33/A XXII.GP
Eingelangt am:
23.01.2003
der Abgeordneten Kurt Eder
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz
über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz -
FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz 1997 - FSG
1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Fahrschulen
(Fahrschulgesetz -
FschulG) erlassen, das Bundesgesetz über den
Führerschein (Führerscheingesetz 1997 -
FSG 1997) (BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl.
I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGBl.
1967/267 Ld.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die
Fahrschulen (Fahrschulgesetz - FschulG)
erlassen, das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz
1997 - FSG 1997)
(BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) und das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz
1967 - KFG 1967) (BGBl. 1967/267 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) geändert
werden.
Artikel I
Bundesgesetz über die Fahrschulen (Fahrschulgesetz - FschulG)
Inhaltsübersicht:
Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
§ 4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung.
Fahrlehrerausweis
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer der
praktischen Ausbildung
§ 7 Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung
§ 8 Entziehung der Fahrlehrerbewilligung, Verzicht
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung
§ 10 Befristete Fahrlehrerbewilligung
§ 11 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung
§ 12 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulbewilligung
§ 13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung
§ 14 Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung
§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung
§ 16 Standorte der Fahrschule
§ 17 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers
der Fahrschulbewilligung
§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und
des Fahrschulleiters
§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des
Fahrschulleiters
§ 20 Aufzeichnungen
§ 21 Fahrschultarif
§ 22 Erlöschen der Fahrschulbewilligung
§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung. Entziehung der
Standortbewilligung
§ 24 Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie
§ 25 Fahrlehrerakademien
§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung
§ 27 Antrag auf Seminarbewilligung
§ 28 Erteilung der Seminarbewilligung
§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des Leiters
der Fahrlehrerakademie
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der
Fahrlehrerakademie
§ 31 Aufzeichnungen
§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung, Verzicht
Vierter Abschnitt
Aufbauseminar
§ 33 Erfordernis.
Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von
Aufbauseminaren
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 34 Zuständigkeiten
§ 35 Überwachung
§ 36 Fortbildung
§ 37 Ausnahmen
§ 38 Strafbestimmung
Sechster Abschnitt
Register
§ 39 Behörden
§ 40 Zweck des Registers
§ 41 Inhalt des Registers
§ 42 Übermittlung der Daten
§ 43 Löschung der Daten
§ 44 Verordnungsermächtigung
Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 45 Übergangsbestimmung
§ 46 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Fahrlehrerbewilligung
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerbewilligung
(1) Das entgeltliche
oder unentgeltliche Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung
(Fahrschülern) ist unbeschadet der §§ 4 Abs. 9 erster Satz. 19 FSG 1997
und der §§ 108a. 119
bis 122a KFG 1967 nur im Rahmen einer Fahrschule durch einen Fahrlehrer
zulässig.
(2) Wer Personen
ausbildet (Fahrlehrer) bedarf der Fahrlehrerbewilligung.
Die Fahrlehrerbewilligung wird auf Antrag von der Behörde in der Klasse
B+E und zusätzlich in
den Klassen A, C+E und D+E erteilt.
(3)
Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
(oder einer befristeten Fahrlehrerbewilligung)........................ €
500.--.
(4) Die Fahrlehrerbewilligung
der Klasse B+E berechtigt
auch zur Ausbildung von
Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung der Klassen F und G erwerben
wollen.
Die Fahrlehrerbewilligung der Klasse C+E berechtigt auch zur Ausbildung
von Fahrschülern,
welche die Lenkberechtigung der Klassen F und G erwerben wollen.
(5) Jede
Fahrlehrerbewilligung berechtigt zur Durchführung der theoretischen und
praktischen
Ausbildung im gesamten Bundesgebiet.
(6) Von der
Fahrlehrerbewilligung darf nur zusammen mit der Fahrschulbewilligung oder im
Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer
Fahrschule
Gebrauch gemacht werden.
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerbewilligung
(1) Die Fahrlehrerbewilligung ist zu
erteilen, wenn der Bewerber
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. gesundheitlich geeignet ist.
3. verkehrszuverlässig ist.
4. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in
einem anerkannten Lehrberuf nach
abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwenige Ausbildung
besitzt.
5. die Lenkberechtigung der Klassen A. B+E und C+E und.
sofern die Fahrlehrerbewilligung: für
die Klasse D+E erteilt werden soll, die Lenkberechtigung der Klasse D+E
besitzt.
6. innerhalb der letzten vier Jahre zwei Jahre Fahrpraxis
auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt.
für die die Fahrlehrerbewilligung erteilt werden soll.
7. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer
ausgebildet worden ist und
8. die fachliche Eignung bei einer Lehrbefähigungsprüfung
nach § 4 nachgewiesen hat.
(2) Die
Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Z 7 beträgt
1. für Bewerber um die
Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E fünfeinhalb Monate in einer
Fahrlehrerakademie und viereinhalb Monate in einer
Ausbildungsfahrschule.
2. für Bewerber um die
Fahrlehrerbewilligung der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer
Fahrlehrerakademie
3. für Bewerber um die Fahrlehrerbewilligung
der Klassen C+E oder D+E zusätzlich zwei
Monate in einer Fahrlehrerakademie.
(3) Die Ausbildung
in der Fahrlehrerakademie (§ 25) erfolgt in geschlossenen Kursen und
darf nicht unterbrochen werden.
(4) Der Bewerber um
die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E hat sich nach fünfmonatiger
Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie zusätzlich einer
viereinhalbmonatigen Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule (§ 24) zu unterziehen. Die Ausbildung in
einer
Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen
einwöchigen Lehrgang in
einer Fahrlehrerakademie zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers
endet mit einem
weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerakademie nach Abschluss
der Ausbildung in
einer Ausbildungsfahrschule.
(5) Besitzt der
Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte
Fahrlehrerbewilligung, so wird abweichend von Absatz 1 Z 3 bis 8 die
Fahrlehrerbewilligung der
entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Z L
209 S. 25) erfüllt
sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des
Bewerbers wesentlich von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, kann die Erteilung der
Fahrlehrerbewilligung von der
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht
werden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bestimmt durch Verordnung
1. nähere Anforderungen an die
inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs
sowie
2. an
die Durchführung der Eignungsprüfung.
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
hat der Bewerber anzugeben, für welche
Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerbewilligung erwerben will.
Er hat dem Antrag beizufügen:
1.
einen Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
2. einen Lebenslauf,
3. Nachweis
der Behörde über die gesundheitliche Eignung.
4.
eine Ablichtung des Führerscheins,
5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z
6),
6.
einen Nachweis über die Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4).
7. eine Bescheinigung einer
Fahrlehrerakademie über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
(§ 2 Abs. 3, 4 und 5),
8. im Antrag auf Erteilung der
Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E eine Bescheinigung der
Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2
Abs. 4) und das
Berichtsheft nach § 10 Abs. 4.
§ 4 Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer
(1) Die
Lehrbefähigungsprüfung muss den Nachweis erbringen, dass der Bewerber um die
Fahrlehrerbewilligung die fachliche Eignung zur Ausbildung von
Fahrschülern besitzt. Der
Bewerber hat
1. Kenntnisse
a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Diadaktik.
b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der
Gefahrenlehre.
c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften.
d) der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.
e) der Fahrphysik,
2. Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie
3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf
die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen
und methodisch überlegt unterrichten zu können,
nachzuweisen.
(2) Die
Lehrbefähigungsprüfung wird vom Sachverständigen gemäß § 127 KFG 1967
(Fahrlehrerprüfer) abgenommen und besteht aus einer praktischen
Prüfung, einer theoretischen
Prüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für
die Klasse B+E - aus je
einer Lehrprobe im theoretischen und der praktischen Ausbildung.
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie regelt durch
Verordnung
Einzelheiten über die Lehrbefähigungsprüfung, insbesondere über
1.
Zulassungsvoraussetzungen,
2.
Inhalt,
3.
Gliederung,
4.
Verfahren,
5.
Rücktritt,
6.
Bewertung,
7.
Entscheidung und
8.
Wiederholung.
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung.
Fahrlehrerausweis
(1) Über die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung wird eine Bestätigung, der
Fahrlehrerausweis. ausgestellt.
(2) Der Fahrlehrer
hat den Fahrlehrerausweis bei Fahrten mit Fahrschülern mitzufuhren und
der Behörde sowie den Organen der Straßenaufsicht und bei Fahrprüfungen
den für die Prüfung
zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Der
Fahrlehrerausweis muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die
Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerbewilligung sowie die Angabe
enthalten, für welche Klasse
von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerbewilligung gilt und welche Auflagen
bestehen. Außerdem
müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit
dem Inhaber einer
Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten
Fahrlehrerbewilligung eingetragen werden.
Der Fahrlehrerausweis ist der Behörde bei Beginn und Ende des
Beschäftigungs- und des
Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
(4)
Verwaltungsabgaben in folgender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises ..................... €
100.--.
(5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung
das Muster des Fahrlehrerausweises.
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer
der praktischen Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer
hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die die
Straßenverkehrsordnung, das
Führerscheingesetz, das Kraftfahrgesetz und dieses Bundesgesetz sowie
die auf diesen
Bundesgesetzen beruhenden Verordnungen für die Ausbildung und Prüfung
der Fahrschüler
fordern.
(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen
Fahrunterricht (Schulfahrten) erteilen.
wie er in der Lage ist. die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu
übernehmen und den
Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des
praktischen
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahnen darf 495 Minuten nicht
überschreiten: sie
muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit
andere berufliche
Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die
Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht
überschreiten.
(3) Der
Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung
die Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere
1. an die Lehrpläne
und die Unterrichtsmethoden sowie
2. die Vorschriften
bezüglich Schulfahrten.
§ 7 Erlöschen der
Fahrlehrerbewilligung
(1) Die
Fahrlehrerbewilligung erlischt, wenn dem Inhaber die Lenkberechtigung
rechtskräftig
entzogen wird oder die Lenkberechtigung auf andere Weise erlischt (§ 27
Abs. 1
Führerscheingesetz 1997).
(2) Bei Erlöschen der
Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich der
Behörde abzuliefern.
§ 8 Entziehung der Fahrlehrerbewilligung.
Verzicht
(1) Die
Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach §
37 Abs. 1 erteilt
worden ist.
(2) Die
Fahrlehrerbewilligung ist zu entziehen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs.
1
genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
(3) Nach Entziehung
der Fahrlehrerbewilligung ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich bei
der Behörde abzuliefern.
(4) Auf die
Fahrlehrerbewilligung kann jederzeit bei der Behörde verzichtet werden.
Diesfalls
ist der Fahrlehrerausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerbewilligung
Wird nach Erlöschen (§ 7), Entziehung (§ 8 Abs. l und 2)
oder Verzicht (§ 8 Abs. 4) einer
Fahrlehrerlaubnis eine neue Fahrlehrerbewilligung beantragt, gelten die
Vorschriften für die
Ersterteilung.
§ 10 Befristete Fahrlehrerbewilligung
(1) Dem Bewerber um
die Fahrlehrerbewilligung der Klasse B+E wird nach fünfmonatiger
Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie zum Zwecke der Ausbildung nach §
2 Abs. 4 erster Satz
und der Lehrbefähigungsprüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im
theoretischen und
praktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerbewilligung
erteilt, wenn er die
praktische Prüfung und die theoretische Prüfung jeweils mit Erfolg
abgelegt hat.
Die
Fahrlehrerbewilligung ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die befristete Fahrlehrerbewilligung erlischt
1. mit
Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerbewilligung oder
2.
durch Ablauf der Frist.
(3) Von der
befristeten Fahrlehrerbewilligung darf nur unter Aufsicht eines
Ausbildungsfahrlehrers (§ 11) Gebrauch
gemacht werden.
(4) Der Inhaber der
befristeten Fahrlehrerbewilligung hat über seine praktische Ausbildung
ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche
einzuteilen und wöchentlich
sowie nach Abschluss der Ausbildung vom
Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom
Fahrschulleiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.
§ 11 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
(1) Der
Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre
lang Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen der Klasse B
erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht
erteilt haben: er muss
ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer
Fahrlehrerakademie teilgenommen
haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer
Ausbildungsfahrschule (§ 24) tätig werden.
(2) Der
Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerbewilligung
sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen
Unterricht
durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen.
Zur Anleitung gehören
insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn
der Ausbildung hat
der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu
sein.
(3) Dem
Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten
Fahrlehrerbewilligung untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach
Absatz 1 nicht erfüllt
oder wenn er nicht die Gewähr bietet, dass er seinen Verpflichtungen
nach Absatz 2 nachkommt.
(4) Der
Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung
die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den
Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere
1. an Inhalt und Durchführung des
Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie
2. an die Lehrpläne und die
Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.
Zweiter Abschnitt
Fahrschulbewilligung
§ 12 Erfordernis und
Inhalt der Fahrschulbewilligung
(1) Wer als
selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte
Fahrlehrer ausbilden lässt. bedarf der Fahrschulbewilligung.
(2) Die
Fahrschulbewilligung wird auf Antrag von der Behörde für die Klasse A. B+E. C+E
und D+E erteilt. § 1 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 13 Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung wird erteilt, wenn
1. der
Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist,
2. keine Tatsachen vorliegen, die
ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig
erscheinen lassen,
3. keine Tatsachen vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die
Pflichten nach § 18 nicht erfüllen kann,
4. der Bewerber die
Fahrlehrerbewilligung für die Klasse besitzt, für die er die
Fahrschulbewilligung beantragt,
5. der Bewerber mindestens zwei
Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschulbewilligung hauptberuflich als Fahrlehrer
tätig war.
6. der Bewerber an einem Lehrgang
von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über
Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
7. der Bewerber den erforderlichen
Schulraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur
Fahrausbildung in der betreffenden Lenkberechtigungsklasse bestimmten
Schulfahrzeuge zur
Verfügung hat,
8. die
finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist.
(2) Die
Fahrlehrerbewilligung gemäß Abs. l Z 4 wird durch die Tätigkeit als Ausbilder
nach
§§ 119, 120 oder 121
KFG ersetzt. Ist der Bewerber
eine juristische Person, wird die
Fahrschulbewilligung erteilt, wenn die in Absatz 1 Z 7
genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als
unzuverlässig
erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Z
1 bis 6 erfüllt.
zum Fahrschulleiter bestellt wird. Der Fahrschulleiter muss nach den
Umständen, insbesondere
bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür
bieten, dass die
Pflichten nach § 18 erfüllt werden.
(3) Auf Schulfahrten
mit Schulfahrzeugen gelten Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
3820/85, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 und Artikel 2 der
Verordnung (EWG)
3821/85. ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985). S 8 nicht.
(4) Der
Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulbewilligung und des
Betriebs einer Fahrschule,
insbesondere
1. die Anforderungen an
Schulräume.
Lehrmittel.
Schulfahrzeuge.
Kennzeichnung der
Schulfahrzeuge,
2. der
Überwachung der Fahrschulen (Fahrschulinspektion) sowie
3.
der finanzielle Leistungsfähigkeit.
(5)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung der Fahrschulbewilligung ........................ € l
.000.--.
§ 14 Antrag auf
Erteilung der Fahrschulbewilligung
(1) In dem Antrag auf
Erteilung der Fahrschulbewilligung hat der Bewerber den Namen und
die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche
Klasse von Kraftfahrzeugen
er die Fahrschulbewilligung erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des
Fahrlehrerausweises,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 13 Abs. 1 Z 4).
3. eine Bescheinigung des Trägers
eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 13
Abs. 1 Z 6) über die Lehrgangsteilnahme.
4. eine Erklärung, ob und von
welcher Behörde bereits eine Fahrschulbewilligung erteilt
worden ist,
5.
einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über ihre
Ausstattung,
6. eine
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
7. eine
Aufstellung über Anzahl und An der Schulfahrzeuge.
8. eine
Strafregisterauskunft.
(2) Ist der Bewerber
eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 zweiter Satz Z
4 bis 7. ein
beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und
für
den Fahrschulleiter zusätzlich die Unterlagen nach Absatz l zweiter Satz Z l
bis 4 beizufügen.
Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der Fahrschulleiter
sonst noch zu
erfüllen hat.
(3) Die Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz l Z 5 bis 7 an Ort und Stelle
zu prüfen.
§ 15 Erteilung der Fahrschulbewilligung
(1) Über
die Fahrschulbewilligung wird eine Bestätigung, die Fahrschulurkunde,
ausgestellt.
(2) Die Urkunde muss den Namen und die
Anschrift der Fahrschule, den Namen und die
Anschrift des Inhabers der
Fahrschulbewilligung - bei natürlichen Personen auch die Vornamen
und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche
Klasse von
Kraftfahrzeugen die Bewilligung gilt.
(3) Ist der Inhaber der
Fahrschulbewilligung eine natürliche Person, so ist die Erteilung oder
das Erlöschen der Fahrschulbewilligung in seinem Fahrlehrerausweis zu
vermerken. Hierzu ist
der Fahrlehrerausweis unverzüglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der
Fahrschulbewilligung bei der Behörde
abzuliefern.
(4)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung einer Fahrschulurkunde ..................... €
200.--.
§ 16 Standorte der
Fahrschule
(1) Der Inhaber einer Fahrschule darf diese mit Bewilligung der Behörde an
weiteren
Standorten betreiben.
(2) Die Bewilligung
wird für jeweils einen weiteren Standort erteilt, wenn Schulraum.
Lehrmittel und Schulfahrzeuge der auf Grund des § 13 Abs. 4 erlassenen
Verordnung
entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl
der Zweigstellen
oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist. dass der Inhaber der
Fahrschulbewilligung
oder der Fahrschulleiter seinen Pflichten nach § 18 nachkommen kann.
Die Anzahl der Standorte
darf drei nicht übersteigen.
(3)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Bewilligung jeweils eines weiteren Standortes
..................... € 500.--.
§ 17 Fortführen der
Fahrschule nach dem Tode des
Inhabers der
Fahrschulbewilligung
(1) Nach dem Tode des
Inhabers der Fahrschulbewilligung kann die Fahrschule fortgeführt
werden
1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten,
2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht
26 Jahre alt ist oder
3. für Rechnung des zur Vertretung des Nachlasses Berufenen oder des
Nachlasskonkursverwalters.
(2) Nach Ablauf von
sechs Monaten seit dem Tode des Inhabers darf von der
Fahrschulbewilligung nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1
genannten Personen
oder eine andere als Fahrschulleiter bestellte Person die Voraussetzungen des §
13 Abs. 1 Z 1 bis
6 und Abs. 2 zweiter Satz erfüllen.
§ 18 Allgemeine Pflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters
(1) Der Inhaber der Fahrschule
oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter
Fahrlehrerbewilligung den
Anforderungen des § 6 Abs. l und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten
Fahrlehrer gründlich in
die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der
Fahrschüler und der
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerbewilligung sowie bei der Durchführung von
Aufbauseminaren sachgerecht anzuleiten und
zu überwachen. Er ist femer dafür verantwortlich,
dass sich die erforderlichen Schulräume, Lehrmittel und Schulfahrzeuge
in ordnungsgemäßem
Zustand befinden.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der
Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen, dass die
beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 erster Satz nachkommen
und die Zeiten
nach § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
nicht überschritten werden.
§ 19 Anzeigepflichten des Inhabers
der Fahrschule und des Fahrschulleiters
Der
Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 13 Abs. 2. § 17 Abs. 2, § 22
Abs. l zweiter
Satz und § 23 Abs. 4 der Fahrschulleiter
hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1. Eröffnung, Verlegung, Stillegung und
Schließung der Fahrschule,
2. Beginn und Ende des
Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit
einem Fahrlehrer,
3. Verlegung, Erweiterung oder
Verkleinerung der Schulräume.
4. Änderungen im Bestand der
Schulfahrzeuge,
5. die Fortführung der Fahrschule nach
§ 17 Abs. 1,
6. die Bestellung
oder Entlassung des Fahrschulleiters; der Anzeige über die Bestellung sind
Unterlagen nach §
14 Abs. l Z l bis 3 und eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz
beizufügen,
7. bei
juristischen Personen als Fahrschulinhabern: die Bestellung oder das
Ausscheiden von
Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige
sind bei
einer juristischen Person
ein beglaubigter Auszug aus
dem
Handelsregister oder
Vereinsregister beizulegen,
8. Ausübung, Aufnahme
und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch den
Fahrschulleiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der An und
des Umfangs.
9. Beginn und Ende
des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der
Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen
nach § 24
Abs. 1 Z 1 bis 3.
§ 20 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 13 Abs. 2. § 17 Abs.
2. § 22 Abs. 1
zweiter Satz und § 23 Abs. 4 der
Fahrschulleiter hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu
führen.
Die
Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art. Inhalt. Umfang und Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung,
den Namen des den Unterricht erteilenden
Fahrlehrers, Art und Typ der
verwendeten Schulfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen
sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung
erkennen
lassen sowie vom Fahrschüler
gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame
Überwachung der Ausbildung
sichergestellt ist.
Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluss
der Ausbildung zur Unterschrift
vorzulegen.
(2) Der Inhaber der
Fahrschule oder der Fahrschulleiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die
Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten
Fahrschüler, die
Gesamtdauer des praktischen Unterrichts einschließlich der
Prüfungsfahrten und die Dauer der
beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese
Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer
die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen
Tätigkeiten anzugeben.
Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen
bezüglich seiner
Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich
der Fahrlehrer im
Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 4 erster Satz, so ist zusätzlich die
Dauer der Einweisung,
Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten
aufzuzeichnen.
(3) Die
Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in
welchem
der Unterricht abgeschlossen worden ist. vier Jahre lang aufzubewahren
und der Behörde oder
den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 35) auf Verlangen zur
Prüfung vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bestimmt durch Verordnung
1.
die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz
1 und
2. des
Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.
§ 21
Fahrschultarif
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulbewilligung bildet seine Entgelte frei,
selbständig und in
eigener Verantwortung. Er hat sie
mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch
Aushang bekannt zu geben. Dabei ist
das Entgelt
1. pauschaliert für die allgemeinen
Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des
gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und
für die
Aufbauseminare (§ 33) sowie
2.
stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die
Unterweisung am
Fahrzeug zu jeweils 50 Minuten
anzugeben.
Der Aushang ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür
anzubringen. In die Preise sind alle
Zuschläge einzubeziehen (“Inklusiv-Preise").
Das gilt auch, wenn in der Werbung
außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden.
Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die
Geschäftsbedingungen
müssen den Grundsätzen der
Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.
Eine Kopie des Fahrschultarifes und
der Geschäftsbedingungen ist auf Anfrage dem Fahrschüler
auszuhändigen.
Der Tarif für die Mindestausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2
FSG ist jedenfalls gesondert
auszuhängen.
(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung
die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1.
§ 22 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulbewilligung
(1) Die Fahrschulbewilligung einer
natürlichen Person ruht, solange dem Inhaber die
Lenkberechtigung auf die Dauer von unter 18 Monaten entzogen worden ist. Während
des
Ruhens der Fahrschulbewilligung darf der Inhaber von ihr keinen Gebrauch
machen. Die
Behörde kann die Weiterführung der Fahrschule gestatten, wenn eine andere
Person als
Fahrschulleiter bestellt ist: für diese gilt § 13 Abs.1 Z 1 bis 5 und Abs. 2
zweiter Satz.
(2) Die Fahrschulbewilligung einer
natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die
Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten und darüber entzogen oder die
Fahrlehrerbewilligung entzogen worden ist. Werden diese Maßnahmen wegen
gesundheitlicher
Mängel des Inhabers der Erlaubnis
getroffen, gilt § 23 Abs. 4.
(3) Wird eine Fahrschule nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einem
Fahrschulleiter geführt, so ruht die Fahrschulbewilligung, wenn ihm die
Lenkberechtigung oder
die Fahrlehrerbewilligung entzogen worden
ist.
(4) Nach dem
Ausscheiden des Fahrschulleiters erlischt die Fahrschulbewilligung, wenn nicht
binnen drei
Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zum
Fahrschulleiter bestellt wird.
(5) Bei Ruhen oder Erlöschen der
Fahrschulbewilligung ist die Fahrschulurkunde,
gegebenenfalls auch die Urkunde über die Bewilligung zum Betrieb an einem
anderen Standort
bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.
§ 23 Entziehung der Fahrschulbewilligung.
Entziehung der
Standortbewilligung
(1) Die
Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 13 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach §
37 Abs. 1 erteilt
worden ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel
nicht mehr besteht.
(2) Die
Fahrschulbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn nachträglich eine der in §
13
Abs. 1 Z 2, Z 3 ,
Z 7 und 8 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. l Z 2 ist der Inhaber insbesondere dann,
wenn er
wiederholt die Pflichten gröblich verletzt
hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den auf
ihm beruhenden Verordnungen obliegen.
(3) Die
Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem
vom
Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung
der Bewilligung
eröffnet wird oder
über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt oder in den Fällen des
§ 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1
zweiter Satz der Fahrschulleiter wiederholt die Pflichten
gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder den auf ihm
beruhenden
Verordnungen obliegen. Wird die
Mindestschulung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG nicht
mindestens einmal in jedem
Vierteljahr angeboten, ist jedenfalls die Fahrschulbewilligung zu
entziehen.
(4) Die Behörde kann
bei gesundheitlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die
Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn eine andere Person als
Fahrschulleiter bestellt wird; für
diese gilt § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 zweiter Satz.
(5) Die Bewilligung
zum Betrieb der Fahrschule an einem anderen Standort ist zu entziehen,
wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Abweisung der
Fahrschulbewilligung
rechtfertigen würden.
(6) Wird die
Fahrschulbewilligung entzogen, erlischt auch die Bewilligung zum Betrieb der
Fahrschule an einem anderen Standort. Dies gilt nicht, wenn die
Fahrschulbewilligung deswegen
widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 7 nicht
mehr gegeben sind. In
diesem Falle kann der Inhaber einer Bewilligung für einen anderen
Standort verlangen, dass die
Bewilligung
für einen nach § 16 Abs. 2 zulässigen Standen durch eine Fahrschulbewilligung:
ersetzt wird.
(7) Nach Entziehung
der Fahrschulbewilligung sind die Fahrschulurkunde und gegebenenfalls
die Urkunden über
die Bewilligung zum Betrieb der Fahrschule an einem anderen Standen
unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
§ 24 Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer
mit befristeter Fahrlehrerbewilligung tätig ist
(Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben
oder leiten, wer
1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre
lang Fahrschülern, welche die
Lenkberechtigung der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretisch und
praktischen
Unterricht erteilt hat,
2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulbewilligung
besitzt oder als Fahrschulleiter einer
Fahrschule tätig ist,
3. an einem
mindestens
dreitägigen
Einweisungsseminar in einer Fahrlehrerakademie
teilgenommen hat.
Er
muss ferner verkehrszuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße
Ausbildung
von Fahrlehrern mit befristeter
Fahrlehrerbewilligung bieten.
(2) Der Inhaber einer
Ausbildungsfahrschule oder der Fahrschulleiter hat dafür zu sorgen,
dass der Ausbildungsfahrlehrer seinen
Verpflichtungen nach § 11 nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit
befristeter Fahrlehrerbewilligung kann untersagt
werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der Fahrschulleiter die
Anforderungen nach Absatz l nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass er
den
Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.
Dritter Abschnitt
Fahrlehrerakademie
§ 25 Fahrlehrerakademien
(1) Wer in einer
Fahrlehrerakademie Personen, die Fahrlehrer werden wollen
(Fahrlehreranwärter), entgeltlich oder unentgeltlich ausbildet oder
ausbilden lässt. bedarf der
Anerkennung seines Betriebs durch die Behörde (Seminarbewilligung). Vor
der Entscheidung
sind die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
hören.
(2) Die Anerkennung
wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der
Fahrlehrerbewilligung einzelner oder aller Klassen erteilt.
(3)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Erteilung einer Seminarbewilligung..................... €
2.000.--.
§ 26 Voraussetzungen der Seminarbewilligung
(1) Die Seminarbewilligung wird erteilt, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die
den Inhaber oder den Leiter für die Führung einer
Fahrlehrerakademie als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerakademie einen Leiter
hat, der in der Lage ist. den Unterricht sachkundig zu
überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 29
erfüllt werden,
3. der Fahrlehrerakademie in
ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfugung stehen, die in der
Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach §
4 notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
4. der Fahrlehrerakademie der
erforderliche Schulraum und die erforderlichen Lehrmittel und
Schulfahrzeuge zur Verfügung stehen,
5. ein
sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der
Genehmigung durch die Behörde.
Verwaltungsabgaben in
nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Genehmigung
der Änderung des Ausbildungsplans ................ € 200.-.
(2) Der
Bundesminister für Verkehr. Innovation und Technologie bestimmt mit Verordnung
die nötigen Anforderungen
1. an
den Leiter,
2.
die Lehrkräfte.
3. die
Schulräume.
4. die
Lehrmittel,
5. die
Schulfahrzeuge und
6. die Unterrichtsgestaltung. insbesondere an die Ausbildungspläne und die
Unterrichtsmethoden der Fahrlehrerakademien.
§ 27 Antrag auf
Seminarbewilligung
(1) Im Antrag auf Seminarbewilligung hat der Bewerber den Namen und die
Anschrift der
Fahrlehrerakademie anzugeben. Er hat
dem Antrag beizufügen:
1. Unterlagen zum Nachweis der
Eignung des Leiters sowie eine Erklärung darüber, welche
beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene Leiter sonst noch zu
erfüllen hat.
2. ein
Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der
Lehrkräfte,
3.
einen maßstabgerechten Plan der Schulräume mit Angaben über deren
Ausstattung,
4.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfugung
stehen,
5.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Schulfahrzeuge.
6. den
Ausbildungsplan,
7.
eine Strafregisterauskunft.
(2) Dem Antrag einer
juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister oder Vereinsregister beizufügen.
(3) Die Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz l Z 3 bis 5 an Ort und Stelle
zu prüfen.
§ 28 Erteilung der
Seminarbewilligung
(1) Über
die Erteilung der Seminarbewilligung wird eine Anerkennungsurkunde ausgestellt.
(2) Die Urkunde muss
den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerakademie, den Namen und
die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerakademie - bei natürlichen
Personen auch die
Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für
welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche
Auflagen
bestehen.
(3)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Ausstellung der Anerkennungsurkunde ..................... €
200.-.
(4) Die Bundesrechenzentrum
GmbH fuhrt im Rahmen des Zentralen Führerscheinregisters
ein Verzeichnis der Fahrlehrerakademien, in welchem Name und Anschrift der
Ausbildungsstätte sowie der Name des Leiters enthalten sind. Die Behörde
hat dem Zentralen
Führerscheinregister die Angaben nach dem ersten Satz sowie jede Änderung
dieser Angaben
mitzuteilen.
§ 29 Allgemeine Pflichten
des Inhabers und des Leiters
der
Fahrlehrerakademie
(1) Der Inhaber oder der Leiter der
Fahrlehrerakademie hat dafür zu sorgen, dass die
Ausbildung die für Fahrlehrer
erforderlichen rechtlichen und technischen Kenntnisse und
pädagogischen Fähigkeiten
vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur
Verfügung stehen. Der Unterricht
muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige
Ausrüstung der Fahrlehrerakademie
müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das
Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) Die Ausbildung
muss entsprechend einem von der Behörde genehmigten Ausbildungsplan
angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§26 Abs. 1 Z 5) ist
dem Fahrlehreranwärter vor dem
Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der
Fahrlehrerakademie
Der Inhaber der Fahrlehrerakademie hat der Behörde
unverzüglich anzuzeigen:
1. die
Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der
Fahrlehrerakademie.
2. die Bestellung und die Entlassung eines Leiters der
Fahrlehrerakademie: der Anzeige über
die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung
darüber
beizufügen, welche beruflichen Pflichten der
Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die
Einstellung einer Lehrkraft sind
Unterlagen zum Nachweis der Eignung
beizufügen.
4.
Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Schulräume.
5. bei juristischen Personen als Inhabern der
Fahrlehrerakademie: die Bestellung oder das
Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen
sind; der
Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem
Handelsregister
oder Vereinsregister beizufügen.
§ 31
Aufzeichnungen
(1) Der Leiter der
Fahrlehrerakademie hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu fuhren.
Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes
Fahrlehreranwärters,
2. Klasse der zu erwerbenden Fahrlehrerbewilligung.
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem
Ausbildungsplan.
(2) Die Aufzeichnungen sind dem
Fahrlehreranwärter nach Abschluss der Ausbildung zur
Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerakademie nach
Ablauf des Jahres,
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang
aufzubewahren und der
Behörde auf Verlangen zur Prüfung
vorzulegen.
§ 32 Entziehung der Seminarbewilligung.
Verzicht
(1) Die
Seminarbewilligung ist zu entziehen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des § 26 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach §
37 Abs. 1 erteilt
worden ist. Die Behörde kann von der Entziehung absehen, wenn der Mangel
nicht mehr besteht.
(2) Die
Seminarbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen des § 26 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des §
26 Abs. 1 Z 1 ist der
Inhaber oder der Leiter der Fahrlehrerakademie insbesondere dann, wenn
er wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat. die ihm nach diesem Bundesgesetz oder
der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.
(3) Die
Seminarbewilligung kann entzogen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem
vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach
Erteilung der Bewilligung
eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder
der Leiter der
Fahrlehrerakademie
wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat. die ihm nach diesem
Bundesgesetz oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.
(4) Nach Entziehung
der Seminarbewilligung ist die Anerkennungsurkunde bei der Behörde
unverzüglich abzuliefern.
(5) Auf die
Seminarbewilligung kann jederzeit bei der Behörde verzichtet werden. Diesfalls
ist die Anerkennungsurkunde unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Vierter Abschnitt
Aufbauseminar
§ 33 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur
Durchführung von Aufbauseminaren
(1) Wer
Aufbauseminare durchführt, bedarf einer Bewilligung durch die Behörde. Die
Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung
der Anforderungen an Aufbauseminare und deren
ordnungsgemäße Durchführung
sicherzustellen.
(2) Eine
Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
1. die Fahrlehrerbewilligung der Klassen A
und B+E besitzt.
2. innerhalb der letzten fünf Jahre
drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Lenkberechtigung
der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und
praktischen
Unterricht erteilt hat,
3. innerhalb der letzten zwei Jahre
mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem
viertägigen Grundkurs und aus zusätzlichen jeweils viertägigen
programmspezifischen
Kursen zur Durchführung von Seminaren besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war
erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen
Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung,
insbesondere bei
Übungsmoderationen, gezeigt hat. dass er zur Leitung von Seminaren
befähigt ist. Über das
Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Behörde auf Grund einer
Stellungnahme der
Lehrgangsleiter.
(3) Über die
Erteilung der Bewilligung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Erteilung der
Bewilligung ist auf dem Fahrlehrerausweis zu vermerken. Von dieser
Bewilligung darf nur
zusammen mit der Fahrschulbewilligung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder
der Fahrschulleiter
des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Bewilligung für die
Durchführung von
Aufbauseminaren besitzen.
(4) Der Inhaber der
Bewilligung darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter
bekannt geworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.
(5) Die Durchführung
des Lehrgangs nach Absatz 2 Z 3 unterliegt der Überwachung nach §
35. Die §§ 7 und 8 (Erlöschen und Entziehung der Fahrlehrerbewilligung,
Verzicht auf die
Fahrlehrerbewilligung) gelten entsprechend.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie legt mit Verordnung fest:
1.
Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Z 3 sowie
2.
deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 34 Zuständigkeiten
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Amtshandlungen ist. sofern darin nichts anderes
bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die
Unabhängigen Verwaltungssenate
in den Ländern zuständig.
§ 35 Überwachung
(1) Die Behörde überwacht
die Fahrlehrer, die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerakademien.
Sie kann sich hierbei geeigneter Personen (Fahrschulinspektoren)
bedienen.
(2) Die Behörde hat wenigstens alle zwei
Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die
Ausbildung und die Aufbauseminare
ordnungsgemäß betrieben werden, die Schulräume,
Lehrmittel und Schulfahrzeuge zur
Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen und ob die sonstigen
Pflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf ihm
beruhenden Verordnungen erfüllt
werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Bewilligungsinhabers zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen, dem
Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und
in die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Bewilligungsinhaber hat diese
Maßnahmen zu ermöglichen. Die im
ersten Satz genannte Frist kann von der Behörde auf vier
Jahre festgesetzt werden, wenn in
zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur
geringfügige Mängel festgestellt
wurden. Die Behörde kann anordnen, dass in den Schulräumen
bestimmte Bekanntmachungen
anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnung zur Behebung von
Mängeln treffen. Der Anordnung der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
(3) Die Behörde kann die Vorlage eines
Gutachtens gemäß § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz
1997 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die
gesundheitliche
Eignung eines Fahrlehrers begründen.
§ 36 Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre
an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ist er Inhaber
einer Seminarbewilligung nach § 28 Abs. 1. so hat er außerdem binnen zwei
Jahren nach
Erteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden
Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen
dreitägigen
programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil
von zwei
Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer,
teilzunehmen.
Finden zwei programmspezifische Lehrgänge
innerhalb eines Jahres statt, entfallt ein
allgemeiner Teil.
(3) Die Lehrgänge sind an
aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer
beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei
Lehrgängen nach Absatz l darf die Zahl der Teilnehmer
36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf
die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.
(4) Wird zweimal gegen die
Fortbildungspflicht nach Absatz l verstoßen, ist die
Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht
nach Absatz 2
verstoßen, ist die Seminarbewilligung zu
entziehen.
(5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung
fest:
nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge.
§ 37 Ausnahmen
(1) Die Behörden
können Ausnahmen von den Vorschriften bzgl.
1. des Mindestalters
(§ 2 Abs. 1 Z 1)
2. der
Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4)
3.
des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung (§ 2 Abs. 1 Z 5)
4. der
Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Z 6)
5. der
Ausbildung in einer Fahrlehrerakademie (§ 2 Abs. 2)
6.
des Besitzes der erforderlichen Fahrlehrerbewilligung (§ 13 Abs. 1 Z 4)
7. der
hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer (§§ 13 Abs. l Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1)
8.
der
Anforderungen an Schulräume. Lehrmittel. Schulfahrzeugen und bzgl. der
Leistungsfähigkeit (§§ 13 Abs. 1 Z 7 und 26 Abs. 1 Z 4)
zulassen. Die Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden,
wenn Gründe der Verkehrssicherheit
nicht entgegenstehen. Die Ausnahmen gelten im gesamten Bundesgebiet.
(2)
Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
Für die Genehmigung einer Ausnahme ..................... € 500.--.
(3) In den
Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von
1. § 2 Abs. 1 Z 6 (Abs. 1 Z 1). wenn
der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine
Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb
der für einen
Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend
ermöglicht
haben kann;
2. § 13 Abs. 1 Z 4 (Abs. 1 Z 6),
wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender
Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter
nötigen Fertigkeiten und
Erfahrungen ermöglicht haben kann;
3. §§ 13 Abs. 1 Z 5 und 24 Abs. 1 Z 1 (Abs. Z 7), wenn der Bewerber nachweist, dass er die
erforderlichen Kenntnisse auf andere
Weise erworben hat.
(4) Der Bundesminister für
Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmt durch
Verordnung:
1. Anforderungen an die
Qualitätssicherungssysteme und
2. Regeln für die Durchführung der
Qualitätssicherung.
§ 38 Strafbestimmungen
(1)Wer
1. ohne Bewilligung
nach § 1 Abs. 1 erster Satz einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen §
1 Abs. 6 von der Fahrlehrerbewilligung Gebrauch macht.
2. den
Fahrlehrerausweis entgegen § 5 Abs. 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler
nicht
mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 3 dritter Satz
oder § 15 Abs. 3
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 und 4 nicht
rechtzeitig
abliefert,
3. entgegen § 6 Abs. 2 zweiter Satz die
zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen
Unterrichts oder entgegen dritter Satz die
tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder
entgegen § 18 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, dass diese Zeiten nicht überschritten werden.
4. ohne
Fahrschulbewilligung nach § 12 Abs. l einen Fahrschüler ausbildet oder
ausbilden
lässt oder
entgegen § 22 Abs. 1 von der Fahrschulbewilligung Gebrauch macht oder
entgegen § 24 Abs. l erster Satz eine
Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet.
5. entgegen § 16 Abs. 1 einen weiteren
Standort der Fahrschule ohne Bewilligung betreibt,
6. einer Anzeigepflicht nach § 19 oder
§ 30 zuwiderhandelt.
7. entgegen § 21 die Fahrschultarife
oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bekannt gibt oder
aushändigt,
8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Fahrschule
fortfuhrt, ohne einen Fahrschulleiter bestellt zu
haben,
9. entgegen § 20
oder § 31 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt
oder nicht aufbewahrt,
10. entgegen § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 7 oder § 32 Abs.
4 und 5. eine Urkunde oder
Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig
abliefert,
11. entgegen § 25
Abs. 1 erster Satz einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
ohne im Besitz einer Seminarbewilligung zu sein.
12. entgegen § 29 Abs. 2 den Unterricht nicht
entsprechend einem von der Behörde
genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder
durchführt oder einen Abdruck des
Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
aushändigt,
13. entgegen § 35 Abs. 2
dritter Satz, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 erster Satz, das
Betreten des
Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder
Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei
der Nachschulung oder die
Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht.
14.
entgegen § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang
teilnimmt.
15. in sonstiger Weise gegen
die Bestimmungen dieses Bundes Gesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
16.
den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes
ergangenen Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe von € 100.-- bis € 10.000.--.
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu
bestrafen.
Sechster Abschnitt
Register
§ 39 Behörden
(1) Die nach § 34
zuständigen Behörden führen Register (Örtliche Fahrschulregister) über
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerakademien.
(2) Die
Bundesrechnungszentrum GmbH (§ 17 Führerscheingesetz 1997) vermerkt im
Zentralen Führerscheinregister, ob ein Lenkberechtigungsinhaber auch
Fahrlehrer ist (Zentrales
Fahrschulregister).
§ 40 Zweck des Registers
Die Eintragungen erfolgen
1. zur Feststellung über
Bestand, An und Umfang
der
Bewilligungen
nach diesem
Bundesgesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und
Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem
Bundesgesetz.
§ 41 Inhalt des
Registers
(1) Im Zentralen
Führerscheinregister (§ 17 Führerscheingesetz 1997) werden bei den dort
eingetragenen betreffenden Inhabern von Lenkberechtigungen zusätzlich
die Erteilung einer
Fahrlehrerbewilligung, deren Damm, gegebenenfalls eine Befristung sowie
die erteilende
Behörde gespeichert.
(2) Im Zentralen Fahrschulregister werden gespeichert:
1. Abweisungen von Anträgen
auf Erteilung
einer
Fahrlehrerbewilligung
wegen nicht
bestandener Lehrbefähigungsprüfung oder wegen gesundheitlicher Mängel.
2.
Entziehungen einer Fahrlehrerbewilligung,
3.
das Erlöschen der Fahrlehrerbewilligung,
4.
Verzichte auf eine Fahrlehrerbewilligung,
5.
rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung nach §
38.
6.
Entziehungen der Seminarbewilligung sowie
7.
Verzichte auf die Seminarbewilligung.
(3) In den örtlichen Fahrschulregistern sind zu
speichern:
1. Fahrlehrerbewilligung,
2. Seminarbewilligungen,
3. Fahrschulbewilligungen,
4. Standortbewilligungen,
5. Beschäftigungsverhältnisse
von Fahrlehrern.
6. Ausbildungsverhältnisse
von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerbewilligung,
7. Tätigkeit
als Ausbildungsfahrlehrer,
8. Betrieb
als Ausbildungsfahrschule,
9. Seminarbewilligung
von Fahrlehrerakademien, deren Inhaber und Leiter,
10. die nach § 42 übermittelten Daten.
§ 42 Übermittlung der
Daten
(1) Die Behörden teilen dem Zentralen
Führerscheinregister unverzüglich die nach § 41 Abs.
l und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer
Eintragung führenden
Daten mit.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder
eine Fahrlehrerakademie im Bereich mehrerer
Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 41 Abs. 3
gespeicherten Daten mit.
soweit dies für die Überwachung nach § 35
erforderlich ist.
§ 43 Löschung der Daten
Die auf Grund des § 41 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder
sofortigen Vollziehbarkeit bei
Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 Z 1, 2 und
7,
2.
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 41
Abs. 2 Z 6,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der
Bewilligung, Anerkennungen,
Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 bis
9 oder nach
Abgabe der Erklärungen nach § 41 Abs. 2 Z 4
und 5,
4. sonst nach der Mitteilung über den Tod des
Eingetragenen
zu löschen.
§ 44 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie erlässt Verordnungen
1.
über den näheren Inhalt einschließlich
2. der
Personendaten der nach § 41 zu speichernden Eintragungen.
Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmung. Inkrafttreten
§ 45 Übergangsbestimmung
(1) Personen, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seit 5 Jahren Inhaber eines
Fahrlehrerausweises oder
Fahrschullehrerausweises sind, besitzen eine Fahrschulbewilligung
nach diesem Bundesgesetz;
Fahrlehrerausweis und Fahrschullehrerausweis ausgestellt auf Grund
des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten als
Fahrlehrerausweis nach diesem Bundesgesetzes.
(2) Die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Fahrschulbewilligungen gelten
als Fahrschulbewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
Artikel II
Das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz 1967 - FSG 1967) (BGBl. I
Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
“Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder
Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde
zu übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der
Beschäftigung, schulischen,
universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt oder
in deren örtlichen
Wirkungsbereich der Antragsteller die Fahrschule besucht."
2. § 9 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem
Schulfahrzeug (§ 13 Abs. 4 Z 1 -FschulG) der in
Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen
werden: ist jedoch
angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht zu
befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern
einer Lenkberechtigung,
auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht
kommenden Klasse
vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten
"beschränkt geeignet"
sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug
bereitzustellen."
3. § 9 Abs. 4 lautet:
“(4) Während der Beobachtungsfahrt muss. wenn möglich,
neben dem zu beobachtenden Lenker
ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 5
FschulG, ein im § 120
Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs.
1 KFG 1967
angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahnen oder ein gemäß
§ 125 KFG 1967
bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch
entsprechendes
Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muss. Ist die Beobachtungsfahrt auch
zur
Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1
angeführte technische
Sachverständige daran teilzunehmen."
4. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:
“ 1. den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 Z 1
FschulG über Schulfahrzeuge entsprechen und
nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder"
5. § 19 Abs. 5 lautet:
“ (5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines
Begleiters durchgeführt werden. Dieser
Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen
Führerschein, der
Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen
den gemäß § 35
Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter
1. hat
dafür zu sorgen, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet:
2. darf
den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht
gewachsen
st;
3. hat,
wenn nötig, durch rechtzeitige Einflussnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers
Unfällen vorzubeugen;
4. muss
auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG. mit
Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen."
6. § 34 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
“Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet einen
Rechtsanspruch auf Beiziehung als
Fahrprüfer."
Artikel III
Das
Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) (BGB1.
1967/267 i.d.F. BGB1. Nr. 65/2002) wird wie folgt geändert:
1. § 108 entfällt.
2. §§ 109 bis 118 entfallen.
3. §
119 Abs. 4 lautet:
“ (4) Die in den Abs. l und 3 angeführten Anstalten
haben für die Ausbildung von Fahrschülern
einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FschulG
gegeben sind, und die
erforderlichen Ausbildner zu bestellen."
4. §
119 Abs. 5 lautet:
“ (5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten
Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die
Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 bis 15 FschulG
sinngemäß."
5. §
120 Abs. 3 lautet:
“ (3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine
Bescheinigung seiner Dienststelle über seine
Bestellung zum Ausbildner mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Die Bestimmungen des
§ 6 FschulG über die Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten
sinngemäß."
6. §
121 Abs. 3 lautet:
“
(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer haben
auf Schulfahrten den
Heeresfahrlehrerausweis (Abs. 1) mitzuführen und den Organen des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die
Bestimmungen
des § 6 FschulG über die
Erteilung des praktischen Unterrichtes
gelten
sinngemäß."
7. §
122 Abs. 5 lautet:
“(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den
Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein.
der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis
mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf
Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 19 Abs. 5 letzter
Satz FSG angeführten
Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen
oder Beschränkungen
einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter
der Alkoholgehalt des
Blutes nicht mehr als 0.1 g/l (0.1 Promille) oder der Alkoholgehalt der
Atemluft nicht mehr als
0,05 mg/l betragen."
8. §
122a Abs. 2 lautet:
“ (2) Der Lehrberechtigte im Sinne des
Berufsausbildungsgesetzes. BGBl Nr. 142/1l969. hat
dafür zu sorgen, dass der Besitzer einer Bewilligung gemäß Abs. l Kraftfahrzeuge
nur lenkt,
wenn er von einem Ausbildner begleitet wird . Der Ausbildner muss
entweder im Besitz einer
entsprechenden Fahrlehrerbewilligung (§ l FschulG) oder einer
behördlichen Bewilligung sein.
Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern
erteilt werden."
9. §
122a Abs. 4 lautet:
“(4) Die theoretische Ausbildung und die praktische
Grundausbildung haben in einer Fahrschule
zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu
dieser Ausbildung auf
Antrag ermächtigen, die über die im § 13 FschulG angeführten sachlichen
Voraussetzungen
sowie über ein dem § 1 FschulG entsprechendes Lehrpersonal verfugen.
Diese Bewilligung
erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Abs. 1 des
eigenen Betriebes."
10. § 122a Abs. 6 lautet:
“(6) Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt § 19 Abs.
5 letzter Satz FSG sinngemäß. Bei
Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt, dass der
Ausbildner nach den
gebotenen Möglichkeiten durch Einflussnahme Unfällen vorzubeugen
hat."
11. § 122a Abs. 7 lautet:
“ (7) Die theoretische Ausbildung darf erst dann
begonnen werden, wenn der Bewerber das 16.
Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das
17. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
am XX.XX.XXXX in Kraft.
(2)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der BM für Verkehr,
Innovation und
Technologie betraut.
Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3
Monaten eine Erste Lesung über
diesen Antrag durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Die Abhaltung einer
Ersten Lesung wird beantragt.
Erläuterungen
zum neuen Fahrschulgesetz
In Österreich finden sich Bestimmungen bezüglich der
Fahrschulausbildung im KFG und im
FSG. Seit der Aufhebung der Bedarfsprüfung durch den VfGH im Jahr 1988 gibt es
bis heute
Bestrebungen, im Gesetz Kompensationsbestimmungen zu verankern. Zu diesem Zweck
wurden
ua seit 1989 die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für die
Fahrschulbewilligung, die
Bestimmungen über die Abhaltung von Außenkursen und die Leitung einer
Fahrschule in die
Richtung geändert, dass Fahrschulen auf einem weitgehend geschützten
Markt agieren können.
Dies fuhrt zu ungenügendem Wettbewerb, zu hohen Ausbildungskosten, zu
mangelnder
Markttransparenz und lässt auch Fragen hinsichtlich der
Ausbildungsqualität zu. wenn man sich
Verkehrsunfallbilanzen im europäischen Vergleich ansieht. Der vorliegende
Entwurf eines
Fahrschulgesetzes soll Gesetzes- bzw. Verordnungsgrundlagen schaffen, um die
derzeitig
unübersichtlichen gesetzlichen Regelungen in einem Gesetz
zusammenzufassen und neue
Regelungen zu schaffen, die mehr Wettbewerb unter den Ausbildungsinstituten.
Verbesserung
der Führerscheinausbildung, Verbesserung der Ausbildung der Fahrlehrer.
Unabhängigkeit der
Fahrlehrer von Fahrschulen und mehr Transparenz der Ausbildungskosten
sowie der
Ausbildungsbedingungen für die Führerscheinkandidaten gewährleisten.
Insbesondere erfolgte
eine weitgehende Abstimmung mit den einschlägigen deutschen Bestimmungen zum
Fahrschulausbildungs- und Fahrlehrerausbildungswesen.
Folgende Grundsätze wurden verwirklicht:
1) Durchforstung der gewerberechtlichen
Bestimmungen (“Vererbung" einer Fahrschule) in
Kraftfahrgesetz, im Hinblick auf Liberalisierung (erleichterter Marktzutritt):
2) Neudefinition der
Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule (zB analog zum
Güterbeförderungsgesetz: Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit,
fachliche
Eignung); auch juristische Personen bekommen eine Fahrschulbewilligung;
3) Wie kommt man zu einer Fahrschulbewilligung ?
(persönliche und sachliche
Voraussetzungen) - Erleichterung des Zugangs;
Hauptschulabschluss und Berufslehre
genügen um Fahrlehrer zu werden bzw. eine Fahrschulbewilligung zu
bekommen;
4) Reform der
Fahrlehreraus- und Weiterbildung in Anlehnung an die entsprechenden
Vorschriften in Deutschland;
5)
Schaffung von Fahrlehrerakademien, derzeit nur programmatisch im KFG
verankert;
6) verstärkte
Überwachung der Ausbildungsinstitute bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften (Qualitätskontrolle!);
7) Überprüfung der
Mindeststundenanzahl der Ausbildung auf ihre Notwendigkeit
(Theoriestunden könnten vermindert werden);
8) verbesserte Informationspflicht der Fahrschulen über
Preise und Leistungen;
9) Aufhebung der Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und
Fahrschullehrer;
10) Einbeziehung der
Versicherungswirtschaft zur Tragung der Kosten des Ausbildungssystems
(zB Prämiennachlässe bei zusätzlichen Ausbildungseinheiten): dies soll
durch
Verhandlungen mit der Versicherungswirtschaft erreicht werden:
11) freie Auswahl der Fahrschule durch die
Führerscheinkandidaten:
12) “freier"
Ausweis für Fahrlehrer (der Ausweis soll durch Fahrlehrer selbst beantragt
werden
können und nicht mehr über den Fahrschulbesitzer);
13) Möglichkeiten einer Qualitätskontrolle der
Fahrschulen;
14) Auch Prüfer, die
nicht einer Gebietskörperschaft angehören haben einen Rechtsanspruch auf
Beiziehung als Prüfer;
15) Alle Bescheide
werden nur mehr von der Behörde der ersten Instanz
(Bezirksverwaltungsbehörde, Bundespolizeidirektion) erlassen:
16) In zweiter Instanz entscheiden die Unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern;
17) Schaffung von Örtlichen Fahrschulregistern;
18) Schaffung eines Zentralen Fahrschulregisters.
Was soll das neue Fahrschulgesetz bewirken:
Mehr Ausbildungsqualität:
Österreichische Fahrschülerinnen müssen 40 Stunden
Theorie absolvieren, aber nur 20 Stunden
Fahrpraxis. Das Zuviel an Theorie könnte durch die Praxis ersetzt werden, die
etwa für die
Mehrphasen-Ausbildung vorgeschlagen wird.
Mehr Wettbewerb:
Neuen Fahrschulen soll der Marktzutritt erleichtert
werden. Derzeit schützen
Zulassungsbedingungen die bestehenden Fahrschulen vor neuer Konkurrenz.
Persönliche Voraussetzung für die Fahrschulbewilligung:
• Natürliche Person, österreichische
Staatsbürgerschaft und Vollendung des 27.
Lebensjahres (Angehörige des EWR sind österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt).
• Vertrauenswürdig
• Leistungsfähigkeit der Fahrschule
(diese wird von Landeshauptmann festgestellt im
Einvernehmen mit der jeweiligen Fachgruppe)
•
Die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule muss im Hinblick auf
die Lage ihres
Hauptwohnsitzes gewährleistet sein (wenn nicht - Fahrschulleiter)
• Diplom der Fakultät
Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österr TU oder
Reifeprüfung an einer HTL mit Maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung (gilt auch für
Qualifikation aus einem EWR-Vertragsstaat)
•
Fahrschullehrerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen von
Kfz
•
Besitz der Lenkerberechtigung für bestimmte Klassen oder Unterklassen
seit mindestens drei
Jahren und tatsächliches Lenken von solchen Fahrzeugen innerhalb der letzten
fünf Jahre für die
Dauer von mindestens drei Jahren; keine schweren Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften.
•
Innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre Erwerb von
Erfahrungen auf dem
Gebiete des Kraftfahrwesens (gilt auch für Qualifikation aus einem
EWR-Vertragsstaat).
• Keine weitere Fahrschulbewilligung besitzen.
• Witwen- und Waisenfortbetriebsrecht
Die fett gedruckten Voraussetzungen sind antiquiert,
beschränken den Marktzugang und sind
zum Teil EG-rechtswidrig (nur l Fahrschule); sie wurden ergebnislos
sowohl auf ihre
Sinnhaftigkeit als auch im Zusammenhang mit einer Marktöffnung hinterfragt:
Hier liegt der
wesentliche Grund für den Vorschlag eines neuen Gesetzes.
Im Übrigen: Die Regierungsparteien wollen gerade weitere
Zugangsbeschränkungen
beschließen, wie zB die Absolvierung eines l60stündigen
Unternehmerseminars, die den
Marktzutritt für "Neue" deutlich erschweren..
Dort wo Wettbewerb besteht -bisher nur in Wien - gibt es
zwischen den Fahrschulen
unterschiedliche Preise, und der Fahrschüler kann selbst entscheiden, ob
er seine Ausbildung in
einer billigen oder teuren Fahrschule absolvieren möchte. Diese freie Auswahl
wird gerade im
Parlament für alle Fahrschülerinnen in Österreich beschlossen.
Für die
Konsumenten:
Klare, einfache Regelungen im Gesetz sind längst
überfällig, damit es zu mehr Wettbewerb
zwischen den Fahrschulen kommt. Denn nicht eine Musterkalkulation, sondern
fairer
Leistungswettbewerb ist immer noch der beste Garant für ein ausgewogenes Preis-
Leistungsverhältnis.
Im übrigen sind die bisherigen, von den Fahrschulen
vorgelegten Musterkalkulationen überhöht
und kaum nachvollziehbar. Allein die Kosten für eine praktische Fahrstunde
(derzeit zwischen rd
38.- und 48.- €) ist unserer Meinung um mindestens 20 Prozent zu hoch
angesetzt. Nicht
Musterkalkulationen von Unternehmen sollen den Marktpreis bestimmen, sondern
der
Wettbewerb.
Von verstärktem Wettbewerb werden von uns Verbilligungen
bei der ohnehin extrem teuren
Führerscheinausbildung erwartet. Die derzeitigen Durchschnittskosten einer
Führerscheinausbildung B wurden am Freitag (12.4.02) von Vertretern der
oberösterreichischen
Fahrschulen mit 1.156 und l .468 Euro angegeben. Geht man also von l .300 €
aus. so könnten
sich - bei vergleichbarer Qualität der Ausbildung - die Kosten um 200
bis 300 Euro reduzieren.
Wir wollen durch das vorgeschlagene jedoch auch eine
Qualitätsverbesserung der Ausbildung
bei weniger Bürokratie erreichen. Vergleiche und Kostenprognosen sind deshalb
äußerst
schwierig. Jedenfalls gehen wir davon aus, dass das vorgeschlagene Gesamtpaket
keinesfalls zu
Verteuerungen des Führerscheins führt.
Aber die Regierungsparteien gehen beim Kraftfahrgesetz in
eine völlig andere Richtung: Durch
die Änderungen werden bestehende Fahrschulbesitzer vor neuer Konkurrenz
geschützt.
Von fairen Wettbewerbsbedingungen profitieren auch die
Konsumenten. Daher: Weg mit
Bestimmungen, wie dem Fortführungsrecht für Fahrschulen für Witwen oder
Waisen, oder dass
Fahrschulbesitzer ihre Dienstleistungen nur in einem Bundesland und nicht
österreichweit
anbieten dürfen.
Ein weiterer
wesentlicher Punkt (siehe Punkt 8):
Festlegung von
Musterbedingungen für die Führerscheinausbildung
Selbst wenn der Konsument nicht nur auf das Angebot einer
Fahrschule angewiesen ist. sondern
zwischen mehreren auswählen kann, ist für ihn ein Preisvergleich kaum möglich:
Die
angebotenen Ausbildungspreise der einzelnen Fahrschulen beinhalten die
unterschiedlichsten
Leistungen. Im vorgeschlagenen Gesetz sind daher Grundsatzbestimmungen
zur Festlegung von
Musterbedingungen, in denen die Basisleistungen angerührt werden,
enthalten. Weiters hat die
Fahrschule den Preis anhand dieser Leistungen auszuzeichnen sowie die Preise
aller zusätzlichen
Leistungen separat anzuführen.
Für die
Fahrlehrer:
Von den neuen Bestimmungen sollen auch die Fahrlehrer
profitieren: Auch Fahrlehrer, die
bisher kaum Entwicklungsmöglichkeiten im Beruf hatten, die fachliche Eignung,
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit aber
nachweisen können, sollen in
Zukunft die Möglichkeit haben, sich selbständig zu machen.
Wesentlich sind auch die Punkte 9 und 12 für Fahrlehrer:
Sie betreffen die Aufhebung der
Unterscheidung zwischen Fahrlehrer und Fahrschullehrer sowie den “freien"
Ausweis für
Fahrlehrer (der Ausweis soll durch Fahrlehrer selbst beantragt werden können
und nicht mehr
über den Fahrschulbesitzer)