20/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
der
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden
(Fremdengesetz 1997 - FrG BGBI. l Nr. 75/1997) idF BGBI l 126/2002 wird wie
folgt
abgeändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert und
lautet:
§
24. (1) “Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit
Niederlassungsbewilligung
auf Antrag zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen,
keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein
Versagungsgrund wirksam
werde, und der Fremde
2. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd
niedergelassen ist und über ein
regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
3. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1
fallenden Fremden ist,
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;
4. seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und
in Österreich
schulpflichtig war oder ist;
5. begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers
(§ 47) oder eines
Österreichers (§ 49) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat."
6. § 34 Abs. 2a und 2b entfallen.
7. Die Überschrift von § 50a entfällt, § 50a wird wie
folgt abgeändert und lautet:
§ 50a. “Ausländische
Staatsangehörige, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen,
werden von Bund und Ländern durch das Angebot von freiwilligen
Deutschsprachkursen bei ihrer sprachlichen und gesellschaftlichen Integration
unterstützt. Der Bund hat in Kooperation mit den Ländern ein ausreichendes
Angebot
an
kostengünstigen Deutschsprachkursen mit Kinderbetreuung bereitzustellen, das
allen niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen den Besuch
ermöglicht"
8. § 50b bis 50d entfallen. (l-Vertr., Ausnahmen,
Nachweis der Erfüllung,
Kursangebot
9. § 108 Abs. 1a und 1b entfallen. (Geldstrafen bei Nicht-Erfüllung)
Artikel II
Artikel l tritt rückwirkend mit 31.12.2002 in Kraft.
Begründung:
Die
mit 1.1.2003 in Kraft tretenden Bestimmungen des Fremdengesetzes zur
“Integrationsvereinbarung" bedeuten ein Diktat sowohl für Neuzuwanderlnnen
als auch
für noch nicht fünf Jahre niedergelassene Drittstaatsangehörige.
Gesellschaftliche Integration ist viel mehr als bloßer Spracherwerb. Sie
beinhaltet und
verlangt nach Integration am Arbeitsmarkt, nach sozialer und rechtlicher
Gleichstellung
und nach gesellschaftlicher Partizipation in Form von politischem
Mitbestimmungsrecht
Der Zwang zum Deutschkursbesuch bedeutet nur Angstmache, wenn die erworbenen
Deutschkenntnisse nicht einmal im Erwerbsleben umgesetzt werden dürfen, sondern
die
Rechtsunterworfenen weiterhin vom Arbeitsmarkt ausgesperrt bleiben.
Die
Abschaffung des Zwangs und der Sanktionen beim Spracherwerb gekoppelt mit der
Gewährung von Rechten am Arbeitsmarkt im Wohnungs- und Sozialbereich wird die
gesellschaftliche Integration von Migrantinnen erst ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuß
vorgeschlagen sowie die
Durchführung
einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt