10/A XXII.GP
Eingelangt am:
20.12.2002
Antrag
der Abgeordneten Dolinschek, Dr.
Khol...........................................................................
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge-
werbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
geändert
werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - SVÄG 2003)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozi-
alversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Sozi-
alversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - SVÄG 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz
BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck “900,13
€" durch den Ausdruck ,,946,60 €" ersetzt.
2. Nach § 603 wird
folgender § 604 samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
2003, BGBl. I Nr. xx
§ 604. § 293 Abs. l lit. a
sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.1 Nr. xx/2003 tritt mit
1.Jänner 2003 in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz
BGBl. I Nr. 141/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 150 Abs. 1
lit. a sublit. aa wird der Ausdruck ,,900,13 €" durch den Ausdruck ,,946,60
€" ersetzt.
2. Der
bisherige § 296 erhält die Bezeichnung ,, § 295 ".
3. Nach § 295 wird
folgender § 296 (neu) samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
2003, BGBl.I Nr. xx
§ 296. § 150 Abs. l lit. a sublit. aa in der Fassung des
Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft."
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesge-
setz
BGBl. I Nr. 142/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 141 Abs. 1
lit. a sublit. aa wird der Ausdruck ,,900,13 €" durch den Ausdruck “946,60
€" ersetzt.
2. Der
bisherige § 285 erhält die Bezeichnung ,, § 284 ".
3. Nach § 284 wird
folgender § 285 (neu) samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
2003, BGBl. I Nr. xx
§ 285. § 141 Abs. 1
lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2003 tritt mit
1.
Jänner 2003 in Kraft."
Begründung
Im Rahmen des
Nationalen Aktionsplanes zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
werden
für
alle EU-Staaten sogenannte “Raten der Armutsgefährdung" errechnet. Um
diese Raten festzustellen,
bedarf es der
Festlegung von Schwellenwerten, wobei alle Personen, deren Einkommen unter
diesen
Schwellenwerten liegt, als armutsgefährdet
gelten. Die Berechnung der nationalen Schwellenwerte basiert
auf den Daten des sogenannten
“Europäischen Haushaltspanels (ECHP)", das regelmäßig von allen Mit-
gliedstaaten zu erstellen ist. Aus
diesen Daten werden standardisierte Pro-Kopf-Einkommen berechnet.
60 % des so errechneten Medianeinkommens ergibt die Armutsschwelle für einen
Ein-Personen-
Haushalt. Für einen
Zwei-Personen-Haushalt liegt dieser Wert 1,5-mal höher als für einen
Ein-Personen-
Haushalt. Für das Jahr 1998 hat das Institut “Interdisciplinary Center
for Comparative Research in the
Social Sciences" als Armutsgefährdungsschwelle für einen
Ein-Personen-Haushalt den Wert von rund
124.000 ATS pro Jahr errechnet. Damit
beträgt der Schwellenwert für Ehepaare 186.000 ATS.
Bisher betrug der
Richtsatz für Ehepaare 900,13 €; um die Armutsgefährdung von Ehepaaren
hintanzu-
halten,
soll nunmehr der Richtsatz von Ehepaaren mit Wirkung von 1. Jänner 2003 auf das
1,5 fache des
Richtsatzes
von Alleinstenden, also auf 946,60 € erhöht werden. Dazu kommt die Erhöhung auf Grund
der Erhöhung der Verbraucherpreise
nach § 299a Abs. 2 ASVG in Verbindung mit den §§108 Abs. 9 und
293 Abs. 2 ASVG, was eine Anhebung dieses Richtsatzes auf 965,53 €
bedeutet. Insgesamt entspricht
dies einer Steigerung gegenüber dem Jahr
2002 um 7,3%.
Der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, der im Jahr 2003 643,54 €
beträgt, muss nicht außer-
tourlich
erhöht werden, da er die international verlautbarten Schwellenwerte bereits
erreicht.
Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden
rund 37 000 Personen profitieren; die Mehrkosten hiefür
werden sich auf rund 25 Millionen Euro
belaufen.
In formeller Hinsicht
wird ersucht, diesen Antrag dem Budgetausschuss unter Verzicht auf die erste
Le-
sung
zuzuweisen.