39/A XXII.GP
Eingelangt am:
23.01.2003
Antrag
der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, Dr. Erwin Rasinger,
Manfred Lackner,
Dr.
Kurt Grünewald
und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 12
Abs. 1 Z 3 lautet:
“3. die
Arzneispezialität zur medizinischen Behandlung für den Fall eines Einsatzes des
Bundesheeres gemäß § 2
Abs.
1 lit. a des Wertgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146/2001, oder in Vorbereitung oder
während einer Entsendung
gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen
ins
Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung
mit einer zugelassenen und
verfügbaren
Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden
kann,"
2. Nach § 12 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4
angefügt:
“4. die Arzneispezialität zur Vorbeugung
vor oder im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe,
terroristischen Bedrohung oder
kriegerischen Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation angewendet
werden soll und der Erfolg mit einer
zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der
Wissenschaft nicht erzielt werden
kann."
3. § 57 Abs. 1 Z 5
lautet:
“5. Gebietskörperschaften
a) im Zusammenhang
mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
übertragenen
Aufgaben
der Seuchenbekämpfung,
b) zur humanitären
Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer im Ausland eingetretenen Katastrophe
oder einem
schweren
Unglücksfall,
c) zur Aufrechterhaltung der
Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang mit einer
Katastrophe oder internationalen Krise
erforderlich ist,"
Begründung:
I. Allgemeines:
Nach den Anschlägen
des 11. September 2001 sind Bedrohungsszenarien bekannt geworden, die bis dahin
als
unwahrscheinlich angesehen wurden. Dementsprechend enthält das
Arzneimittelgesetz keine
Sonderbestimmungen,
die auf das Gefährdungspotential Bedacht nehmen, das von einer terroristischen
Bedrohung
oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehen. Eine umgehende Anpassung ist im
Hinblick auf die
derzeitige weltpolitische Situation dringend geboten.
Eine besondere
Gefahrensituation kann die Verwendung nicht zugelassener Arzneispezialitäten
erfordern, wenn
zugelassene
Arzneispezialitäten nicht zur Verfügung stehen. Es ist ausdrücklich
festzuhalten, dass die
Voraussetzungen
des § 3 AMG über die relative Unbedenklichkeit des Arzneimittels
selbstverständlich auch bei
der
Anwendung einer nicht zugelassenen Arzneispezialität vorliegen müssen, die
Beurteilung obliegt dem
Anwender.
Durch das vorliegende
Gesetzesvorhaben entstehen dem Bund, Ländern und Gemeinden keinerlei Kosten.
II. Zu den
einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1:
Die Notwendigkeit der
Anwendung nicht zugelassener Arzneispezialitäten könnte sich aus verschiedenen
Gründen
auch in Vorbereitung oder während einer Entsendung gemäß dem
Bundesverfassungsgesetz über die
Kooperation
und Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland, BGBl. I Nr.
38/1997, ergeben. Der
Begriff
der “Behandlung" umfasst im Sinne des § 110 StGB u.a. auch Maßnahmen der
Prophylaxe (z.B.
Impfmaßnahmen).
Zu Z 2:
Es soll ermöglicht
werden, zur Vorbeugung vor einer terroristischen Bedrohung oder im Zusammenhang
mit
einem
terroristischen Anschlag (insbesondere mit A-, B- oder C-Waffen) bzw. einer
kriegerischen
Auseinandersetzung auch nicht zugelassene Arzneispezialitäten anzuwenden,
sofern keine zugelassenen
Arzneispezialitäten
zur Verfügung stehen. Der Begriff der kriegerischen Auseinandersetzung
bezeichnet einen
militärischen
Konflikt oder Bürgerkrieg, während Terrorismus im vorliegenden Zusammenhang im
wesentlichen
die
Verwendung von Krankheitserregern, chemischen Kampfstoffen oder nuklearen Kampfstoffen
für einen
terroristischen
Anschlag bedeutet. Eine Gefährdung für Europa und damit Österreich kann im
Hinblick auf die
Mobilität auch dann gegeben sein, wenn der Austragungsort der kriegerischen
Auseinandersetzung bzw. eines
Anschlages
außerhalb Europas liegt. Eine Katastrophensituation könnte es erforderlich
machen, nicht
zugelassene Arzneispezialitäten zur Anwendung zu bringen, da infolge der durch
die Katastrophe eingetretenen
Verknappung
zugelassene Arzneispezialitäten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Zu Z 3:
Ein Direktbezug von
Arzneimitteln vom Hersteller, Depositeur und Arzneimittel-Großhändler durch
Gebietskörperschaften
ist derzeit zur Impfprophylaxe und Seuchenbekämpfung zulässig. Es ist
erforderlich,
einen Direktbezug von Arzneimitteln durch Gebietskörperschaften auch dann zu
ermöglichen, wenn dies zur
Aufrechterhaltung
der Arzneimittelversorgung im Inland infolge einer Katastrophe oder infolge
einer
internationalen
Krise erforderlich ist. Weiters soll im Sinne einer sparsamen
Verwaltungsführung der
Direktbezug
durch Gebietskörperschaften auch zur humanitären Hilfeleistung möglich sein. Es
sei festgehalten,
dass der
Direktbezug selbstverständlich nur für diese Ausnahmefälle zulässig ist und
ansonsten an den
grundsätzlich vorgesehenen Vertriebswegen
festgehalten wird.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Gesundheitsausschuss zuzuweisen.