41/AE XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde


betreffend Ausschreibung der vakanten Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des
Jugendgerichtshofes

Seit der mit 1. Jänner 2003 erfolgten Pensionierung von Dr. Udo Jesionek ist der
Posten des Präsidenten/der Präsidentin des Jugendgerichtshofes vakant.

Der Präsident/die Präsidentin übt wichtige Aufgaben aus wie zum Beispiel: die
Leitung des Gerichtshofes, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des
Gerichtshofes, Leitung der wesentlichen Justizverwaltungsgeschäfte für den
Gerichtshof und die wöchentliche “Zellenvisite" im Gefangenhaus des
Jugendgerichtshofes.

Gemäß § 30 Richterdienstgesetz (RDG) hat der Bundesminister für Justiz den
Präsidenten des OLG Wien mit der Ausschreibung der Stelle des Präsidenten/der
Präsidentin des JGH im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu ermächtigen. Trotz dieser
eindeutigen Rechtlage ist die Ausschreibung bisher noch nicht erfolgt.

Die Säumnis von Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer steht offensichtlich in
Zusammenhang mit der “Übersiedlung" des Jugendgerichtshof Wien in das
Gebäude des Landesgericht für Strafsachen Wien. Dadurch wurde das seit 1920
gewachsene und den besonderen Problemen der Jugendkriminalität in der
Großstadt Wien Rechnung tragende Netzwerk, das die pflegschafts- und
bezirksgerichtliche strafrechtliche Zuständigkeit mit der gerichtlichen
strafgerichtlichen Zuständigkeit zusammen mit der Jugendgerichtshilfe und den
übrigen im Jugendwohlfahrtsbereich tätigen Einrichtungen in einem Gebäude
vereinigte, schwer beeinträchtigt. BMJ Böhmdorfer hat seine Absicht, den JGH als
eigenständige Organisationseinheit überhaupt aufzulösen und damit dieses
Netzwerk endgültig zu zerschlagen, mehrfach öffentlich geäußert (z. B. APA-
Meldung 463 vom 3. Jänner 2003).

Die geltenden Gesetze schreiben aber die Ausschreibung des Posten des
Präsidenten/der Präsidentin des JGH vor. Der Bundesminister hat daher den
Präsidenten des OLG Wien dazu zu ermächtigen bzw. diesem als Organ der
Justizverwaltung die Weisung zu erteilen, die notwendigen Schritte zu setzen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Justiz möge umgehend die zur Ernennung des
Präsidenten/der Präsidentin des Jugendgerichtshofes notwendigen Schritte setzen
und dem Nationalrat darüber berichten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.