4234/J XXI.GP
Eingelangt am: 11.07.2002
Anfrage
der Abgeordneten Muttonen und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Künstlersozialversicherung- Künstlerkommission
§ 11 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
(K-SVFG) regelt den
Tätigkeitsbereich der Kurien der Künstlerkommission: Ist das
Vorliegen der
Künstlereigenschaft eines/einer Kunstschaffenden strittig, wird die
zuständige
Künstlerkurie zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert; weiters kann
der/die
Künstlerin das Gutachten einer Berufungskurie einfordern.
Wie AB 3232 entnommen werden kann, wurden mit Stand 01.2002
von 5.294
Anträgen 3.554 positiv und 1.740 negativ behandelt. Diese hohe Zahl an
Ablehnungen erhärtet die Kritik an einer “restriktiven"
Zuerkennungspraxis des
Künstlersozialversicherungsfonds, da unter den negativen Entscheidungen
zahlreiche Künstlerinnen zu finden sein dürften, denen auch in der
entsprechenden
Kurie aufgrund eines sehr eng gefassten
Künstlerbegriffs kein Künstlerstatus
zuerkannt werden konnte.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind die
Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreter und die Mitglieder
sowie Ersatzmitglieder der Kurien für Literatur, Musik, bildende Kunst,
darstellende Kunst und der allgemeinen Kurie für die zeitgenössischen
Ausformungen der Bereiche der Kunst?
2. Wie oft haben die einzelnen Kurien bisher getagt?
3. Wer sind der
Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die Mitglieder
sowie die Ersatzmitglieder der Berufungskurie?
4. Wie oft hat die Berufungskurie bereits getagt?
5. Wie viele Berufungen wurden von der Berufungskurie insgesamt behandelt?
6. Ist der Fall eingetreten, dass eine Künstlervertretung oder
Verwertungsgesellschaft von ihrem
Entsenderecht nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist Gebrauch gemacht hat, sodass der
Geschäftsführer
des Künstler-Sozialversicherungsfonds für die betreffende
Funktionsperiode
der Kurie eine entsprechende Bestellung vorzunehmen hatte ?
7. Wenn ja, in welcher
Kurie konkret? Wenn ja, wer wurde als Vertreterin durch
den Geschäftsführer des
Künstler-Sozialversicherungsfonds bestellt?
8. Wie viele
Mitglieder sind aus den jeweiligen Kurien vor Ablauf der
Funktionsperiode bisher ausgeschieden und wurden nachbesetzt?
9. Werden
grundsätzlich alle strittigen Anträge der entsprechenden Kurie zur
Entscheidung vorgelegt oder gibt es eine Vorselektion seitens des Fonds?
10. Falls eine Vorselektion
existiert: Nach welchen Kriterien erfolgt diese und wer
führt sie durch?
11. Gibt es einen
öffentlichen Kriterienkatalog zur Beurteilung der
Künstlereigenschaft der
Antragstellerinnen?
12. Wenn nein, werden Sie im
Sinne von mehr Transparenz einen derartigen
öffentlichen Kriterienkatalog erarbeiten lassen?
13. Entspricht es den
Tatsachen, dass in der Praxis einzelne Werke eines
Antragstellers/einer Antragstellerin als künstlerisch beurteilt werden,
andere
Werke hingegen nicht und der/die Antragstellern damit in seiner/ihrer
schöpferischen Individualität “zweigeteilt" wird?
14. Besteht für die
Mitglieder der Kurien in derartigen Fällen die Möglichkeit einer
eingehenden Beschäftigung mit den einzelnen Werken entsprechend einem
angemessenen Kriterienkatalog?
15. Entspricht das unter
Frage 13 angeführte Procedere Ihrer Meinung nach der
Grundintention des Gesetzes und dem Standard
in der EU?
16. Ist eine Novellierung
des K-SVFG dahingehend geplant, dass der Bereich
Film- und Medienkunst aus der allgemeinen Kurie für die
zeitgenössischen
Ausformungen der Bereiche der Kunst in eine eigene neuzuschaffende Kurie
Film- und Medienkunst transferiert wird?
17. Beabsichtigen Sie dem
Wunsch der Übersetzergemeinschaft nachzukommen,
wonach Anträge von Literaturübersetzerinnen der Literaturkurie
(anstelle der
allgemeinen Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche
der
Kunst) zuzuordnen sind, um damit gewährleisten zu können, dass die
über die
Anträge beratenden Kurienmitglieder über ausreiche Kenntnisse der und
Einblicke in die Abläufe des Literaturbetriebes verfügen?
18. Ist vorgesehen, dass die
Mitglieder der jeweiligen Kurie nach Vorlage ihres
Entscheidungsprotokolls an den Geschäftsführer in der nächsten
Sitzung über
die seitens der Geschäftsführung gesetzten weiteren Schritte und
Entscheidungen in den beratenen Fällen schriftlich informiert werden?
19. Dem Vernehmen nach ist
seitens der Geschäftsführung des KSVF von einem
vorgeschriebenen “Rotationsprinzip" innerhalb der Mitglieder der
Kurien
während einer Funktionsperiode die Rede. Entspricht dies den Tatsachen?