15/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

ANTRAG

des Abgeordneten Kogler, Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend Untersuchungsausschüsse als Minderheitenrecht

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel l

Artikel 53 Abs 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:

"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder aufgrund eines
Verlangens Untersuchungsausschüsse einsetzen."

Artikel II

Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einem Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist ein
Verlangen von zwanzig Abgeordneten bzw von allen Abgeordneten eines Klubs
gleichzuhalten."

2. Nach § 33 Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:

"(1a) Ein Verlangen gemäß Abs 1 darf nicht gestellt werden, solange noch ein
früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist."

3. In der eine Anlage zum GOG bildenden Verfahrensordnung für parlamentarische
Untersuchungsausschüsse wird § 1 wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 1. Der Untersuchungsausschuss erhebt die für die Erfüllung des
Untersuchungsauftrags gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen
bzw in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen aufgrund eines Verlangens
eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses."

4. § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird wie folgt geändert und lautet:


"Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluss
des Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Mitglieds dieses
Ausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw in dessen Auftrag
durch die Parlamentsdirektion auszufertigen."

5. Nach § 3 Abs 1 der zitierten Anlage wird folgender Abs 1a eingefügt:

"(1a) Ein Verlangen im Sinne des Abs 1 kann von Abgeordneten einer
Ausschussfraktion pro Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt
werden."

6. Nach § 25 Abs 2 der zitierten Anlage wird folgender Abs 3 angefügt:

"(3) Ersuchen um Beweiserhebungen im Sinne des Abs 1 bzw Verlangen auf
Vorlage on Akten im Sinne des Abs 2 sind entweder aufgrund eines
Beweisbeschlusses im Sinne des § 1 oder aufgrund eines Verlangens eines
Mitgliedes des Untersuchungsausschusses vorzunehmen. Ein derartiges
Verlangen kann von Abgeordneten einer Ausschussfraktion pro
Ausschusssitzung nur bis zu zweimal gültig gestellt werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.