44/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003

(Dieser Text ist elektronisch textinterprediert Abweichungen vom Original sind möglich)

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Eder

und Genossinnen

betreffend notwendige Anpassungen des Telekommunikationsrechts

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) das seit 1997 in Kraft ist, hat die Liberalisierung des
Telekommunikationsmarktes eingeleitet und ein regulatives Umfeld geschaffen, das den
Übergang von einem Monopol zu einem geöffneten Markt ermöglicht hat. Seit mehr als vier
Jahren hat sich nun auf den einzelnen Teilmärkten ein mehr oder weniger intensiver
Wettbewerb entwickelt.

Ausgehend von den Erfahrungen der letzten Jahre mit der Liberalisierung des
Telekommunikationsmarktes sind jetzt Maßnahmen notwendig, um insbesondere die
Investitionsbereitschaft der Unternehmungen im Telekommunikationswesen wieder zu
erhöhen. So ist eine flächendeckende Breitbandversorgung in Österreich ebenso anzustreben,
wie der rasche Ausbau der UMTS-Netze durchzusetzen ist.

Von Seiten der Europäischen Union wurde ein Richtlinienpaket verabschiedet, das den
Kommunikationsmarkt darüber hinaus auch einer europäische Neuordnung unterwirft und bis
Mitte des laufenden Jahres in nationales Recht umzusetzen ist.

Der Nationalrat hat sich bereits in der XXI. Gesetzgebungsperiode mit dem notwendigen
Novellierungsbedarf im Telekommunikationsrecht beschäftigt. Von Seiten des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde darüber hinaus auch der
Entwurf eines neue Kommunikationsgesetzes zur Begutachtung geschickt.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen nachstehenden

Entschliessungantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht im Rahmen der
notwendigen rechtlichen Neugestaltung des Telekommunikationsrechts nachstehende
Zielsetzungen bei der Erstellung einer Regierungsvorlage zu berücksichtigen:

1. Regelungsinhalt des neuen Gesetzes

Eine Änderung des Regelungsinhaltes soll aber im Bereich der Infrastruktur erfolgen. Hier ist
jedenfalls für den (zukünftigen) digitalen Bereich - sowohl drahtgebunden als auch drahtlos -
eine einheitliche Regelung für alle Kommunikationsnetze vorzusehen. Insofern ist dieser Teil
als „Kommunikationsinfrastrukturgesetz" zu gestalten. Medienregelungen (Vergabe von
Lizenzen, Inhaltskontrolle, etc.) sollen jedenfalls nicht in das neue TKG integriert werden.

Schnittstellen zwischen Medien- und Telekom-Regulierung sind möglichst klar zu definieren.

2. Asymmetrische Regulierung / ex-ante Regulierung / Marktmacht

Die bestehende ex-ante Regulierung soll gelockert werden. Voraussetzung ist, dass der
Regulierungsbehörde ein effizientes Durchsetzungsinstrumentarium eingeräumt wird, das
einer sektorspezifischen Wettbewerbsbehörde zukommen muss und auch die notwendigen
Ressourcen zur Verfügung stehen. Die ex-ante Regulierung ist nur in nachstehenden Fällen
beizubehalten.

    Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer
Wettbewerb herrscht, ist zu prüfen, ob sie den Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht „geeignete spezifische Verpflichtungen" auferlegt. Eine Regulierung des
Netzzuganges hat in jedem Fall ohne Vorschreibung einer bestimmten
Netzzugangstechnologie zu erfolgen.

    Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten. (Keine ex-ante Festlegung von
Endkundentarifen).


In allen anderen Fällen ist auf ein geeignetes sektorspezifisches Modell der Markt- und
Wettbewerbsaufsicht überzugehen, welche in die Zuständigkeit Telekom-Regulators fällt;
wobei eine stärkere Trennung bzw. Aufgliederung der Märkte als bisher vorzunehmen ist.

Die Regulierungsbehörde soll verpflichtet werden, bei der Prüfung der Marktmacht eines
Wettbewerbers auch seine Position auf gleichartigen Märkten in anderen Ländern,
insbesondere auf seinem Heimatmarkt, zu berücksichtigen.

3. Regulierungsbehörde
3.1 Zuständigkeit

Die bestehende Behördenstruktur -jeweils ein Regulierer für den Telekombereich und für
den Medienbereich - soll grundsätzlich beibehalten werden. Auch die Richtlinien bestimmen
nicht, dass die „nationale Regulierungsbehörde" nur eine einzige Stelle sein muss.

Die Lizenzerteilung und die Aufsicht über die Rundfunkdienste (Inhaltskontrolle) soll
jedenfalls bei der Rundfunkbehörde bleiben. Auch die Zuständigkeit der Rundfunkbehörde
für analoge Dienste soll wie bisher unverändert bleiben. Lediglich im (zukünftigen) digitalen
Bereich soll die Telekom-Regulierungsbehörde für den Zugang zur Infrastruktur zuständig
sein. Eingeschränkt auf diesen Fall, soll dem Medienregulator ein Anhörungsrecht eingeräumt
werden.

3.2.Instanzenzug

Die Regulierungsbehörde muss von den Marktteilnehmern angenommen werden.
Wesentlichste Voraussetzung dafür ist die Unabhängigkeit, nicht bloß von den betroffenen
Unternehmen sondern auch von der Tagespolitik. Diese Unabhängigkeit ist in Form der
„Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" derzeit bei der Telekom-
Regulierungsbehörde verwirklicht und soll daher beibehalten werden.

Es ist jedoch zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof entlastet werden kann. In gewissem
Umfang käme hier die Übertragung erstinstanzlicher Entscheidungsbefugnisse auf die
Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in Betracht. Jedenfalls sollte auch die
Einführung zwingender Schlichtungsverfahren vor Anrufung der Telekom-Control-
Kommission ernsthaft erwogen werden.


4. Durchsetzung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde braucht effiziente Instrumente zur Gewährleistung wirksamen
Wettbewerbs. Es sind daher möglichst effiziente Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen, damit
die Behörde in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidungen auch durchzusetzen.

Da mit den bisherigen Möglichkeiten von Verwaltungsstrafen dieses Ziel kaum erreicht
werden kann, ist zu prüfen, ob eine drastische Erhöhung des Strafrahmens oder alternativ
dazu die Abschöpfung des Mehrwerts bzw. des Gewinnes, der durch das rechtswidrige
Verhalten erzielt wird, als eine solche Sanktion in Betracht kommt.

5. Finanzierung der Regulierungsbehörde

Zur Finanzierung der Regulierungsbehörde sollen alle Teilnehmer am
Telekommunikationsmarkt adäquat beitragen. Um unverhältnismäßigen Er- und
Einhebungsaufwand zu vermeiden, ist ein bestimmter Mindestumsatz festzulegen, ab dem erst
ein umsatzabhängig aliquoter Finanzierungsbeitrag zu leisten ist.

6. Universaldienst

Der Universaldienst soll zumindest in seinem bestehenden Umfang aufrecht erhalten bleiben.
Es muss aber jedenfalls sichergestellt sein, dass auch der ländliche Raum mit entsprechenden
Universaldienstleistungen versorgt wird. Für die Finanzierung des Universaldienstes im Wege
eines Fonds sind entsprechende Regeln vorzusehen.

Im Abstand von 3 Jahren ist der Universaldienst auf seine Zeitgemäßheit zu überprüfen
(technisch und wirtschaftlich) und im Bedarfsfall auszuweiten. Dabei ist der möglichst
flächendeckenden Versorgung auch des ländlichen Raums mit innovativen Diensten wie
Breitband besonderes Augenmerk zu schenken.

Für über den Universaldienst hinausgehende Versorgungsleistungen soll wie bisher die
öffentliche Hand als Besteller auftreten können.


7. Frequenzhandel

Der Handel mit Frequenzen soll auch in Hinkunft nicht erlaubt sein. Es soll jedoch die
Möglichkeit geschaffen werden, die Mitbenützung von Frequenzen unter Bedingungen zu
gestatten, damit das knappe Gut Frequenzen effizienter genützt werden kann.

8. Investitionsforderung

Es sind Überlegungen anzustellen, wie der „return of investment" bei innovativen
Investitionen in der Kostendarstellung bei der Berechnung von Zusammenschaltungsentgelten
berücksichtigt werden kann. (z.B. durch höhere Investitionsabschreibung). Damit sollen
Investitionen in neue Technologien (und damit in neue Dienste) begünstigt werden. Auch eine
Änderung bei der Genehmigungspflicht von Tarifen auf der Grundlage von Vollkosten für
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht könnte diesem Ziel Rechnung tragen und ist
daher zu prüfen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit den Unternehmen der
Telekombranche die durch rechtliche Auflagen im Zusammenhang mit
Überwachungsmaßnahmen entstehen, vollständig abgegolten werden können.

Re-sale ist zu klären, sodaß die Investitionstätigkeit der Unternehmen gefördert wird.( TKG
§ 34 Abs. 4).

Änderung des Ansatzes für „forward looking cost" im Rahmen laufender Ausbauprogramme
der Telekommunikationsinfrastruktur

9. Konsumentenschutz

Konsumentenrechte sollen gestärkt werden, vor allem hinsichtlich Transparenz und Sicherheit
für die Konsumenten. Die Feststellungen des Obersten Sanitätsrates zu "Verortung" und
"Minimierung" müssen im Rahmen des Telekomrechts aufgegriffen werden.

9. l. Rufnummernportabilität

Bei RNP klare Tariftransparenz z.B. durch Ansage. Vorkehrungen gegen „Tariffalle" bei
portierten Nummern. Investitionen und laufende Kosten, die im Zusammenhang mit
entsprechenden Warnhinweisen anfallen, sind in jedem Fall von jenem Unternehmen zu
tragen, welcher dem Kunden die RNP anbietet, bzw. als Mobilfunk Provider auftritt.
Vergütung des technischen Aufwandes auf der Seite des nummernabgebenden Mobilfunk-
Providers


                                9.2. Klare gesetzliche Regelung für die Anbieter von 11Mehrwertdiensten von 11
10. Telekommunkationsbericht an das Parlament

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, in
Zusammenarbeit mit dem Telekom-Regulator alle zwei Jahre den Nationalrat einen Bericht
über die aktuelle Situation in diesem Bereich vorzulegen.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss