4121/J XXI.GP
Eingelangt am: 09.07.2002
ANFRAGE
Der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
und GenossInnen
an die Bundesministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Härtefälle bei Studienbeiträgen
Die SPÖ vertritt bekanntlich den Standpunkt, dass
Studiengebühren die Zugangs-
möglichkeiten sozial schwächerer Personengruppen zu den
Universitäten vermindern
(SPÖ-Bildungsprogramm 1998) und spricht sich für die Aufhebung der im
Winter-
semester 2001/02 eingeführten Studiengebühren aus.
Seit Bekanntwerden des Planes, Studiengebühren
einzuführen, haben wir immer vor
sozialen Härtefällen im Zusammenhang mit der Einhebung von
Studienbeiträgen
gewarnt. Konkrete Fallbeispiele im aktuellen Tätigkeitsbericht der
Volksanwaltschaft
2001 (III-152) zeigen, dass sich diese Befürchtungen bewahrheitet haben.
Zum Ausgleich sozialer Härten wird zwar
Studienbeihilfenbezieherlnnen die Studien-
gebühr ersetzt - Studierende, die ihr Studium aber nicht vor Vollendung
des 30.
Lebensjahres begonnen haben, müssen trotz sozialer Bedürftigkeit den
vollen
Studienbeitrag bezahlen. Auch gibt es weder für außerordentliche
Studierende, die
lediglich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen
Fächern
zugelassen sind, noch für Pensionistinnen Ausnahmen bzw.
Begünstigungen.
In
einem anderen Fall wird von einem behinderten ordentlichen Studierenden be-
richtet, der trotz geringen Einkommens nicht vom Studienbeitrag befreit wurde,
da
laut Bildungsministerium weder der Umstand der Behinderung noch des geringen
Einkommens einen allgemeinen Befreiungsgrund vom Studienbeitrag darstellen.
Zudem wird in einer Stellungnahme festgehalten, dass eine Sonderregelung
für Be-
hinderte im Hinblick auf die Altersgrenze zum Erhalt eines Studienzuschusses
von 30
bzw. maximal 35 Jahre bei Selbsterhaltern nicht ins Auge gefasst werde.
In diesem
Zusammenhang richten die
unterzeichneten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende
Anfrage:
1. Wann gibt es Vorschläge einer
“sozialen Abfederung" für Studierende, die
trotz sozialer Bedürftigkeit den vollen Studienbeitrag bezahlen
müssen, nur
weil sie ihr Studium nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen
haben?
2. Können Sie die o.g.
Stellungnahme bestätigen, dass eine Sonderregelung für
Behinderte im Hinblick auf die Altersgrenze zum Erhalt eines
Studienzuschusses von 30 bzw. maximal 35 Jahre bei Selbsterhaltern nicht
ins Auge gefasst wird? - Wenn ja, wie begründen Sie das?
3. Halten Sie es für gerecht, dass
außerordentliche Studierende, die lediglich
zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern
zugelassen sind, den vollen Studienbeitrag von 363,36 € pro Semester zu
entrichten haben? - Wenn nein, welche Vorschläge gibt es Ihrerseits?
4. Gibt es Überlegungen, bei der
Einhebung von Studiengebühren Ausnahmen
bzw. Begünstigungen für Pensionistinnen einzuführen? - Wenn ja,
wie sehen
diese aus? Wenn nein, warum nicht?