49/A XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003
(Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich)

Antrag

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde"

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die
Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 134/2002, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die

Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 134/2002, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz
TKG) BGBl I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr.
134/2002, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 1 lautet:

"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im
Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft
in ganz Österreich mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen
Telekommunikationsleistungen unter Wahrung von Leben, Gesundheit,
Wohlbefinden und Eigentum der Menschen und mit Bedachtnahme auf die Umwelt
zu gewährleisten."

 

Begründung:

Seit Beginn des Mobiltelefonie-Netzaufbaus und insbesondere der breiten
Anwendung dieser Technologie in Österreich besteht eine intensive Diskussion über
gesundheitliche, ökologische und anrainerInnenrechtliche Auswirkungen dieser und
benachbarter Technologien und ihrer Anwendung. Auch die nachdrücklichen
Versuche der Betreiber und von Vertretern aus Politik und Behörden, das bisherige
Nichtvorliegen gesicherter wissenschaftlicher Beweise für biologische Schäden
fälschlicherweise in eine Unbedenklichkeit umzudeuten, haben diese Diskussion
nicht abwürgen können. Viele Fragen insbesondere nach Langzeitwirkungen und
nichtthermischen Wirkungen sind nach wie vor unzureichend untersucht. Dem in
jedem Fall dringlich gebotenen Vorsorgeaspekt wird nicht durch weitestmögliche
Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder, durch
neutrale Information anerkannter Institutionen und durch entsprechende klare
Verortungskriterien für Basisstationen Rechnung getragen, obwohl aktuelle
Messergebnisse etwa in Linz klar die technische Machbarkeit einer weitreichenden
Minimierung belegen. Nach wie vor hat auch "keine Normungsbehörde
Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor 2langfristigen gesundheitlichen von 3
Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen", wie von der WHO
festgestellt und im amtlichen "Teleletter" des BMVIT veröffentlicht.
Der Oberste Sanitätsrat (OSR) als Instanz des öffentlichen Gesundheitswesens in
Österreich hat sich zu diesem Thema am 18.11.2000 in einer Resolution
(Verortung und Minimierung) unmissverständlich geäußert und diese am 8.3.2002 in
einem zentralen Punkt (Richtwert) ergänzt. Der OSR trifft darin Aussagen zur Frage
der biologischen Schäden an Mensch und Tier, die eindeutig gegen jede Art
genereller Entwarnung und für weitere epidemiologische und experimentelle Studien
sprechen. Weiters trifft er auch Aussagen zur Belastung durch Endgeräte und
Sendemasten, die in beiden Bereichen klare Anstrengungen von den Betreibern und
Geräteanbietern fordern.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung
gesundheitlicher, ökologischer und anrainerInnenrechtlicher Aspekte grundsätzlich
für den gesamten vom Telekommunikationsgesetz abgedeckten Bereich klargestellt
werden. Damit könnte insbesondere möglichen budgetären Folgewirkungen der
unzureichenden Berücksichtigung dieser Aspekte vorgebeugt werden. Zugleich soll
auf die Notwendigkeit eines gleichwertigen Zugangs zu Telekommunikationsdiensten
in ganz Österreich, insbesondere auch im ländlichen Raum, hingewiesen werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.