17/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
der
Abgeordneten Brosz, Mandak, Freundinnen und Freunde
betreffend Verlegung des für das Wahlalter maßgeblichen Stichtages
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz sowie das
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung
1992 - NRWO) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Artikel 26 Abs 1 des Bundes - Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
Die Wortfolge “vor dem 1. Jänner des Jahres
der Wahl" wird durch die Wortfolge “am
Stichtag" ersetzt.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Wahl des
Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992
- NRWO) wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge
“vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl"
gestrichen.
2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert und lautet:
“(2) Ob die Voraussetzungen nach dem Abs. 1 zutreffen, ist
nach dem
Stichtag (§1 Abs. 2) zu beurteilen."
Begründung:
Derzeit
sind Männer und Frauen wahlberechtigt, sofern sie vor dem 1. Jänner des Jahres
der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Festlegung hat die Konsequenz,
dass bei
einem Wahltag zB im Jänner Erstwählerinnen bereits kurz nach ihrem 18.
Geburtstag
wahlberechtigt sind, wogegen sie bei einem Wahltermin zB im Dezember beinahe 19
Jahre
alt sein müssen.
Diese
unsachliche Differenzierung soll insofern beseitigt werden, als künftig das
notwendige
Wahlalter am Stichtag für die Wahl (als rund 2 Monate vor dem Wahltag)
vorliegen muss, um
wahlberechtigt zu sein.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Verfassungsausschuss
vorgeschlagen.