4234/J XXI.GP

Eingelangt am: 11.07.2002

Anfrage

der Abgeordneten Muttonen und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend Künstlersozialversicherung- Künstlerkommission

§ 11 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) regelt den
Tätigkeitsbereich der Kurien der Künstlerkommission: Ist das Vorliegen der
Künstlereigenschaft eines/einer Kunstschaffenden strittig, wird die zuständige
Künstlerkurie zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert; weiters kann der/die
Künstlerin das Gutachten einer Berufungskurie einfordern.

Wie AB 3232 entnommen werden kann, wurden mit Stand 01.2002 von 5.294
Anträgen 3.554 positiv und 1.740 negativ behandelt. Diese hohe Zahl an
Ablehnungen erhärtet die Kritik an einer “restriktiven" Zuerkennungspraxis des
Künstlersozialversicherungsfonds, da unter den negativen Entscheidungen
zahlreiche Künstlerinnen zu finden sein dürften, denen auch in der entsprechenden
Kurie aufgrund eines sehr eng gefassten Künstlerbegriffs kein Künstlerstatus
zuerkannt werden konnte.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage:

1.  Wer sind die Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreter und die Mitglieder
sowie Ersatzmitglieder der Kurien für Literatur, Musik, bildende Kunst,
darstellende Kunst und der allgemeinen Kurie für die zeitgenössischen
Ausformungen der Bereiche der Kunst?

2.  Wie oft haben die einzelnen Kurien bisher getagt?

3.  Wer sind der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die Mitglieder
sowie die Ersatzmitglieder der Berufungskurie?

4.  Wie oft hat die Berufungskurie bereits getagt?

5.  Wie viele Berufungen wurden von der Berufungskurie insgesamt behandelt?

6.   Ist der Fall eingetreten, dass eine Künstlervertretung oder

Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist Gebrauch gemacht hat, sodass der Geschäftsführer
des Künstler-Sozialversicherungsfonds für die betreffende Funktionsperiode
der Kurie eine entsprechende Bestellung vorzunehmen hatte ?

7.  Wenn ja, in welcher Kurie konkret? Wenn ja, wer wurde als Vertreterin durch
den Geschäftsführer des Künstler-Sozialversicherungsfonds bestellt?

8.  Wie viele Mitglieder sind aus den jeweiligen Kurien vor Ablauf der
Funktionsperiode bisher ausgeschieden und wurden nachbesetzt?


9.  Werden grundsätzlich alle strittigen Anträge der entsprechenden Kurie zur
Entscheidung vorgelegt oder gibt es eine Vorselektion seitens des Fonds?

10. Falls eine Vorselektion existiert: Nach welchen Kriterien erfolgt diese und wer
führt sie durch?

11. Gibt es einen öffentlichen Kriterienkatalog zur Beurteilung der
Künstlereigenschaft der Antragstellerinnen?

12. Wenn nein, werden Sie im Sinne von mehr Transparenz einen derartigen
öffentlichen Kriterienkatalog erarbeiten lassen?

13. Entspricht es den Tatsachen, dass in der Praxis einzelne Werke eines
Antragstellers/einer Antragstellerin als künstlerisch beurteilt werden, andere
Werke hingegen nicht und der/die Antragstellern damit in seiner/ihrer
schöpferischen Individualität “zweigeteilt" wird?

14. Besteht für die Mitglieder der Kurien in derartigen Fällen die Möglichkeit einer
eingehenden Beschäftigung mit den einzelnen Werken entsprechend einem
angemessenen Kriterienkatalog?

15. Entspricht das unter Frage 13 angeführte Procedere Ihrer Meinung nach der
Grundintention des Gesetzes und dem Standard in der EU?

16. Ist eine Novellierung des K-SVFG dahingehend geplant, dass der Bereich
Film- und Medienkunst aus der allgemeinen Kurie für die zeitgenössischen
Ausformungen der Bereiche der Kunst in eine eigene neuzuschaffende Kurie
Film- und Medienkunst transferiert wird?

17. Beabsichtigen Sie dem Wunsch der Übersetzergemeinschaft nachzukommen,
wonach Anträge von Literaturübersetzerinnen der Literaturkurie (anstelle der
allgemeinen Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der
Kunst) zuzuordnen sind, um damit gewährleisten zu können, dass die über die
Anträge beratenden Kurienmitglieder über ausreiche Kenntnisse der und
Einblicke in die Abläufe des Literaturbetriebes verfügen?

18. Ist vorgesehen, dass die Mitglieder der jeweiligen Kurie nach Vorlage ihres
Entscheidungsprotokolls an den Geschäftsführer in der nächsten Sitzung über
die seitens der Geschäftsführung gesetzten weiteren Schritte und
Entscheidungen in den beratenen Fällen schriftlich informiert werden?

19. Dem Vernehmen nach ist seitens der Geschäftsführung des KSVF von einem
vorgeschriebenen “Rotationsprinzip" innerhalb der Mitglieder der Kurien
während einer Funktionsperiode die Rede. Entspricht dies den Tatsachen?