4121/J XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2002

ANFRAGE

Der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Härtefälle bei Studienbeiträgen

Die SPÖ vertritt bekanntlich den Standpunkt, dass Studiengebühren die Zugangs-
möglichkeiten sozial schwächerer Personengruppen zu den Universitäten vermindern
(SPÖ-Bildungsprogramm 1998) und spricht sich für die Aufhebung der im Winter-
semester 2001/02 eingeführten Studiengebühren aus.

Seit Bekanntwerden des Planes, Studiengebühren einzuführen, haben wir immer vor
sozialen Härtefällen im Zusammenhang mit der Einhebung von Studienbeiträgen
gewarnt. Konkrete Fallbeispiele im aktuellen Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft
2001 (III-152) zeigen, dass sich diese Befürchtungen bewahrheitet haben.

Zum Ausgleich sozialer Härten wird zwar Studienbeihilfenbezieherlnnen die Studien-
gebühr ersetzt - Studierende, die ihr Studium aber nicht vor Vollendung des 30.
Lebensjahres begonnen haben, müssen trotz sozialer Bedürftigkeit den vollen
Studienbeitrag bezahlen. Auch gibt es weder für außerordentliche Studierende, die
lediglich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern
zugelassen sind, noch für Pensionistinnen Ausnahmen bzw. Begünstigungen.

In einem anderen Fall wird von einem behinderten ordentlichen Studierenden be-
richtet, der trotz geringen Einkommens nicht vom Studienbeitrag befreit wurde, da
laut Bildungsministerium weder der Umstand der Behinderung noch des geringen
Einkommens einen allgemeinen Befreiungsgrund vom Studienbeitrag darstellen.
Zudem wird in einer Stellungnahme festgehalten, dass eine Sonderregelung für Be-
hinderte im Hinblick auf die Altersgrenze zum Erhalt eines Studienzuschusses von 30
bzw. maximal 35 Jahre bei Selbsterhaltern nicht ins Auge gefasst werde.

In   diesem   Zusammenhang   richten   die   unterzeichneten   Abgeordneten   an   die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende

Anfrage:

1. Wann gibt es Vorschläge einer “sozialen Abfederung" für Studierende, die
trotz sozialer Bedürftigkeit den vollen Studienbeitrag bezahlen müssen, nur
weil sie ihr Studium nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen
haben?

2.  Können Sie die o.g. Stellungnahme bestätigen, dass eine Sonderregelung für
Behinderte im Hinblick auf die Altersgrenze zum Erhalt eines
Studienzuschusses von 30 bzw. maximal 35 Jahre bei Selbsterhaltern nicht
ins Auge gefasst wird? - Wenn ja, wie begründen Sie das?


3. Halten Sie es für gerecht, dass außerordentliche Studierende, die lediglich
zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern
zugelassen sind, den vollen Studienbeitrag von 363,36 € pro Semester zu
entrichten haben? - Wenn nein, welche Vorschläge gibt es Ihrerseits?

4. Gibt es Überlegungen, bei der Einhebung von Studiengebühren Ausnahmen
bzw. Begünstigungen für Pensionistinnen einzuführen? - Wenn ja, wie sehen
diese aus? Wenn nein, warum nicht?