40/A XXII. GP
Eingebracht am 23.01.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Glawischnig, Petrovic, Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2002, das
Wasserrechtsgesetz 1959 und das Bundesluftreinhaltegesetz 2002 geändert werden
(Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen
Anlagen 2003)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2002, das
Wasserrechtsgesetz 1959 und das Bundesluftreinhaltegesetz 2002 geändert werden
(Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen
Anlagen 2003)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2002, das
Wasserrechtsgesetz 1959 und das Bundesluftreinhaltegesetz 2002 geändert werden
(Gesetz über den Nachbarschafts- und Umweltschutz bei landwirtschaftlichen
Anlagen 2003)
Artikel l
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002
Das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002, BGBl 697/1993 idF l 50/2002, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs 7 lautet wie folgt:
„(7) Die Behörde hat auf
Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer
mitwirkenden Behörde, eines Nachbarn bzw. einer Nachbarin oder des Umwelt-
anwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1
oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung
haben
der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, die Nachbarn
und Nachbarinnen, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Ent-
scheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche
Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe
sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen."
2. Anhang 1 Ziffer 43 lautet (in Bezug auf
Spalte 1, 2 und 3) wie folgt:
Anlagen zum Halten oder |
|
Anlagen zum Halten oder |
Legehennen:
20.000 |
|
Legehennen:
10.000 |
Junghennen:
20.000 |
|
Junghennen:
10.000 |
Masthähnchen:
25.000 |
|
Masthähnchen:
12.500 |
Puten
in der Aufzucht: |
|
Puten in der Aufzucht: |
Puten in der Mast:
10.000 |
|
Puten in der Mast:
5.000 |
Enten
in der Aufzucht: |
|
Enten
in der Aufzucht: |
Enten
in der Mast: 10.000 |
|
Enten
in der Mast: 5.000 |
Mastschweine:
400 |
|
Mastschweine: 200 |
Sauen:
200 |
|
Sauen: 100 |
Ferkel: 400 |
|
Ferkel:
200 |
Rinder über 2 Jahre:
300 |
|
Rinder über 2 Jahre:
150 |
Jungrinder:
600 |
|
Jungrinder: 300 |
Kälber
(bis 3 Monate): |
|
Kälber: 500 |
Pferde (alle Kategorien) : |
|
Pferde
(alle Kategorien): |
Bei gemischten Beständen |
|
Bei gemischten Beständen |
3. In Anhang 2 lautet die Kategorie C wie
folgt:
C |
Wasserschutz- und |
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ |
|
Grundwassersanierungsgebiete |
Grundwassersanierungsgebiete nach § 33 f Abs |
|
Gewässersanierungsgebiete |
Gewässersanierungsprogramme nach § 33 d |
Artikel II
Wasserrechtsgesetz
1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl 215/1959, idF l 156/2002,
wird geändert wie
folgt:
1. In § 32 Abs 1 entfällt die Wortfolge:
„sowie die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8)".
2. § 32 Abs 2 lit f) lautet:
„(f) das Ausbringen von
Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit
die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger;
Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung aufgebrachte Abfälle) auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr
übersteigt;"
3. § 32 Abs 2 lit g) erster Satz lautet:
,,g) das Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende
Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 2,8 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbst
bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt."
4. § 32 Abs 8 entfällt.
Artikel III
Bundesluftreinhaltegesetz 2002
Das Bundesgesetz, mit
dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der
Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien
außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl l
137/2002,
wird geändert wie folgt:
1. In § 1 entfallen die
Worte: „soweit wie möglich".
2. § 2 Abs 2 lautet:
„Gesundheitsgefährdende Gerüche und unzumutbare
Belästigungen durch üble Gerüche sind zu unterlassen".
3. In § 2 Abs 3
entfallen die Worte: „oder bei ordnungsgemäßer
landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen".
Begründung:
Problem:
Durch die Zahl der Tiere
und die speziellen Haltungsformen entstehen bei der
Intensivtierhaltung gegenüber der althergebrachten Landwirtschaft mit 20 bis 50
Stück Rindern und kleineren Zahlen an Kleinvieh weitaus größere Emissionen. Für
die Nachbarschaft sind insbesondere die Gerüche und der Lärm meist unzumutbar.
Die Abluft aus Stallungen kann mit gesundheitsschädlichen Pilzen und Bakterien
belastet sein, jedenfalls enthält sie auch Ammoniak. Ammoniak schädigt
insbeson-
dere unmittelbar den umliegenden Wald, mittelbar trägt es zur Versauerung und
Eutrophierung bei. Durch die übermäßige Mist- oder Gülleaufbringung bzw
übermäßigen Kunstdüngereinsatz auf Feldern wird auch das Grundwasser mit Nitrat
kontaminiert. Übermäßiger Pflanzenschutzmitteleinsatz führt zur
Genußuntauglichkeit
des Wassers.
Dem steht in Österreich
eine sehr defizitäre Rechtslage gegenüber. Die Errichtung
von Stallungen unterliegt keiner gewerberechtlichen Betriebsanlagenüberprüfung,
sodass meist nur ein baurechtliches Verfahren vom Bürgermeister/von der Bürger-
meisterin durchgeführt wird. Meist werden nicht einmal die notwendigen Sachver-
ständigen wie Umwelthygienikerlnnen beigezogen. Wegen der lokalen Interessens-
kollisionen wird gegen nicht genehmigte Bauten oder Überbelag nicht ausreichend
vorgegangen. Das UmweltverträglichkeitsprüfungsG hat zu hohe Schwellenwerte,
dass es für die österreichische Situation wirklich relevant werden könnte. Die
Schwellenwerte im Wasserrechtsgesetz sind ebenfalls zu hoch angesetzt bzw gilt
für
die „ordnungsgemäße" Land- und Forstwirtschaft generell eine Unbedenklich-
keitsvermutung. Das neue Bundesluftreinhaltegesetz 2002 gilt nicht für die
Forst-
und Landwirtschaft.
Ziele:
Ziel dieser
Sammelnovelle ist die Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Anlagen
in puncto Umwelt- und Nachbarschaftsschutz mit anderen Sektoren wie zB Gewer-
beanlagen im Wasserrechtsgesetz und im Bundesluftreinhaltegesetz. Für Intensiv-
tierhaltungen soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Nachbar- und Bürger-
beteiligung vorgeschrieben werden.
Inhalt:
Mit der Novellierung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes werden
ξ die Schwellenwerte für
Intensivtierhaltungen gesenkt,
ξ zusätzliche Tierhaltungen
aufgenommen,
ξ wird ab einer bestimmten Schwelle das volle UVP-Verfahren
vorgesehen,
ξ die Liste der
schützwürdigen Gebiete in Bezug auf das Wasser ergänzt und
wird
ξ Nachbarn ein Antrags- und Partizipationsrecht im Feststellungsverfahren
eingeräumt.
Mit der
Novellierung des Wasserrechtsgesetzes wird
ξ die
landwirtschaftliche Unbedenklichkeitsvermutung gestrichen und werden
ξ die Schwellenwerte für die
spezifischen
landwirtschaftlichen
Genehmi-
gungstatbestände der Düngeraufbringung und der Intensivtierhaltung gesenkt.
Mit der
Novellierung des Bundesluftreinhaltegesetzes wird
ξ der Schutz vor
Geruchsbelästigungen ausgebaut und
ξ die unsachliche Privilegierung
der Landwirtschaft gestrichen.
Alternative:
Aus Gründen des
Sachlichkeitsgebots gibt es zur Novellierung des WRG und des
Bundesluftreinhaltesgesetzes keine Alternative. In Bezug auf die Novellierung
des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes könnte auch ein Einheitliches
Umweltanlagengesetz, das landwirtschaftliche Anlagen mitein schließen würde,
dem
Anliegen Rechnung tragen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Intensivtierhaltungen
sind im Verhältnis zur althergebrachten oder biologischen
Landwirtschaft nicht personalintensiv. Die Neuerungen würden
Massentierhalter/innen zwingen, entsprechende Umweltauflagen zu erfüllen, es
würden also die externen Umweltkosten internalisiert werden. Die biologische
Landwirtschaft würde dadurch aus betriebswirtschaftlicher Sicht attraktiver
werden.
Der Antrag ist daher als ein Impuls für eine beschäftigungsintensive
Landwirtschaft
zu verstehen, die eine nachhaltige Ressourcennutzung gewährleistet und gesunde
Produkte für die Konsumentinnen erzeugt.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Novellierung des
UVP-G steht im Rahmen der Richtlinie 85/337/EWG idF
97/11/EG.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Zahl der
Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G und dem WRG würde
steigen, je nachdem wie sehr die österreichische Landwirtschaft zu
Betriebsgrößen
europäischen Durchschnitts übergehen würde bzw an der Intensivdüngung
festhalten würde.
Detailerläuterungen:
Artikel l
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz)
Zif 1 (Antragsrecht und
Parteistellung für Nachbarinnen im Feststellungsverfahren):
Die UVP-Pflicht eines Projekts kann zweifelhaft sein bzw
gemäß dem UVP-G erst in
einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Die Rechtsposition der Nachbarn
ist
durch den Ausgang dieses Verfahrens berührt, da sie in einem UVP-Verfahren
wesentlich mehr Rechte haben als in einem Verfahren nach dem
Baurecht. Aus
diesem Grund sollen Nachbarn und Nachbarinnen den Antrag auf Feststellung
stellen können, dass für ein bestimmtes Projekt eine UVP durchzuführen ist bzw
in
einem solchen Verfahren Parteistellung haben, wenn es amtswegig oder auf Antrag
des Projektwerbers/der Projektwerberin oder sonstiger Antragsberechtigter
eingelei-
tet wurde. Die Praxis zeigt leider, dass die Baubehörden die UVP-Pflicht von
Inten-
sivtierhaltungen oft missachten.
Zif
2 (Tierhaltungen und Schwellenwerte):
Das geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sieht
äußerst hohe Schwellen
bei der Tierhaltung vor und dies außerdem nicht für alle umweltrelevanten
Tierhal-
tungen. Außerdem ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach dem
vereinfachten
Verfahren durchzuführen, dh insbesondere dass kein Umweltverträglichkeitsgut-
achten zu erstellen ist und Bürgerinitiativen keine Parteistellung haben.
Der Novellierungsvorschlag sieht eine deutliche Senkung der
Schwellen vor und zu-
sätzlich eine UVP-Pflicht für die Ferkelhaltung, die Pferdehaltung und die
Entenhal-
tung (ab einer bestimmten Größenordnung). Die Festlegung der Schwellen bei der
Schweine- und Geflügelhaltung in den Schutzgebieten orientiert sich an den
gängi-
gen Mindeststalleinheiten der Intensivtierhaltung1. Damit soll
gewährleistet sein, dass
Massentierhaltungsbetriebe nahe und in Siedlungsgebieten sowie in sonstigen
Schutzgebieten generell einer Einzelfallprüfung unterliegen. In dieser ist zu
klären,
ob die Auswirkungen am konkreten Standort so weitreichend sind, dass ein UVP-
Verfahren durchzuführen ist. Eine volle UVP ist jedenfalls zwingend bei der
doppel-
ten Größenordnung, also zB ab 20.000 Legehennenplätzen oder 400 Mastschweine-
plätzen durchzuführen. Die Schwellenwerte für Rinder und Pferde wurden in etwa
entsprechend der Relationen bei den Dunggroßvieheinheiten (Anhang B zum WRG)
festgesetzt. Österreich zieht damit zB mit den Schwellenwerten in Frankreich in
etwa
gleich, liegt jedoch noch über den dänischen Schwellenwerten2. Seit
dem Gesetz zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der
IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtli-
nien zum Umweltschutz (Artikelgesetz 2001) ist in Deutschland für jede
Tierhaltung
ab 50 GV bzw von 2 GV je Hektar eine UVP-Einzelfallprüfung durchzuführen.
Der Novellierungsvorschlag stellt außerdem sicher, dass die
niedrigeren Schwellen
in bereits belasteten Grundwassergebieten gelten (siehe dazu auch Zif 2). Nicht
nur
Siedlungen sondern auch einzeln stehende Wohngebäude oder diesen gleichzuhal-
tende Gebäude wie Hotels sollen besonderen Schutz genießen. Aufgrund der
vielfäl-
tigen Auswirkungen der Intensivtierhaltung sollen die niedrigeren
Schwellenwerte bei
Beeinträchtigung aller besonders schützwürdigen Gebiete gelten.
Gesonderte Übergangsbestimmungen sind nicht vorgesehen. Die
Neuerungen gel-
ten daher für alle Anlagen und Anlagenänderungen, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes errichtet bzw vorgenommen werden. Gemäß Art 49 B-VG und § 4
BGBI-G tritt ein Bundesgesetz nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
betref-
fende Bundesgesetzblatt herausgegeben und versendet worden ist.
1 Siehe die
Angaben zu den gängigen Stalleinheiten in den Anhängen 2 bis 5
(BVT-Datenblätter) im
Entwurf für ein Gutachten für einen deutschen Beitrag zur Vollzugsvorbereitung
zur Umsetzung der
IVU-Richtlinie für den Bereich Intensivtierhaltung, vorgelegt im November 2001
vom Kuratorium für
Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft, im Auftrag des Umweltbundesamtes.
2 Siehe die Schwellenwertvergleiche bei
Susanne Eberhartinger, UVP-Systeme und ihr
Anwendungsbereich in der EU, Diplomarbeit an der TU Wien vom Feber 2000.
Zif 3 (besonders
geschützte oder belastete Gewässer):
Derzeit werden unter den besonders geschützten Gebieten
betreffend Wasserschutz
nicht alle nach dem Wasserrechtsgesetz möglichen sensiblen Gebiete aufgezählt.
Zwar sind derzeit wohl Gebiete, die vorbeugend zur Sicherung der bestehenden
und
künftigen Trinkwasserversorgung ausgewiesen sind (werden) sowie ausgewiesene
Heilquellen und Heilmoore erwähnt, nicht beachtet wurden jedoch die bereits
belas-
teten Grundwassergebiete sowie Fließgewässerstrecken sowie der besondere
Schutz, der sich aus Rahmenverfügungen des Bundesministers/der Bundesminis-
terin ergeben kann. Mit der Novellierung ist unter anderem auch gewährleistet,
dass
in Gebieten mit überhöhten Nitratwerten im Grundwasser niedrigere UVP-
Schwellenwerte für Massentierhaltungen
gelten.
Artikel II
(Wasserrechtsgesetz)
Zif 1 (Entfall der
„Unbedenklichkeitsvermutung") und Zif 4 (ordnungsgemäße
Landwirtschaft)
Gemäß § 32 Abs 1 sind
Einwirkungen auf die Gewässer, die unmittelbar oder
mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gilt bis
zum
Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Angesichts der weitreichenden
Nitrat- und Pestizidbelastung des Grundwassers in Tal- und Schotterlagen ist
diese
Unbedenklichkeitsvermutung nicht gerechtfertigt. Mit dieser Privilegierung der
Landwirtschaft zur Belastung der Umwelt ist es nicht möglich, die notwendige
Trendumkehr in Richtung ökologisches Wirtschaften zu erreichen. Daher soll sie
entfallen. Die de facto inhaltsleere Definition der ordnungsgemäßen
Landwirtschaft
in § 32 Abs 8 kann in diesem Zusammenhang entfallen.
Zif 2 und 3 (spezifische
landwirtschaftliche Genehmigungstatbestände):
Die Wasserrechtsnovelle
1990 sah neben der Generalklausel in § 32 Abs 1
spezifische (relative) landwirtschaftliche Genehmigungstatbestände vor. Ab
einer
bestimmten Höhe des Stickstoffeintrags auf die Nutzfläche und bei einem
bestimmten Tierintensität in Relation zur Fläche ist eine wasserrechtliche
Genehmigung einzuholen. Eine Beeinträchtigung des Wassers ist aber jedenfalls
schon unterhalb dieser Mengenschwelle von 210 kg Reinstickstoffeintrag pro
Hektar
und Jahr sowie 3,5 DGV gegeben. Daher werden diese Schwellen auf 170 kg
Stickstoff vereinheitlicht bzw 2,8 DGV pro Hektar herabgesetzt. Eine
Differenzierung
der Stickstoffschwellenwerte nach Gründeckung, wie im geltenden Gesetz
vorgesehen, ist in der Praxis nicht kontrollierbar und entfällt daher. Außerdem
soll
bei der Viehintensität nur auf selbst bewirtschaftete Flächen abgestellt
werden,
darunter fallen auch gepachtete Flächen, wenn sie nicht bloß der
Gülleaufbringung
dienen.
Gesonderte
Übergangsbestimmungen werden, wie übrigens auch bei der WRG-
Novelle 1990, nicht geschaffen.
Artikel III
(Bundesluftreinhaltegesetz)
Zu
Zif 1 (Zielbestimmung):
Der dauerhafte Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen
sowie von Sachen
sollte ohne Relativierungen Ziel dieses Gesetzes sein. Aus diesem Grund wird
die
Relativierung „soweit wie möglich" gestrichen.
Zu
Zif 2 (Geruchsvermeidung):
§ 2 Abs 2 geltende Rechtslage erlaubt im Umkehrschluss alle
Geruchsemissionen,
die nicht nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies widerspricht dem
Recht
auf Gesundheits- und Belästigungsschutz und ist insofern auch unbillig, da es
auch
nichttechnische Maßnahmen zur Geruchsvermeidung gibt wie zB die Einhaltung von
Abständen oder Betriebszeiten. Daher wird die Relativierung gestrichen.
Zu Zif 3 (Ausnahmen von
der allgemeinen Luftreinhaltungsverpflichtung):
Die allgemeine Luftreinhaltungsverpflichtung soll gemäß dem
Bundesluftreinhaltegesetz dann nicht zum Tragen kommen, wenn eine Anlage oder
Tätigkeit über eine spezifische luftreinhalterechtliche Genehmigung verfügt.
Dies ist
im Prinzip sachlich gerechtfertigt, da die behördliche Genehmigung idealiter
den
Schutz der Luft und der übrigen Schutzgüter Menschen, Tiere und Umwelt bereits
sicherstellt. Die allgemeine Luftreinhalteverpflichtung und Geruchsfreiheit soll
nach
dem geltenden Recht jedoch auch für die „ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bewirtschaftung" nicht gelten, auch dann wenn sie über keine entsprechende
luftreinhalterechtliche Genehmigung verfügt. Dies ist eine unsachliche
Differenzierung und muss daher aus Gründen der Gleichbehandlung aller
Emittentinnen entfallen.
In
formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.
Die Abhaltung eines Expertenhearings im Umweltausschuss ist
wünschenswert.