11/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Heidrun Silhavy

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz

und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz und das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.
I Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 15b Abs 1 lautet:

“(1) Der Dienstnehmerin kann dem Arbeitgeber zu den in §§ 15 Abs 3 oder 15a Abs 3
genannten Zeitpunkten schriftlich bekannt geben, dass sie drei Monate ihrer Karenz
aufschiebt und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres verbraucht. Aufgeschobene Karenz
kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn die Karenz nach §§ 15 oder 15a spätestens 1.
mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, 2. wenn auch der Vater das Verlangen auf
aufgeschobene Karenz stellt, mit Ablauf des 18. Lebensmonats endet. Das Verlangen wird
wirksam, wenn der Dienstgeber nicht binnen vier Wochen Klage beim zuständigen Arbeits-
und Sozialgericht erhebt."

2. § 15b Abs 2 lautet:

“(2) Falls das Arbeits- und Sozialgericht dem Klagebegehren des Arbeitgebers stattgibt, kann

die Dienstnehmerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung oder bis spätestens


drei Monate vor dem Ende der gem. §§ 15 Abs l oder 15a Abs l bekannt gegebenen Karenz
dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie ihre Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes
verlängert."

3. § 15b Abs 3 lautet:

“(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Teils
der Karenz. Der Antritt des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens
drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Ist die noch nicht verbrauchte
aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt des Kindes und
dem Ablauf des siebten Lebensjahres oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebten Lebensjahres, kann die Dienstnehmerin den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz
verlangen. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zustande, kann die
Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn,
der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht eingebracht."

4. §15b Abs 4 entfällt.

5. § 15b Abs 5 erhält die Bezeichnung § I5b Abs 4 und lautet:

“(4) In Rechtsstreitgkeiten nach Abs l bis 3 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an

die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig,

und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstands - Beschlüsse des Gerichts erster

Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO und wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung

anfechtbar.

6. § 15b Abs 6 erhält die Bezeichnung § 15b Abs 5 und lautet:

“(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem,
das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen wird, gelten Abs l
bis 4 sinngemäß.

7. § 15h Abs. 1 lautet:

“(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr schriftliches Verlangen Teilzeitbeschäftigung anstelle der
Karenz zu gewähren. Sie muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber
schriftlich bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger


Betriebsrat erreichtet ist, ist dieser vom Verlangen der Teilzeitbeschäftigung anstelle der
Karenz zu benachrichtigen."

8. § 15h Abs. 2 lautet:

“(2) Die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz beträgt höchstens 60 Prozent der
gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit
oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht nach Maßgabe der
Bekanntgabe durch die Dienstnehmerin bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes,
wenn im ersten und im zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen
wird. Nimmt der Vater des Kindes gleichzeitig im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. l
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG in Anspruch, besteht der Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern nur bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Der
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung der Mutter verlängert sich bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater im Anschluss an die Frist gemäß
§ 5 Abs. l um jene Zeiträume, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des
2. Lebensjahres verkürzt."

9. § 15h Abs. 6 lautet:

“(6) Die Dienstnehmerin muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. l
oder bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder vor dem
Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters dem Dienstgeber bekannt geben und nachweisen,
dass der Vater nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Der Dienstgeber hat der
Dienstnehmerin Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von
ihrer Stellung in der betrieblichen Organisation. Das rechtzeitig bekanntgegebene Verlangen
auf Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht
binnen 14 Tagen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt."

10. § 15h Abs. 7 lautet:

“(7) Der Dienstgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung der
Dienstnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten. In solchen Rechtsstreitigkeiten
steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster
Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes


- Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO sowie wegen
Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar."

11. § 15h Abs. 8 entfällt.

12. § 15h Abs. 10 lautet:

“(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§10 und 12 beginnt mit der

Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der

Teilzeitbeschäftigung."

13. § 15j samt Überschrift entfallt.

14. § 15j neu lautet:

Ҥ 15j (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was die Dienstnehmerinnen, die eine

Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten

benachteiligt.

(2) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen in

Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus-

und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."

75. Dem § 40 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“( 15) § 15b Abs l bis 5, § 15 h Abs. l, Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 10 und § 15 j in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit..... in Kraft. § 15b Abs 4, § 15h
Abs. 8 und § 15 j samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
treten mit..... außer Kraft."

Artikel II
Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz BGBl Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl
I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs 1 lautet:

“( l) Der Dienstnehmer kann dem Arbeitgeber zu den in § 2 Abs 2, 3, 5 oder § 5 genannten

Zeitpunkten schriftlich bekannt geben, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis


zum Ablauf des siebten Lebensjahres verbraucht. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur
dann verlangt werden, wenn die Karenz nach §§ 2 oder 5 spätestens 1. mit dem Ablauf des
21. Lebensmonats des Kindes, 2. wenn auch die Mutter das Verlangen auf aufgeschobene
Karenz stellt, mit Ablauf des 18. Lebensmonats endet. Das Verlangen wird wirksam, wenn
der Dienstgeber nicht binnen vier Wochen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erhebt."

2. § 4 Abs 2 lautet:

“(2) Falls das Arbeits- und Sozialgericht dem Klagebegehren des Arbeitgebers stattgibt, kann
der Dienstnehmer binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung oder bis spätestens
drei Monate vor dem Ende der gem.
§§ 2 oder 5 bekannt gegebenen Karenz dem Dienstgeber
bekannt geben, dass er seine Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes verlängert."

3. § 4 Abs 3 lautet:

“(3) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Teils
der Karenz. Der Antritt des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens
drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Ist die noch nicht verbrauchte
aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt des Kindes und
dem Ablauf des siebten Lebensjahres oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des
siebten Lebensjahres, kann der Dienstnehmer den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz
verlangen. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zustande, kann der
Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn,
der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht eingebracht."

4. § 4 Abs 4 entfällt.

5. § 4 Abs 5 erhält die Bezeichnung § 4 Abs 4 und lautet:

In Rechtsstreitgkeiten nach Abs l bis 3 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die

andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig, und

sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstands - Beschlüsse des Gerichts erster Instanz

nur aus den Gründen des § 517 ZPO und wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung

anfechtbar.

6. § 4 Abs 6 erhält die Bezeichnung § 4 Abs 5 und lautet:


“(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem,
das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen wird, gelten Abs l
bis 4 sinngemäß.

7. § 8 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz. Er muss
ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. In
Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat erreichtet ist, ist dieser
von der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen."

8. §8 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens
60 Prozent seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgelegten wöchentlichen
Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht
nach Maßgabe der Bekanntgabe durch den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des vierten
Lebensjahres des Kindes, wenn im ersten und im zweiten Lebensjahr des Kindes keine
Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt die Mutter des Kindes gleichzeitig im
Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. l eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MschG in
Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern nur bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung des Vaters
verlängert sich bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter
im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. l um jene Zeiträume, um die die Mutter ihre
Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des 2. Lebensjahres verkürzt."

9. § 8 A bs. 6 lautet:

“(6) Der Arbeitnehmer muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. l
oder bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder vor dem
Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter dem Arbeitgeber bekannt geben und nachweisen,
dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt. Der Arbeitgeber hat dem
Arbeitnehmer Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von
seiner Stellung in der betrieblichen Organisation. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
anstelle der Karenz wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen Klage auf
Unwirksamkeit der Maßnahme beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt."


10. § 8 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Arbeitgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten. In solchen Rechtsstreitigkeiten
steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster
Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes
- Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO sowie wegen
Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar."

11. §8 Abs. 8 entfällt.

12. §8 Abs. 10 lautet:

“(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt mit der

Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der

Teilzeitbeschäftigung."

13. § 9 samt Überschrift entfällt.

14. § 9 neu lautet:

,,§ 9 (1) Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die Arbeitnehmer, die eine

Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten

benachteiligt.

(2) Der Arbeitgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer in

Teilzeitbeschäftigung oder Elternteilzeit sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an

betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."

15. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) § 4 Abs l bis 5, § 8 Abs. l, Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 10, § 9 samt Überschrift
sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX treten mit..... in Kraft. § 4
Abs 4, § 8 Abs. 8 und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
103/2001 treten mit..... außer Kraft."


Artikel III
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzcs

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.1 Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 4 werden Abs. 5 bis Abs. 8 eingefügt:

“(5) Eltern mit Obsorgepflichten bzw. mit Betreuungspflichten für ein leibliches Kind oder
für ein Wahl- und Pflegekind haben bis zum Ablauf des ersten Schuljahres des Kindes,
jedenfalls aber bis zu dessen vollendeten 7. Lebensjahr das Recht, ihre gesetzliche oder durch
Kollektivvertrag festgesetzte oder vertraglich vereinbarte Arbeitszeit durch schriftliche
Bekanntgabe der Maßnahme an den Arbeitgeber herab zu setzen. Die Bekanntgabe hat
Beginn und Dauer der Maßnahme, das Ausmaß der Herabsetzung und die Lage der
Arbeitszeit zu enthalten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin
Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von seiner/ihrer
Stellung in der betrieblichen Organisation.

(6) Die Maßnahme wird frühestens drei Monate ab der Bekanntgabe wirksam, es sei denn, der
Arbeitgeber erhebt binnen vier Wochen ab Zugang der Bekanntgabe Klage gegen die
Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.

(7) Der Arbeitgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des
Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten. In solchen
Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu, ist gegen ein Urteil des
Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO
sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) § 151 MSchG und § 9b VKG gelten sinngemäß."

2. Der bisherige § 14 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 14 Abs. 9.

3. Nach § 15a wird § 15b eingefügt:

Ҥ 15b (l) Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 4 in
Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
(2) Der Arbeitgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und
an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können."


4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:

“16. § 14 Abs. 5 bis 8 und § 15 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXXX
und die Bezeichnungsänderung des Absatz 4 des § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit..... in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung:

Zu Artikel I und II:

Bislang ist der sogenannte Rechtsanspruch auf Teilzeitkarenz weitgehend totes Recht, da
kaum eine Arbeitnehmerin das Risiko einer Klage auf Zustimmung zum Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung gegen ihren Arbeitgeber in Kauf nimmt. Es muss daher die
Klagemöglichkeit für die Teilzeitkarenz und für die Elternteilzeit umgedreht werden und das
Risiko der Klagsführung wird daher in Anlehnung an § 4 Abs 4 UrlG oder auch an § 14a Abs
3 AVRAG (Familienhospizkarenz) dem Arbeitgeber übertragen.

Auch die Bestimmungen über das Aufheben von Karenzteilen bis zum Schuleintrittsalter sind
wenig praxisfreundlich und werden in diesem Antrag so umgeformt, dass Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer dieses Rechts auch praktisch in Anspruch nehmen können, indem Die
Freiwilligkeit in einen Rechtsanspruch umgewandelt wird und das Klagsrisiko dem
Arbeitgeber überantwortet wird.

Jene Arbeitnehmerinnen, die den schriftlichen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in der Karenz
oder auf Elternteilzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber eingebracht haben, sollen das Recht auf
Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben, wenn der Arbeitgeber nicht binnen einer gesetzlich
definierten Frist eine Klage beim zuständigen ASG erhebt (ähnlich den Bestimmungen bei der
Familienhospizkarenz). Der Arbeitgeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass eine
Beschäftigung des/der Arbeitnehmer/in in Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz schwerwiegende
betriebliche Interessen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ihm bzw. dem Unternehmen eine
allenfalls erforderliche Umorganisation der betrieblichen Abläufe sachlich nicht zu
rechtfertigen ist.

In den entsprechenden Regelungen muss klar gestellt sein, dass nur ganz grundlegende
organisatorische oder betriebliche Gründe eine Weigerung des Arbeitgebers rechtfertigen
können. Das Argument allenfalls erhöhter Kosten kann allein nicht als Rechtfertigung für die
Verweigerung einer Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz dienen.

Zu Artikel III:

Die Geburt eines Kindes bedeutet vor allem für Frauen den zeitweiligen Ausstieg aus dem
Beruf. Nach der Karenz wollen viele an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Weil es aber an den
Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie fehlt, sind viele Frauen


gezwungen, länger als geplant, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Damit es nicht ungewollt zu

einer Entscheidung zwischen Beschäftigung und Kind kommen muss, ist es erforderlich, alle

Voraussetzungen zu schaffen, die eine Erwerbstätigkeit zu existenzsichemden Bedingungen

ermöglichen.

Als erster Schritt ist daher ein Recht auf Teilzeitarbeit für Eltern festzulegen. Dieses Recht

soll zumindest bis zum Ablauf des ersten Schuljahres, jedenfalls aber bis zur Vollendung des

7. Lebensjahres des Kindes bestehen.

Um das Recht auf Eltemteilzeit effektiv durchsetzen zu können, darf es (wie schon jetzt bei
der Teilzeitkarenz) keine Beschränkung auf Betriebe einer bestimmten Betriebsgröße oder auf
Betriebe mit Betriebsräten geben. In Österreich haben nur rund 11% der Betriebe 15 oder
mehr Beschäftigte, und Betriebsräte sind bei weitem nicht in allen betriebsratspflichtigen
Betrieben errichtet; mit einer Beschränkung des Anspruchs auf Betriebe ab einer bestimmten
Größe oder auf Betriebe mit Betriebsrat bliebe eine große Anzahl an berufstätigen Eltern vom
Anspruch ausgeschlossen.

Für Eltern, die eine Eltemteilzeit in Anspruch nehmen soll ebenfalls ein Kündigungsschutz
gelten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll dieser Kündigungsschutz aber nicht
dasselbe Ausmaß haben, wie während einer Elternkarenz oder Teilzeitkarenz. Daher wird die
Kündigung durch den Arbeitgeber beschränkt und eine entsprechende
Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen.