4392/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.09.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend "Endstation Sozialhilfe?"

Immer wieder zeigen besonders tragische Fälle bestehende Lücken im sozialen Netz
auf. Im Konkreten geht es diesmal um den Fall des 39 jährigen Hr. J. R. aus
Salzburg. Dieser leidet seit seiner Geburt an der Krankheit congenitale anhidrotische
ektodermale Diysplasie (AED) und damit in Zusammenhang stehender Atopie
(Neurodermitis, Hausstauballergie). Bei AED fehlen sämtliche Schweißdrüsen und es
ist damit kein Schwitzen möglich. Damit besteht eine dauernde Gefahr von
Kreislaufanpassungsstörungen mit Hitzschlag. Besonderes Risiko besteht bei starker
körperlicher Arbeit bes. im Freien bei Sonnenbestrahlung. AED ist nicht heilbar.

Ihm selbst ist die Erkrankung an AED erst seit 1999 bekannt. Seit seiner Jugend hat
er regelmäßig gearbeitet und kommt mittlerweile auf 16 Versicherungsjahre.
Trotzdem muss Hr. J.R. mittlerweile von der Sozialhilfe leben, weil sein Antrag auf
Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt worden ist!
Das Landesgericht Salzburg begründete die Ablehnung damit, dass Hr. J. R. wegen
seiner Krankheit niemals arbeiten hätte dürfen - er wurde als arbeitsunfähig
eingestuft. Deshalb wurde ihm eine Invalidität auch nicht nach dem ASVG zuerkannt.
Aufgrund dieser Entscheidung des Gerichtes lehnte die PVArb. das Pensionsgesuch
bescheidmäßig ab. Gleichzeitig bedeutet dies auch die Ablehnung bzw. Einstellung
der Notstandshilfe durch das AMS, weil Hr. J. R. durch seine Krankheit nicht als
arbeitsfähig gilt.

Der Fall J.R. zeigt deutlich wie jemand auch in einem gut ausgeprägten
Sozialversicherungssystem unter die Räder kommen kann und letztendlich nur mehr
auf die Sozialhilfe bis zum Lebensende angewiesen ist. Eine ungerechte und absolut
würdelose Situation.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen nachstehende

Anfrage:

1.  Halten Sie eine Novelle des ASVG bei der Zuerkennung einer Invaliditätspension
(z.B. § 355 ASVG) für notwendig?
Wenn ja, in welcher Weise?
Wenn nein, weshalb nicht?

2. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass in dem geschilderten Fall der Betroffene
über 16 Jahre Beitrage zur Pensions- und Sozialversicherung geleitstet hat und
ihm ein Invaliditätspension jedoch nicht zugesprochen wurde?


3. Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen, wann eine genetisch bedingte
Krankheit als Krankheit anerkannt bzw. definiert ist. Gibt es dazu unterschiedliche
Bestimmungen (Definitionen, Begriffserklärungen) in unterschiedlichen
Rechtsmaterien? Wenn ja, wie lauten diese und wie sind diese Unterschiede zu
begründen?

4. Wie lauten die Regelungen im ASVG (Pensionsrecht) über die Beurteilung von
Veränderungen bzw. Verschlechterungen von bereits vorhandenen Erkrankungen
durch eine Arbeitstätigkeit? Halten Sie diese Regelungen für solche Fälle wie
geschildert für ausreichend?

5.  Hätte diesem Betroffenen bereits früher die Arbeit untersagt werden müssen
(siehe Entscheidung Landesgericht Salzburg)? Wenn ja, wer hätte diese
Untersagung vornehmen können?

6. Wie viele Menschen - die im Grunde genommen als arbeitsunfähig eingestuft
werden müssten - sind nach Ihrer Einschätzung in Österreich beruflich tätig?
Gibt es dazu verlässliches Datenmaterial?

Wenn nein, halten Sie eine Erhebung in diesem Zusammenhang für sinnvoll und
wie könnte eine solche aussehen?

7.  Erachten Sie die Einrichtung einer, nach Bedarf anzurufenden, Schlichtungsstelle
für derartige Sonderfälle als sinnvoll?
Wenn ja, wie könnte eine solche aussehen?

8. Wenn nein, welche andere Möglichkeiten sehen Sie solche “Fälle" einer
speziellen Beurteilung zu unterziehen. Welche gesetzlichen Möglichkeiten
bestehen derzeit für Menschen mit derartigen Problemen?

9.  Unter welchen Voraussetzungen könnte im geschilderten Fall dem Betroffenen
eine Invaliditätspension noch zuerkannt werden?