11/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Heidrun Silhavy
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz
und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das
Väter-Karenzgesetz und das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 15b Abs 1 lautet:
“(1) Der Dienstnehmerin kann dem Arbeitgeber zu den in §§ 15 Abs 3 oder
15a Abs 3
genannten Zeitpunkten schriftlich bekannt geben, dass sie drei Monate ihrer
Karenz
aufschiebt und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres verbraucht.
Aufgeschobene Karenz
kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn die Karenz nach §§ 15 oder 15a
spätestens 1.
mit dem
Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, 2. wenn auch der Vater das Verlangen
auf
aufgeschobene
Karenz stellt, mit Ablauf des 18. Lebensmonats endet. Das Verlangen wird
wirksam, wenn
der Dienstgeber nicht binnen vier Wochen Klage beim zuständigen Arbeits-
und Sozialgericht
erhebt."
2. § 15b Abs 2 lautet:
“(2) Falls das Arbeits- und Sozialgericht dem Klagebegehren des Arbeitgebers stattgibt, kann
die Dienstnehmerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung oder bis spätestens
drei Monate vor dem Ende der gem. §§ 15 Abs l oder 15a Abs l bekannt
gegebenen Karenz
dem
Dienstgeber bekannt geben, dass sie ihre Karenz bis zum 2. Geburtstag des
Kindes
verlängert."
3. § 15b Abs 3 lautet:
“(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des
aufgeschobenen Teils
der Karenz. Der Antritt des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber
spätestens
drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Ist die noch nicht
verbrauchte
aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt des
Kindes und
dem Ablauf
des siebten Lebensjahres oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebten
Lebensjahres, kann die Dienstnehmerin den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz
verlangen. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zustande, kann die
Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es
sei denn,
der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeits-
und
Sozialgericht eingebracht."
4. §15b Abs 4 entfällt.
5. § 15b Abs 5 erhält die Bezeichnung § I5b Abs 4 und lautet:
“(4) In Rechtsstreitgkeiten nach Abs l bis 3 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an
die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig,
und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstands - Beschlüsse des Gerichts erster
Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO und wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
6. § 15b Abs 6 erhält die Bezeichnung § 15b Abs 5 und lautet:
“(5)
Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als
jenem,
das zur Zeit
der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen wird, gelten Abs l
bis 4
sinngemäß.
7. § 15h Abs. 1 lautet:
“(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr schriftliches Verlangen
Teilzeitbeschäftigung anstelle der
Karenz zu
gewähren. Sie muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber
schriftlich
bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger
Betriebsrat erreichtet ist, ist dieser vom Verlangen der
Teilzeitbeschäftigung anstelle der
Karenz zu
benachrichtigen."
8. § 15h Abs. 2 lautet:
“(2) Die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz beträgt höchstens 60
Prozent der
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
oder der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht nach Maßgabe
der
Bekanntgabe durch die Dienstnehmerin bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres
des Kindes,
wenn im ersten und im zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch
genommen
wird. Nimmt der Vater des Kindes gleichzeitig im Anschluss an die Frist gemäß §
5 Abs. l
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG in Anspruch, besteht der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
für beide Eltern nur bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Der
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung der Mutter verlängert sich bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme
der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater im Anschluss an die Frist gemäß
§ 5 Abs. l um
jene Zeiträume, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des
2. Lebensjahres verkürzt."
9. § 15h Abs. 6 lautet:
“(6) Die Dienstnehmerin muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der
Frist gemäß § 5 Abs. l
oder bis
spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder vor dem
Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters dem Dienstgeber bekannt geben und
nachweisen,
dass der
Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Der Dienstgeber hat der
Dienstnehmerin
Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von
ihrer Stellung in der betrieblichen Organisation. Das rechtzeitig
bekanntgegebene Verlangen
auf Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz wird wirksam, wenn der
Arbeitgeber nicht
binnen 14 Tagen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt."
10. § 15h Abs. 7 lautet:
“(7) Der Dienstgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die
Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die
Stellung der
Dienstnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten. In solchen
Rechtsstreitigkeiten
steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster
Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes
- Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO
sowie wegen
Nichtzulassung
einer Klagsänderung anfechtbar."
11. § 15h Abs. 8 entfällt.
12. § 15h Abs. 10 lautet:
“(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§10 und 12 beginnt mit der
Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der
Teilzeitbeschäftigung."
13. § 15j samt Überschrift entfallt.
14. § 15j neu lautet:
Ҥ 15j (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was die Dienstnehmerinnen, die eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten
benachteiligt.
(2) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen in
Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."
75. Dem § 40 wird folgender Abs. 15 angefügt:
“( 15) § 15b Abs l bis 5, § 15 h Abs. l, Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 und
Abs. 10 und § 15 j in der
Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit..... in Kraft. § 15b Abs 4, § 15h
Abs. 8 und §
15 j samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
treten
mit..... außer Kraft."
Artikel II
Änderung des
Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz BGBl Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs 1 lautet:
“( l) Der Dienstnehmer kann dem Arbeitgeber zu den in § 2 Abs 2, 3, 5 oder § 5 genannten
Zeitpunkten schriftlich bekannt geben, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis
zum Ablauf des siebten Lebensjahres verbraucht. Aufgeschobene Karenz
kann jedoch nur
dann verlangt werden, wenn die Karenz nach §§ 2 oder 5 spätestens 1. mit dem
Ablauf des
21. Lebensmonats des Kindes, 2. wenn auch die Mutter das Verlangen auf
aufgeschobene
Karenz stellt, mit Ablauf des 18. Lebensmonats endet. Das Verlangen wird
wirksam, wenn
der Dienstgeber nicht binnen vier Wochen Klage beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht
erhebt."
2. § 4 Abs 2 lautet:
“(2) Falls das Arbeits- und Sozialgericht dem Klagebegehren des
Arbeitgebers stattgibt, kann
der Dienstnehmer binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung oder bis
spätestens
drei Monate vor dem Ende der gem. §§ 2 oder 5 bekannt gegebenen Karenz dem Dienstgeber
bekannt geben, dass er seine Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes
verlängert."
3. § 4 Abs 3 lautet:
“(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des
aufgeschobenen Teils
der Karenz. Der Antritt des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber
spätestens
drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Ist die noch nicht
verbrauchte
aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt des
Kindes und
dem Ablauf
des siebten Lebensjahres oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebten
Lebensjahres, kann der Dienstnehmer den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz
verlangen. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zustande, kann der
Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es
sei denn,
der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeits-
und
Sozialgericht eingebracht."
4. § 4 Abs 4 entfällt.
5. § 4 Abs 5 erhält die Bezeichnung § 4 Abs 4 und lautet:
In Rechtsstreitgkeiten nach Abs l bis 3 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die
andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig, und
sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstands - Beschlüsse des Gerichts erster Instanz
nur aus den Gründen des § 517 ZPO und wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung
anfechtbar.
6. § 4 Abs 6 erhält die Bezeichnung § 4 Abs 5 und lautet:
“(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen
Dienstverhältnisses als jenem,
das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen wird,
gelten Abs l
bis 4
sinngemäß.
7. § 8 Abs. 1 lautet:
“(1) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung anstelle
der Karenz. Er muss
ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben.
In
Betrieben, in
denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat erreichtet ist, ist
dieser
von der
Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen."
8. §8 Abs. 2 lautet:
“(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß
von höchstens
60 Prozent
seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht
nach Maßgabe der Bekanntgabe durch den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes, wenn im ersten und im zweiten Lebensjahr des Kindes
keine
Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt die Mutter des Kindes gleichzeitig im
Anschluss an
die Frist gemäß § 5 Abs. l eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MschG in
Anspruch,
besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern nur bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
des Vaters
verlängert
sich bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der
Mutter
im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. l um jene Zeiträume, um die die Mutter
ihre
Teilzeitbeschäftigung
vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt."
9. § 8 A bs. 6 lautet:
“(6)
Der Arbeitnehmer muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Frist gemäß § 5
Abs. l
oder bis
spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder vor dem
Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter dem Arbeitgeber bekannt geben und
nachweisen,
dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Der Arbeitgeber
hat dem
Arbeitnehmer Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen,
unabhängig von
seiner
Stellung in der betrieblichen Organisation. Der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung
anstelle der Karenz wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen
Klage auf
Unwirksamkeit
der Maßnahme beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt."
10. § 8 Abs. 7 lautet:
“(7) Der Arbeitgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die
Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die
Stellung des
Arbeitnehmers
im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten. In solchen Rechtsstreitigkeiten
steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des
Gerichts erster
Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes
- Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO sowie
wegen
Nichtzulassung
einer Klagsänderung anfechtbar."
11. §8 Abs. 8 entfällt.
12. §8 Abs. 10 lautet:
“(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt mit der
Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der
Teilzeitbeschäftigung."
13. § 9 samt Überschrift entfällt.
14. § 9 neu lautet:
,,§ 9 (1) Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die Arbeitnehmer, die eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten
benachteiligt.
(2) Der Arbeitgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer in
Teilzeitbeschäftigung oder Elternteilzeit sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an
betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."
15. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:
“(10) § 4 Abs l bis 5, § 8 Abs. l, Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 10, §
9 samt Überschrift
sowie § 9 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit..... in Kraft. §
4
Abs 4, § 8
Abs. 8 und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
103/2001
treten mit..... außer Kraft."
Artikel III
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzcs
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl.1 Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 4 werden Abs. 5 bis Abs. 8 eingefügt:
“(5) Eltern mit Obsorgepflichten bzw. mit Betreuungspflichten für ein
leibliches Kind oder
für ein Wahl-
und Pflegekind haben bis zum Ablauf des ersten Schuljahres des Kindes,
jedenfalls
aber bis zu dessen vollendeten 7. Lebensjahr das Recht, ihre gesetzliche oder
durch
Kollektivvertrag festgesetzte oder vertraglich vereinbarte Arbeitszeit durch schriftliche
Bekanntgabe
der Maßnahme an den Arbeitgeber herab zu setzen. Die Bekanntgabe hat
Beginn und Dauer der Maßnahme, das Ausmaß der Herabsetzung und die Lage der
Arbeitszeit zu enthalten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer/der
Arbeitnehmerin
Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von
seiner/ihrer
Stellung in der betrieblichen Organisation.
(6) Die Maßnahme wird frühestens drei Monate ab der Bekanntgabe wirksam,
es sei denn, der
Arbeitgeber erhebt binnen vier Wochen ab Zugang der Bekanntgabe Klage gegen die
Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.
(7) Der Arbeitgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die
Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die
Stellung des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten.
In solchen
Rechtsstreitigkeiten
steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des
Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom
Wert des
Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des
§ 517 ZPO
sowie wegen
Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) § 151 MSchG und § 9b VKG gelten sinngemäß."
2. Der bisherige § 14 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 14 Abs. 9.
3. Nach § 15a wird § 15b eingefügt:
Ҥ 15b (l) Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,
die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 4 in
Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
(2) Der Arbeitgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen
erhalten und
an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:
“16. § 14 Abs. 5 bis 8 und § 15 b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXXXX
und die Bezeichnungsänderung des Absatz 4 des § 14 in der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 139/1997 treten
mit..... in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung:
Zu Artikel I und II:
Bislang ist der sogenannte Rechtsanspruch auf Teilzeitkarenz weitgehend
totes Recht, da
kaum eine Arbeitnehmerin das Risiko einer Klage auf Zustimmung zum Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung gegen ihren Arbeitgeber in Kauf nimmt. Es muss daher die
Klagemöglichkeit für die Teilzeitkarenz und für die Elternteilzeit umgedreht
werden und das
Risiko der Klagsführung wird daher in Anlehnung an § 4 Abs 4 UrlG oder auch an
§ 14a Abs
3 AVRAG
(Familienhospizkarenz) dem Arbeitgeber übertragen.
Auch die Bestimmungen über das Aufheben von Karenzteilen bis zum
Schuleintrittsalter sind
wenig praxisfreundlich und werden in diesem Antrag so umgeformt, dass
Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer dieses Rechts auch praktisch in Anspruch nehmen können, indem
Die
Freiwilligkeit in einen Rechtsanspruch umgewandelt wird und das Klagsrisiko dem
Arbeitgeber überantwortet wird.
Jene Arbeitnehmerinnen, die den schriftlichen Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung in der Karenz
oder auf Elternteilzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber eingebracht haben, sollen
das Recht auf
Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben, wenn der Arbeitgeber nicht binnen
einer gesetzlich
definierten
Frist eine Klage beim zuständigen ASG erhebt (ähnlich den Bestimmungen bei der
Familienhospizkarenz). Der Arbeitgeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass
eine
Beschäftigung des/der Arbeitnehmer/in in Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz
schwerwiegende
betriebliche
Interessen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ihm bzw. dem Unternehmen eine
allenfalls erforderliche Umorganisation der betrieblichen Abläufe sachlich
nicht zu
rechtfertigen
ist.
In den entsprechenden Regelungen muss klar gestellt sein, dass nur ganz
grundlegende
organisatorische
oder betriebliche Gründe eine Weigerung des Arbeitgebers rechtfertigen
können. Das Argument allenfalls erhöhter Kosten kann allein nicht als
Rechtfertigung für die
Verweigerung
einer Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz dienen.
Zu Artikel III:
Die
Geburt eines Kindes bedeutet vor allem für Frauen den zeitweiligen Ausstieg aus
dem
Beruf. Nach der Karenz wollen viele an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Weil es
aber an den
Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie fehlt, sind viele
Frauen
gezwungen, länger als geplant, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Damit es nicht ungewollt zu
einer Entscheidung zwischen Beschäftigung und Kind kommen muss, ist es erforderlich, alle
Voraussetzungen zu schaffen, die eine Erwerbstätigkeit zu existenzsichemden Bedingungen
ermöglichen.
Als erster Schritt ist daher ein Recht auf Teilzeitarbeit für Eltern festzulegen. Dieses Recht
soll zumindest bis zum Ablauf des ersten Schuljahres, jedenfalls aber bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres des Kindes bestehen.
Um das Recht auf Eltemteilzeit effektiv durchsetzen zu können, darf es
(wie schon jetzt bei
der Teilzeitkarenz) keine Beschränkung auf Betriebe einer bestimmten
Betriebsgröße oder auf
Betriebe mit
Betriebsräten geben. In Österreich haben nur rund 11% der Betriebe 15 oder
mehr
Beschäftigte, und Betriebsräte sind bei weitem nicht in allen
betriebsratspflichtigen
Betrieben errichtet;
mit einer Beschränkung des Anspruchs auf Betriebe ab einer bestimmten
Größe oder auf Betriebe mit Betriebsrat bliebe eine große Anzahl an
berufstätigen Eltern vom
Anspruch
ausgeschlossen.
Für Eltern, die eine Eltemteilzeit in Anspruch nehmen soll ebenfalls ein
Kündigungsschutz
gelten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll dieser Kündigungsschutz aber
nicht
dasselbe Ausmaß haben, wie während einer Elternkarenz oder Teilzeitkarenz.
Daher wird die
Kündigung durch den Arbeitgeber beschränkt und eine entsprechende
Anfechtungsmöglichkeit
vorgesehen.