den derzeit geltenden Verträgen
zugestehen
(bitte im einzelnen die Entgelte und Vertragsgrundlagen darstellen)?