45/A XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003
(Dieser Text ist elektronisch textinterprediert. Abweichungen vom Original sind möglich)

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Wittmann, Mag.Schweitzer,

Mag. Terezija Stoisits
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert
wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich
an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes
(Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz l Nr. 40/2001, wird wie folgt geändert:

1.  In § 4 Abs. 3 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Formulierung
ersetzt:

"(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens
31. Dezember 2003 bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es
sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden,
unmittelbar beim Fonds einlangen."

2.  Der erste Satz des § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:

"(2) Der Fonds wird befristet bis 31.Dezember 2004 eingerichtet."

Begründung

1. Verlängerung der Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds bis
31.12.2004 (Änderung von § 15 Abs. 2 erster Satz)


Aufgrund der erfolgten Verlängerung der Antragsfrist von 27.11.2002 auf 27.09.2003
durch das Kuratorium des österreichischen Versöhnungsfonds auf der Grundlage
von § 4 Abs. 3 zweiter Satz ist naturgemäß auch die Erstreckung der Funktionsdauer
des Fonds bis 31.12. 2004 empfehlenswert, für die allerdings eine Zustimmung der
österreichischen gesetzgebenden Körperschaft erforderlich ist. Andererseits war eine
Befassung der gesetzgebenden Organe mit Rücksicht auf die erfolgte Auflösung des
Parlaments und die erfolgten Wahlen vom 24.11. 2002 nicht mehr möglich.

Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer Verlängerung der Funktionsdauer ist
vor allem der Umstand, dass es dem Büro des ÖVF aufgrund im folgenden
angeführter Unwägbarkeiten nicht möglich ist, sämtliche in seinen
Zuständigkeitsbereich fallende Anträge ehemaliger Zwangsarbeiter bis zum Ablauf
der derzeitigen Funktionsdauer (27.11.2003) zu bearbeiten und zur Auszahlung zu
bringen.

Die Durchsicht von nur einigen Listen zweier Partnerorganisationen der Deutschen
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", der International Organisation for
Migration (IOM) bzw. der Jewish Claims Conference (JCC), hat ergeben, dass eine
wesentliche Anzahl von Anträgen identifiziert werden konnte, für deren Auszahlung
der ÖVF zuständig ist. Seitens der Claims Conference wurden beispielsweise in
gemeinsamen Bemühungen mit dem Büro des ÖVF bisher ca. 2000 Fälle
identifiziert, die in den Zuständigkeitsbereich des österreichischen
Versöhnungsfonds fallen. Dies zeigt, dass noch eine wesentliche Anzahl von
Anträgen, die zunächst bei den Partnerorganisationen der Deutschen Stiftung
eingebracht wurden, nach näherer Durchsicht dem österreichischen
Versöhnungsfonds zuzuordnen sind, zu erwarten ist.

Bei der großen Zahl von Anträgen, die bei diesen Partnerorganisationen zur
Bearbeitung vorliegen, kann damit gerechnet werden, dass eine Durchsicht nicht
innerhalb der Funktionsdauer des österreichischen Versöhnungsfonds
abgeschlossen sein wird. Die intensiven Bemühungen in Zusammenarbeit mit der
Deutschen Stiftung und ihren Partnerorganisationen Anträge, die in den
Zuständigkeitsbereich des österreichischen Versöhnungsfonds fallen, ausfindig zu
machen, werden fortgesetzt.

Des weiteren sind als Reaktion auf über 30.000 Zuschriften des ÖVF an all jene, die
vom österreichischen Nationalfonds bereits Leistungen erhalten haben oder ihn
zumindest kontaktiert haben, um zu überprüfen, ob diese Personen nicht auch für
eine Leistung des ÖVF in Frage kommen, schon zahlreiche Anträge eingegangen.

Nach wie vor ist auch die Bearbeitung des Großteils der Anträge, die bei der
russischen Partnerorganisation eingebracht wurden, noch nicht abgeschlossen.

Von Seiten des Büros des ÖVF wurden alle Bemühungen zur Bekanntmachung der
Leistungen des ÖVF fortgesetzt. Ziel aller Bemühungen ist es, mit Abschluss der
Funktionsdauer des Fonds auch tatsächlich alle potentiell Leistungsberechtigten
erreicht zu haben.


Einige der oben erwähnten Aktionen sind sehr arbeitsintensiv und zeitraubend und 
können bis zu der derzeit durch das Gesetz vorgesehenen Dauer des ÖVF nicht
bewältigt werden, weshalb eine Verlängerung der Funktionsdauer des Fonds ins
Auge gefasst werden muss.

Eine baldige Verlängerung der Funktionsdauer des ÖVF ist auch deswegen
erforderlich, um den Generalsekretär des ÖVF in die Lage zu versetzen, die Verträge
der ausgezeichnet eingearbeiteten Angestellten des ÖVF und den Mietvertrag für die
Büroräumlichkeiten des ÖVF entsprechend zu verlängern. Überdies würde es dem
Vorsitzenden des Kuratoriums auch die Möglichkeit geben, die Verlängerung des
Vertrags des Generalsekretärs vorzunehmen.

2. Verlängerung der Antragsfrist bis 31.12.2003 (Änderung von § 4 Abs. 3 erster
Satz)

Mit dem Rundschreiben des Vorsitzenden des Kuratoriums vom 25. Oktober 02
wurde nach einer diesbezüglichen Empfehlung des Komitees und des
Generalssekretärs des ÖVF vorgeschlagen, der Verlängerung der Frist zur Stellung
von Anträgen nach dem österr. Versöhnungsfonds-Gesetz um 10 Monate, d.h. vom
27.11. 2002 bis 27.9. 2003, zuzustimmen. Das Kuratorium hat diesen Vorschlag
einstimmig angenommen.

Ausschlaggebend für diese Empfehlung an den Vorsitzenden des Kuratoriums war
die Überlegung, dass der österreichische Versöhnungsfonds bis zuletzt immer
wieder feststellen konnte, dass jede Publizitätsmaßnahme, sei diese in Form von
Interviews, Pressekonferenzen, Vorträgen, persönlichen Überreichungen von
Leistungen des Österreichischen Versöhnungsfonds an ehemalige Sklaven- und
Zwangsarbeiter oder Einschaltungen in den Medien erfolgt, zum Teil zahlreiche
neue Anträge zur Folge hatte. Dies war auch dann der Fall, wenn der
österreichische Versöhnungsfonds in den betreffenden Staaten bzw. Regionen
bereits vorher umfangreiche publizistische Maßnahmen veranlasst hatte. Selbst aus
Österreich langen trotz der Tatsache, dass der österreichische Versöhnungsfonds
seinen Sitz in Wien hat, und trotz erheblicher Publizität immer wieder Anträge von
österreichischen Staatsbürgern ein, die erst vor kurzem von ihrer
Leistungsberechtigung Kenntnis erlangt haben.

Entsprechend der Verlängerung der Funktionsdauer bis 31. Dezember 2004 ist es
geboten, auch die Antragsfrist, die bisher mit 27.9.2003 auslaufen würde, bis zum
31. Dezember 2003 zu verlängern.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen