3925/J XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Kräuter


und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend geplante Auflösung der Höheren Internatsschule des Bundes in Graz-Liebenau

Laut Medienberichten (“Kleine Zeitung"-Graz, 8.5.2002) und laut einem Schreiben der
Personalvertretung und des Schulgemeinschaftsausschusses an der HIB Graz-Liebenau an alle
im Nationalrat vertretenen Parteien geht hervor, daß das HIB Graz-Liebenau mit Beginn des
nächsten Schuljahres aufgelassen und zur AHS mit “angeschlossenem Bundeschülerheim"
umgewandelt werden soll. Laut der Meldung der “Kleinen Zeitung"-Graz vom 8.5.2002 wird
dies durch einen “fragwürdigen Trick" möglich gemacht: Da die 4 höheren Internatsschulen
des Bundes in Österreich im Schulorganisationsgesetz verankert sind, für dessen Änderung im
Parlament eine 2/3-Mehrheit nötig ist, wird vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur eine “Umbenennung" per Erlaß vorgenommen.

Für die Schule ist das ein existenzieller Schritt: Die Zuständigkeit wandert damit von Wien
zum Steirischen Landesschulrat und gerade das bereitet den Eltern, LehrerInnen und
SchülerInnen Sorge. So wird vor allem die Trennung von Schule und Internat als
problematisch angesehen, weil gerade diese Kombination die umfassende Ausbildung - die
LehrerInnen der Schule waren als ErzieherInnen aktiv - sichert. Die HIB Graz-Liebenau legt
laut gesetzlichem Auftrag durch entsprechende Angebote besonderes Augenmerk auf die
lebenskundliche Erziehung und die Förderung der musischen Anlagen. Die besonderen
Aufgaben der Höheren Internatsschulen legen eine enge organisatorische und personelle
Verschränkung von Schule und Internat nahe, weil nur so die Erfolge zu erzielen sind.

Der Entwurf des Erlasses, durch den die Höheren Internatsschulen des Bundes in die
Zuständigkeit des Landesschulrates übertragen werden soll, sieht über diese Übertragung der
Zuständigkeiten hinaus durch die Auflassung der Schule und Neugründung in einer anderen
Form auch eine Zerschlagung der an diesem Schulstandort erarbeiteten Schulprofile und
spezifischen Bildungsangebote vor. Die Schulpartner der betroffenen Schulstandorte fragen,
warum die bloße Übertragung der Zuständigkeiten nicht durch eine Änderung des
entsprechenden Gesetzes (§ 3 Abs. 1, Ziffer 1 lit. c Bundes-Schulaufsichtsgesetz) vollzogen


wird und warum die Schulen damit nicht als Höhere Internatsschulen mit ihrem spezifischen
Schulprofil und Bildungsangebot in den Bereich des Landesschulrates überstellt werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende

Anfrage:

1.      Welche Begründung gibt es dafür, daß alle Schulen einer im SchOG (§ 38) definierten
Schulform aufgelassen werden?

2.      Wurden die Schulpartner der betroffenen Schulen informiert, wurde ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme bzw. eine Möglichkeit der Mitwirkung an den weitreichenden
geplanten Veränderungen eingeräumt?

3.      Wie beurteilen Sie bzw. das BMBWK rechtlich die Auflösung einer im SchOG
definierten Schulform per Erlass?

4.      Können die neugegründeten AHS die Stundentafel der HIB übernehmen?
Wenn ja, wie lange?

5.      Ist der Schulversuchslehrplan, nach dem an diesen Schulen unterrichtet werden soll,
jedes Jahr neu zu beantragen?

6.      Was geschieht mit den derzeit an den Schulen geführten Sonderformen - in Graz z. B.
mit dem ORG unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
(polysportiv) und der “Fußballakademie", Schulversuch “Gymnasium mit vier
obligatorischen Fremdsprachen"?

7.       Was passiert mit existierenden schul autonomen Lösungen in der Unterstufe, die stark
auf der HIB-Stundentafel basieren (Informatik in der Unterstufe an der HIB Graz-
Liebenau)?

8.      Wie sieht es mit der Zweckwidmung der personellen und materiellen Ressourcen

konkret aus? Wie lange soll diese Zweckwidmung gelten? Wer legt diese Dauer fest?
Wer sorgt für die Einhaltung?

9.      Wer legt den “Internatsbedarf” fest? Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob
Bedarf für ein Internat (Vollinternat/Halbinternat) besteht?

10.    Wie wird das Verhältnis der Schule zum Internat definiert?
Im Detail:

a)    Ist das Bundesschülerheim Teil der Schule oder eine eigenständige Einrichtung?

b)    Beherbergt das Internat nur Schüler der neu gegründeten Schule oder auch Schüler


anderer Schulen?

c)    Sind im Bundesschülerheim Erzieher oder Lehrer-Erzieher oder beide tätig?

d)    Welchen Status (Vertrag) haben die Erzieher?

e)    Ist der Halbinternatsstatus für Schüler der neu gegründeten Schule verpflichtend?

f)    Wird die Nachmittagsbetreuung nach dem Modell des Halbinternats oder nach dem
Modell “Betreuungsteil ganztägiger Schulformen" geführt?

g)    Wird eine Betreuung der Schülerinnen/Schüler des Bundesschülerheims für die

Wochenenden eingerichtet? Ab welcher Schülerzahl ist solch eine Betreuung

vorgesehen? Fallen für die Erziehungsberechtigten für diese Wochenendbetreuung

zusätzliche Kosten an?
h)     Wer leitet die Bundesschülerheime? In welcher dienstrechtlichen Beziehung steht

der Leiter des Bundesschülerheims zum Leiter des neu gegründeten BG/BORG?

Gibt es für das Bundesschülerheim einen Verwalter/Wirtschaftsleiter?
i)     Welche Aufgabe haben die Erzieher? Führen sie nur Aufsicht, sind sie auch für eine

entsprechende Lernbetreuung zuständig?
j)    Wie erfolgt die Bildung von Erziehungsgruppen?

k)  Wie erhalten die Erzieher Informationen über den Lernerfolg ihrer “Zöglinge"?
1)  Wer ist für Koordinationstätigkeiten (u.U. verschiedener Schulbeginn an

unterschiedlichen Schulen; u. U. verschiedene Essenszeiten etc.) zuständig?
m)  Wer nimmt Schüler ins Bundesschülerheim auf (Leiter des Heims, Direktor des

BG, LSR)?
n)   Welche Ressourcen für psychologische Hilfestellung wird es für den Umgang mit

“verhaltensoriginellen" Schülerinnen/Schülern geben?

11.    Wie wirkt sich die geplante Auflassung/Neugründung für das Personal der betroffenen
Schulen aus (Lehrer/Nichtlehrer)?

12.    Werden alle derzeit an der Schule Beschäftigten auf Dauer oder für eine Übergangsfrist
weigerbeschäftigt?

13.    Lehrer: Was geschieht mit

a)    Lehrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit schulfesten Stellen?
(Da die Schulen aufgelassen werden, wird ja auch der Planstellenbereich
“BMBWK - Höhere Internatsschulen des Bundes aufgelassen. Verlieren diese
Lehrer ihre schulfesten Stellen?)

b)    Lehrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne schulfeste Stellen?

(Siehe oben! Werden diese Lehrer auf Planstellen eines anderen Planstellenbereichs
- zuständiger LSR oder SSR - ernannt?)

c)    Vertragslehrern im unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund?
Erhalten sie alle einen neuen Vertrag?


d)   Vertragslehrern mit befristetem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund?
(Können diese wie bisher üblich bei Bedarf auf Ersuchen des Schulleiters
weiterbestellt werden oder weist in Zukunft der zuständige LSR/SSR Lehrer nach
Warteliste oder anderen Kriterien zu?)

14.    Nichtlehrer:

a)    Werden bestehende Arbeitsplatzbeschreibungen übernommen oder wird der
Planstellenbereich neu organisiert?

b)   Sind Versetzungen von Dienstnehmern der Höheren Internatsschulen des Bundes
an andere Dienststellen geplant?

c)    Werden weiterhin alle Personalangelegenheiten (Bearbeitung und Führung der
Personalakten, Erledigung des Schriftverkehrs, Dienst- und Fachaufsicht,
Veranlassungen zur Erhaltung der Sportplätze, Freiflächen, Gebäuden etc) von der
ho. Verwaltung wahrgenommen werden?

15.    Zur Frage der Leiterbestellung in Graz-Liebenau und Saalfelden:

Von wem werden wann und nach welchem Auswahlverfahren die ausgeschriebenen
Leiterstellen für Graz-Liebenau und Saalfelden besetzt?

16.    Bleibt die Schule weiterhin ein teilanweisendes Organ?

Sollte das nicht der Fall sein, von wem wird in Zukunft die Rechnungsführung
(Anweisungen, Buchungen, Kontierungen, Überwachung offener Forderungen,
Überprüfung und Evidenzhaltung von Anboten etc.) durchgeführt?

17.    Nach welchen Kriterien erfolgt in Hinkunft die Höhe der Zuweisungen des
Sacchaufwandes (UT3, UT8)

18.    Von wem werden in Zukunft “nicht offene Verfahren", “offene Verfahren"
durchgeführt?

19.    Wer ist in Zukunft für die Veranlassung gesetzlich vorgeschriebener Wartungen
(Brandmelde-Anlage, Aufzüge, Feuerlöscher, Feuerwehrsafe, Enthärtungsanlage,
Chlorgasanlage etc.) zuständig?

20.    Wer setzt in Zukunft die Platzgebühren fest? Gibt es weiterhin Ermäßigungen für
bedürftige Schülerinnen/Schüler?

21.    Wer ist für die Festsetzung folgender Tarife zuständig?

a)    Verpflegung von “Tagschülern", Lehrern, Erziehern und Angestellten

b)   Verpflegung und Unterbringung von Gästen/Kursteilnehmern

c)    Vermietung von Turnsälen, Hallenbad, Freiflächen

22.    Wer entscheidet in Zukunft über die Vermietung von Räumlichkeiten am
Schulstandort?

23.    Wie wirkt sich die Auflassung/Neugründung auf bestehende Kooperationen aus? (z.B.
Zusammenarbeit d. HIB Graz-Liebenau mit dem GAK)


24.    Ist es der Direktion in Zukunft nach wie vor möglich, entsprechende Vereinbarungen
einzugehen? Wer ist für etwaige Genehmigungen zuständig? Wer sind die
Ansprechpartner? Welche Freiräume bzw. Vorgaben gibt es dazu?