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S T E L L U N G N A H M E

 

des Hauptausschusses vom 7. Dezember 2001 gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG

 

 

1.  Der Hauptausschuss unterstützt, die am 29. November 2001 erzielte Vereinbarung mit der Tschechischen Republik, die einen Erfolg der konsequenten Haltung der gesamten österreichischen Bundesregierung darstellt.

 

2. Der Hauptausschuss stellt fest, dass das von der Beitrittskonferenz festgelegte Prinzip gilt, wonach eine Einigung oder teilweise Einigung über Einzelthemen erst als endgültig anzusehen ist, sobald eine Gesamteinigung vorliegt. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des Rates Allgemeine Angelegenheiten am 10. Dezember 2001 den Inhalt des Entschließungsantrages vom 21. November 2001 (318/UEA) zur Kenntnis zu bringen und vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass sich Österreich vorbehält, insbesondere im Lichte der zwischen der Tschechischen Republik und Österreich erzielten Vereinbarung vom 29. November 2001 auf das Energiekapitel zurückzukommen.

 

3.  Das zuständige Mitglied der Bundesregierung wird weiter ersucht, bei der Erweiterungskonferenz am 12. Dezember 2001 die rechtliche Absicherung der Vereinbarung vom 29. November 2001 zu thematisieren. Diesbezüglich geht der Hauptausschuss davon aus, dass im Sinne der Vereinbarung vom 29. November 2001 die Rechtsverbindlichkeit durch die Aufnahme des Verhandlungsergebnisses in einem Protokoll zur Beitrittsakte erfolgen soll.

 

4.  Der Hauptausschuss hält darüber hinaus ausdrücklich fest, dass er die Initiative der österreichischen Bundesregierung beim Gipfel von Laeken betreffend die Diskussion über die Einführung einheitlicher europäischer Sicherheitsstandards für Kernkraftwerke unterstützt.


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5.  Der Hauptausschuss stellt fest, dass Österreich weiterhin für den europaweiten Ausstieg aus der Kernenergie eintritt und den Ausstieg von hiezu bereiten Ländern unterstützt. Die Bereitschaft, konkrete Schritte zum Ausstieg aus der Kernenergie zu unterstützen, gilt insbesondere im Hinblick auf die von Österreich beispielsweise im Rahmen der Energiepartnerschaft angestrebte Nullvariante für das Kernkraftwerk Temelin.

 

Das gegenständliche Vorhaben ist durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen bzw. auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts gerichtet, der durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wäre.