35/A XXII.GP
Eingelangt am: 23.01.2003
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Partik-Pable, Neugebauer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002,wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 26 Abs. 5
wird folgende Z 5 angefügt:
“5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamte und
b)
Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn
sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten
aufzukommen oder
dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für
ledige Beamte ohne Unter-
haltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen."
2. Dem §
102 wird folgender Abs. 43 angefügt:
“(43) § 26 Abs. 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit
1.Jänner 2003 in Kraft."
Begründung
Mit dem SVÄG 2003
wurde der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare entsprechend den
im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes zur Bekämpfung von Armut erstellten
Schwellen-
werten außertourlich auf das Eineinhalbfache des Mindessatzes für
Alleinstehende erhöht. Die
gegenständliche Änderung des § 26 Abs. 5 PG 1965 vollzieht diese
Erhöhung für Bundesbe-
amte nach.
Diese außertourliche
Erhöhung betrifft ca. 100 Ruhestandsbeamte und -beamtinnen; die
Mehrkosten werden damit ca. 65.000 € p.a. betragen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag
unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem Budgetausschuß zuzuweisen.