4156/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten S i l h a v y
und GenossInnen
an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen
betreffend stellvertretender Generaldirektor der Pensionsversicherungsanstalt,
Mitglied der Generalversammlung der Kärntner Gebietskrankenkasse, FPÖ-
Nationalratsabgeordneter, FPÖ-Arbeiterkammervorstand und damit FPÖ-
Multifunktionär und FPÖ-Multiverdiener Gaugg
Die Bestellung des FPÖ-Abgeordneten
Reinhart Gaugg zum stellvertretenden
Generaldirektor in der Pensionsversicherungsanstalt hat in der
Öffentlichkeit eine
Welle der Empörung ausgelöst. Diese Empörung basiert
insbesondere auf folgenden
Hinweisen, aus denen die Doppelbödigkeit des FPÖ-Vertreters "des
kleinen Mannes"
und sogenannten Anti-Privilegien-Ritters eindeutig hervor geht:
Ø Es besteht der begründete Verdacht,
dass die Bestellung von Abg.
Gaugg im Vorhinein von der
FPÖ ausgemachte Sache war und die
Beiziehung eines
Personalberaters bloße Feigenblattfunktion hatte,
welche die Steuerzahler noch dazu einiges kostete.
Ø Der noch im Amt befindliche Generaldirektor und
Generaldirektor-Stv.
der ehemaligen Pensionsversicherung der Arbeiter und der
Angestellten erhöhen die
Zahl der Generaldirektorstellvertreter in der
neuen Pensionsversicherungsanstalt auf drei
(!), führen somit das
Argument
der Sparsamkeit ad absurdum.
Ø Die aus dem Sondervertragsentwurf zitierten, dem FPÖ- Abgeordneten
Gaugg ab dem 18. Lebensjahr (!) angerechneten Vordienstzeiten.
Ø Die von FPÖ-Abgeordneten Gaugg in
Medien berichtete Weigerung,
die Dienstprüfung zu absolvieren.
Ø Die im Sondervertragsentwurf enthaltene
Bestimmung, dass FPÖ-
Abgeordneter Gaugg mit Inkrafttreten des Vertrages sofort unkündbar
wird.
Ø Die in Höhe von jährlich 200.000
Euro (das sind 2,75 Millionen
Schilling) kolportierten Gehaltsvorstellungen.
Ø Die Weigerung von FPÖ-Abgeordneten
Gaugg, sein
Nationalratsmandat zurück zu legen.
Ø Die Unmöglichkeit, folgende
Funktionen gleichzeitig in vollem Umfang
und gewissenhaft ausüben zu können:
• FPÖ-Nationalratsabgeordneter und -Sozialsprecher
•
Generaldirektorstellvertreter in der
Pensionsversicherungsanstalt
• FPÖ-Vorstandsmitglied der Arbeiterkammer Kärnten
•
Mitglied der Generalversammlung der Kärntner
Gebietskrankenkasse
Dieses am Beispiel Gaugg vorexerzierte
Anhäufen von Funktionen und Einkommen,
insbesondere in der
Sozialversicherung als stellvertretender Generaldirektor der
Pensionsversicherungsanstalt und zusätzlich als Mitglied der
Generalversammlung
der Kärntner Gebietskrankenkasse
lässt befürchten, dass diese wichtigen Funktionen
nicht in ausreichendem Maß erfüllt werden.
Die unterzeichneten
Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Soziale Sicherheit und Generationen folgende
Anfrage:
1. Ist
Reinhart Gaugg immer noch Mitglied der Generalversammlung der
Kärntner Gebietskrankenkasse?
2. Seit wann
ist Reinhart Gaugg Mitglied der Generalversammlung der
Kärntner Gebietskrankenkasse?
3. Welche Aufgaben hat ein Mitglied der
Generalversammlung der Kärntner
Gebietskrankenkasse zu erfüllen?
4. Falls Reinhart
Gaugg zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung nicht mehr
Mitglied der Generalversammlung der Kärntner Gebietskrankenkasse ist:
Ab welchem Datum ist er es nicht mehr ?
5. Gibt es
für die Tätigkeit in der Generalversammlung einer
Gebietskrankenkasse eine
finanzielle Abgeltung (bspw.
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld etc.)?
6. Wie hoch
ist diese Abgeltung für ein Mitglied der Generalversammlung der
Kärntner Gebietskrankenkasse?
7.
Ist die Tätigkeit als Mitglied der Generalversammlung der Kärntner
GKK
gemäß ASVG vereinbar mit der Funktion eines (leitenden) Angestellten
in
der PVA?
8. Wenn nein: Ist auch damit eine gesetzwidrige Postenbesetzung erfolgt?
9. Welche
Aufgaben hat Herr Gaugg als stellvertretender Generaldirektor der
Pensionsversicherungsanstalt zu erfüllen ?
10. Ist
die Funktion eines Generaldirektorstellvertreters der größten
Pensionsversicherungsanstalt ein Fulltime-Job?
11. Wenn
ja: Wie lässt sich diese zeitaufwändige und verantwortungsvolle
Tätigkeit mit einer Reihe von zeitaufwändigen Zusatzfunktionen als
Multifunktionär ordnungsgemäß ausführen?
12.
Würde ein Pensionsanspruch aus der Tätigkeit in der PVA, auf den Herr
Gaugg bewusst verzichtet, auf eine Pension aus politischer Tätigkeit
gemäß Bezügebegrenzungsgesetz angerechnet, d.h. nicht im vollen
Ausmaß oder gar nicht konsumierbar sein?