36/AE XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen

betreffend Neukodifikation des zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechtes -
“KSchG - NEU"

Das deutsche Bundesjustizministerium hat bereits vor zwei Jahren einen
Diskussionsentwurf für ein Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgelegt. In
Österreich hat das Bundesministerium für Justiz hat jedoch für Österreich nur eine
Änderung des Gewährleistungsrechtes im “Gewährleistungsrechts -
Änderungsgesetz" vorgelegt, welches auch beschlossen wurde.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - zuletzt geändert durch das BGBI. l S.
2850 - hat der deutsche Gesetzgeber u.a. auch das Ziel verfolgt, die auf
Europäischen Richtlinien beruhenden Verbraucherschutzgesetze in das BGB zu
integrieren, um damit eine größere Übersichtlichkeit des Zivilrechts zu erreichen. Zu
diesen Verbraucherschutzgesetzen zählen das Haustürwiderrufsgesetz, das
Fernabsatzgesetz, das Teilzeit-Wohnrechtsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz.
Weiterhin sind auch die Vorschriften aus dem früheren Gesetz zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) übernommen worden.

“Für die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB bestand ein
dringender Bedarf, da diese Gesetze bis zum 1.1.2002 nur unkoordiniert und ohne
inhaltliche Abstimmung als Nebengesetze existierten. Ab dem 1.1.2002 sind
nunmehr unter dem Untertitel “Besondere Vertriebsformen" die Haustürgeschäfte
und die Fernabsatzverträge einschließlich der Verträge im elektronischen
Geschäftsverkehr in den §§ 312 - 313 f BGB geregelt, die Teilzeit-
Wohnrechteverträge haben in den §§ 481 - 487 BGB eine Regelung gefunden und
die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes befinden sich in den §§ 491
- 507 und 655a-e BGB.

Mit der Integration der Verbraucherschutzgesetze hat der Gesetzgeber nicht nur die
Zersplitterung dieses Rechtsgebiets entgegengewirkt, sondern gleichzeitig auch eine
inhaltliche Abstimmung und Koordination vorgenommen. So ist das Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht des Verbrauchers weitgehend einheitlich in den §§ 355 ff BGB für
alle genannten früheren Verbraucherschutzgesetze quasi vor die Klammer gezogen
worden. Ebenso sind mit nahezu identischen Wortlaut für diese
Verbraucherschutzbestimmungen jeweils eine Unabdingbarkeitsregel und ein
Umgehungsverbot kodifiziert worden (vgl. §§ 312 f, 487, 506, 655e BGB). ...."
(Prof. Dr. Michael Frings: "Das neue Verbraucherschutzrecht im BGB 2002")

Erster Anlass für diese Gesetzesänderungen in Deutschland war u.a. die Umsetzung
der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai
1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für
Verbrauchsgüter (Umsetzungsfrist bis 31 Dezember 2001), sowie die Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 zur
Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Nach Ansicht des
deutschen Bundesministeriums für Justiz zwang die Umsetzung der Richtlinie zu
einer durchgreifenden “Modernisierung des deutschen Schuldrechts". Ein weiterer


wesentlicher Grund lag darin, dass die Rechtslage durch zahlreiche Sondergesetze
zum Verbraucherschutz äußerst unübersichtlich geworden war.

Diese vor zwei Jahren in Deutschland vorgenommen Feststellungen galten damals
bereits für Österreich und gelten auch weiterhin. Auch Österreich besitzt bedingt
durch zahlreiche Novellierungen des Konsumentenschutzgesetzes - meist im Zuge
der Umsetzung von EU Richtlinien - eine für Rechtsanwender und die
Normadressaten unübersichtliche, widersprüchliche und unsystematische
Rechtslage. Während beispielsweise Deutschland bereits im Zuge der Umsetzung
der Fernabsatzrichtlinie die Rücktrittsfristen bei Verbrauchergeschäften
vereinheitlicht hat, fehlt in Österreich diese notwendige Rechtsvereinheitlichung bzw.
Rechtsentwicklung noch immer. Auf bestehende Defizite könnten beseitigt werden
und der Konsumentenrechtsschutzstandard damit erhöht werden.

Daher ist auch für Österreich generell eine Neukodifikation des zivilrechtlichen
Konsumentenschutzrechts anzustreben - das KSchG ist rechtssystematisch neu zu
strukturieren und die auf verschiedenen Rechtsmaterien aufgeteilten und
zersplitterten Konsumentenschutzbestimmungen sind in ein “KSchG - NEU" zu
integrieren (einheitliches Konzept). Die Einbindung dieses “KSchG NEU" in das
ABGB wäre in weiterer Folge zu prüfen. Reisevertragsbestimmungen könnten
aufgrund der besonderen Problemstellungen (zivil- und verwaltungsrechtliche
Regelungen), in einem für Konsumentinnen eigenen Reisevertragsgesetz
zusammengefasst werden.


ENTSCHLIESSUNG

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,

1. eine Neukodifikation des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG NEU) dem
Nationalrat bis 1. Mai 2003 vorzulegen sowie

2. ein eigenes Reisevertragsgesetz (analog zu Deutschland) und

3. die Einbindung des neu kodifizierten Konsumentenschutzgesetzes (KSchG
NEU) in das ABGB zu prüfen und darüber dem Nationalrat bis 1. Mai 2003 zu
berichten".

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss