34/A XXII.GP
Eingelangt am:
23.01.2003
Antrag
der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing.
Prinzhorn
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz
1988, das Umsatzsteuergesetz
1994 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 geändert werden
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I
Nr.
155/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 108b Abs. l Z
2 lit d lautet:
"d) Eine mit dem
Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder
eine hinterbliebene
Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemein-
schaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer
zu zahlende Rente."
2. In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an
die Stelle der Wortfolge "mit einem Steuersatz von 6% des
Auszahlungsan-
spruchs vorzunehmen." die Wortfolge "unter Zugrundelegung
eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.".
3. § 108h
wird wie folgt geändert:
a) Abs. l Z l lautet:
" l. Die Veranlagung der
Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiese-
nen Prämien erfolgt im Wege von
a)
Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993)
und/oder
b)
Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder
c)
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die
Rentenversicherung betreiben,
und zwar mindestens im Ausmaß
von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der
Börsekapitalisierung der in diesem Mit-
gliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des
Bruttoinlandsproduktes dieses
Mitgliedstaates nicht übersteigen."
b) Abs. 3 entfällt.
4. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge “Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2
und 3 zulässig. " durch die
Wortfolge “Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. " ersetzt.
5. In §
124b Z 74 entfällt im 2. Satz die Wortfolge "auf Widmung des
Pensionskassenbeitrages,".
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.
132/2002
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 2
letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender
Satz angefügt:
"Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.1. 2006
ausgeführt werden;"
2. In § 21 Abs. 1
werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Die
Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem
Unternehmer die elektronische
Übermittlung
der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der
Voranmeldungen
auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Übermitt-
lung
der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich der
Unternehmer
einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu
bedienen
hat."
Artikel
III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 1955/141, zuletzt geändert
durch das BGBl. I Nr.
2002/133,
wird wie folgt geändert:
1: In § 15 Abs. 1 Z 17
tritt an die Stelle der Wortfolge “ - von Anteilscheinen an
Pensionsinvestmentfonds im
Sinne
des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der
Steuerklasse I;" die Wortfolge “-
von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h;".
2: § 15 Abs. 1 Z 19 lautet:
"19. Schenkungen
unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) - ausgenommen Zuwendungen an
Stiftungen
- von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des
Bankwesengesetzes)
a) beim Erwerb durch
Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004
entsteht,
ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
b) beim Erwerb durch
Personen der Steuerklasse V,
- wenn die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2003 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der
Zuwendungen,
- wenn die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht,
bis zu einer
Höhe
von 100.000 Euro (Freibetrag).
Die Befreiung gilt
auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser
Bestimmung
entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser
Bestimmung davon Kenntnis,
dass
der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ist oder der
Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der
Zusammenrechnung nach § 11 mit
Zuwendungen,
die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen."
In
formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.
Erläuterungen
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988):
Im Bereich der möglichen Hinterbliebenenversorgung
werden Partner, die mit dem Versiche-
rungsnehmer
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaf gelebt haben, den EhegattenInnen und
Kindern
als Rentenbezieher aus prämienbegünstigten Pensionsvorsorgen sowie aus prämien-
begünstigten
Zukunftsvorsorgen steuerlich gleichgestellt.
Zu Z 2 (§ 108g Abs. 5 EStG 1988):
Die Nachversteuerung bei nicht widmungsgemäßer
Verwendung war bislang mit 6% des ge-
samten Auszahlungsbetrages vorgesehen, das wären also 6% des Kapitals zuzüglich
Wertzu-
wächse gewesen. Dieses Nachversteuerungskonzept hätte bei bestimmten
Wertentwicklungen
der
im Fonds befindlichen Kapitalanlagen zu verzerrenden Steuereffekten geführt.
Aus diesem
Grund
wird die Nachversteuerung auf die Kapitalerträge beschränkt und zwar unter
Zugrunde-
legung
eines Steuersatzes von 25%. Die Wortfolge "unter Zugrundelegung" soll
bewirken, dass
auch
der Zinseszinseffekt von der Nachversteuerung umfasst wird. Damit wird jener
"Netto -
Zustand"
hergestellt, der eingetreten wäre, wenn für die Erträge der Einrichtung von
vornher-
ein Kapitalertragsteuer angefallen wäre.
Zu Z 3 (§ 108h EStG 1988):
Durch die Änderung werden die Zukunftsvorsorgeprodukte
exakt definiert.
Die
Senkung der Aktienquote von 60% auf 40% bewirkt, dass die - erforderlichen -
Garantie-
kosten
für einen Anleger, der sein Kapital einer Verrentung zufuhrt, in einem
wesentlich nied-
rigeren
Ausmaß anfallen. Die davon ausgehende Erhöhung der Attraktivität des
Vorsorgepro-
duktes
lässt erwarten, dass die angestrebte Förderung des Kapitalmarktes in ihrer
ursprüngli-
chen Zielsetzung erreicht wird.
Durch die Streichung der Wortfolge “und in Österreich
öffentlich angeboten werden" wird
künftiges EU-Recht, insbesondere die vor der Beschlussfassung stehende
Prospektrichtlinie,
antizipiert.
Die Ergänzung im Bereich der Ermittlung des
Kapitalisierungsausmaßes trägt dem Um-
stand Rechnung, dass aus praktischen Gründen auf statistische Daten
vergangener
Jahre zurückgegriffen werden muss.
Zu Z 4 (§
108i Abs. 2 EStG 1988):
Die Änderung dient
der Beseitigung eines Reaktionsversehens.
Zu Z 5 (§ 124b Z 74 EStG 1988):
Die bisherige Förderung der Vorsorge durch Arbeitnehmer
bei Eigenleistung von Pensionskas-
senbeiträgen soll fortgeführt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Beiträge
an
Pensionskassen
- im Gegensatz zu Beiträgen zu Pensionsinvestmentfonds und Pensionszusatz-
versicherungen - der zweiten Säule zuzurechnen sind und diese im neuen Modell
der Zu-
kunftsvorsorge
keine substituierende Förderung erhalten.
Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994):
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
wurde die Ortsbestimmung bei der Ver-
mietung
von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert,
dass
der
Ort der Vermietung dort liegt, wo der Vermieter den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit
oder
eine feste Niederlassung hat.
Um den Vorsteuerausschluss im bisherigen Ausmaß
beibehalten zu können, wurde der Steuer-
tatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d geschaffen. Danach wird die Vermietung (das Leasing)
mit
einer
Steuer belegt, soweit der Vermietungsumsatz gemäß Art. 9 Abs. 1 der 6.
EG-Richtlinie im
Ausland liegt und dieser Umsatz dort zum Vorsteuerabzug führt, das
Kraftfahrzeug jedoch im
Inland
verwendet bzw. genutzt wird.
Die Richtlinienkonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d
wurde vom Verwaltungsgerichtshof be-
zweifelt
und von diesem ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof ge-
stellt.
Dieses Verfahren ist derzeit unter der Rechtssache C-155/01 anhängig.
In den Schlussanträgen kommt der Generalanwalt aus
verschiedenen Gründen zu dem Ergeb-
nis,
dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d nicht den Bestimmungen der 6.
EG-Richtlinie
entspricht.
Folgt der Europäische Gerichtshof der Argumentation des
Generalanwaltes würde das bereits
ab
Beginn 2003 massive Verlagerungen des Inlandsleasings und des Inlandskaufes
(Substituie-
rung
durch Leasing) ins Ausland bedeuten. Damit wären Einnahmenausfälle in Höhe von
ca
350
Mio € verbunden.
Gemäß Art 17. Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie kann ein
Mitgliedstaat aus konjunkturellen Grün-
den
das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen bzw. wenn keine
Mehrwertsteuerbelastung
stattgefunden hat, in der Weise eine Besteuerung durchführen, dass diese Steuer
die Mehr-
wertsteuer nicht überschreitet, die beim entsprechenden Erwerb zu entrichten
wäre. Eine solche
Bestimmung muss zeitlich beschränkt sein und ist nur nach der in Art. 29 der 6.
EG-Richtlinie
geregelten Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses zulässig.
Die bestehende Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d soll
daher unter Bezugnahme auf Art. 17
Abs.
7 der 6. EG-Richtlinie bis Ende 2005 beibehalten werden.
Österreich hat bei der 66. Sitzung des
Mehrwertsteuerausschusses am 20. November 2002 das
Konsultationsverfahren gemäß Art. 29 der 6. EG-Richtlinie eingeleitet und die
konjunkturellen
Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Art. 17 Abs. 7 der 6.
EG-Richtlinie
dargelegt.
Die Konsultation Österreichs wurde bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteueraus-
schusses am 8. Jänner 2003 zur Kenntnis genommen.
Ergeht ein negatives Urteil des Europäischen
Gerichtshofes, ist das Urteil auf Sachverhalte
nach
dem Inkrafttreten der Befristung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht mehr
anzuwenden.
Es ist zu erwarten, dass es auf Grund der Initiativen der
Europäischen Kommission (Richtli-
nienvorschlag betreffend grenzüberschreitender Vorsteuerabzug bzw. betreffend
Änderung von
Art. 9 der 6. EG-Richtlinie - Ort der sonstigen
Leistung) in ein bis zwei Jahren zu der bisher
von
Österreich praktizierten Besteuerung am Verbrauchsort kommen wird.
Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 UstG 1994):
Die elektronische Übermittlung der Voranmeldung
verringert den Verwaltungsaufwand sowohl
beim Unternehmer als auch bei der Finanzbehörde.
Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955):
Die bisherige Bestimmung wird durch die Änderungen durch
das Kapitalmarktoffensivegesetz
praktisch überflüssig. Die nunmehrige Regelung stellt sicher, dass bei
Übertragung von An-
sprüchen aus Zukunftsvorsorgen unabhängig von der Produktgestaltung keine
Steuerpflicht
anfällt.
Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955):
Die mit 31. Dezember 2002 auslaufende
Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von
Sparbüchern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden mit der Einschränkung,
daß die Zu-
wendung von Sparbüchern an Personen der Steuerklasse V nicht mehr unbegrenzt,
sondern nur
bis zu einem Betrag von 100.000 Euro (Freibetrag) steuerbefreit sein soll.