SEU - 1

 

 

S T E L L U N G N A H M E

 

des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 13. April 2000 gemäß Art. 23e B-VG

 

 

 

Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union

(7.430/EU XXI. GP; 7.436/EU XXI. GP; 7.993/EU XXI. GP)

 

 

 

“Die zuständigen Bundesminister werden ersucht, in den zuständigen EU-Gremien in Bezugnahme auf die derzeit laufenden Verhandlungen zur Verabschiedung einer europäischen Wasserrahmenrichtlinie entsprechend der bisherigen Verhandlungslinie der Bundesregierung auch in Hinkunft bei etwaigen Forderungen betreffend Änderungen des Art. 175 Abs. 2 (bisher 130s Abs. 2) EG-Vertrages zum Schutz der österreichischen Wasserressourcen an der Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen festzuhalten.”