50/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003
(Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich)

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petrovic, Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
betreffend Maßnahmen für den Schutz von Tieren beim Transport

Im Jahr 2000 wurden 312 Millionen Tiere - Schweine, Rinder, Schafe und Pferde -
lebend durch Europa gekarrt, ein Teil davon wird in Drittländer oder aus Drittländern
in die EU transportiert. Bei diesen Ferntransporten ist ein fahrlässiger und brutaler
Umgang mit Tieren die Regel. Untersuchungen belegen, dass die Tiere bei
Ferntransporten insbesondere unter Erschöpfung, Wassermangel und Stress leiden.

Ein wesentlicher Grund für den Export von Lebendtieren sind die Exporterstattungen,
die von der EU gezahlt werden. Kürzlich wurde seitens der EU-Kommission zwar
angekündigt, die Ausfuhrerstattungen für Schlachttier-Exporte in Drittländer zu
streichen, allerdings soll der Export von Schlachttieren aus der Union nach Ägypten
und in den Libanon davon ausgenommen werden. Da ein großer Teil der
Schlachttierexporte nach Ägypten und in den Libanon geht, bringt diese
Ankündigung zu wenig, um die Leiden der Tiere zu lindern bzw. das Lebendtier-
Transportaufkommen zu verringern. Ausnahmen von dieser Neuregelung gibt es
zudem noch bei der Ausfuhr reinrassiger Zuchttiere, wobei nur noch
Ausfuhrerstattungen für bis zu 30 Monate alte weibliche Tiere gezahlt werden sollen.
Der Pferdefuß dieses Lösungsansatzes liegt darin, dass derzeit hauptsächlich
Kalbinnen unter 30 Monaten exportiert werden. Da die Ausfuhrerstattungen eine der
Hauptursachen für die langen Lebendtiertransporte sind, sollten sie ausnahmslos
abgeschafft werden.

Am 6. Dezember 2000 unterbreitete die Kommission dem Rat und dem
Europäischen Parlament einen Bericht über die Erfahrungen, die von den
Mitgliedstaaten seit der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien über den
Schutz von Tieren beim Transport gesammelt wurden (KOM(2000) 809). Der Bericht
stützt sich auf Berichte der Mitgliedstaaten, Inspektionsberichte des Lebensmittel-
und Veterinäramtes und Beschwerden von Nichtregierungsorganisationen. Berichtet
wird u.a. über den geringen Stellenwert der Umsetzung der Richtlinien in bestimmten
Mitgliedstaaten, die Nichteinhaltung von Transportplänen und
Fahrzeitbeschränkungen durch die Transportunternehmen, den Transport von-(z.B.
wegen Trächtigkeit oder Krankheit) transportunfähigen Tieren. Auch Österreich
wurde anlässlich einer Kontrolle der EU-Kontrollteams Sanco gerügt und
aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Im Europäischen Parlament wurde in einem Entschließungsantrag die Begrenzung
des Transportes von Tieren auf maximal 8 Stunden bzw. 500 Kilometer
vorgeschlagen, bei Transporten, die länger als vier Stunden dauern bzw. über 250
Kilometer hinausgehen, müssen die Tiere über frisches Wasser verfügen können
und die Möglichkeit haben, sich hinzulegen (Entschließung des Europäischen
Parlaments (KOM(2000)809 - C5-0189/2001 - 2001/2085(COS)).

 

Um mehr Effizienz bei der Beachtung der Tiertransportbestimmungen ausüben zu
können, muss auf nationaler - und EU-Ebene die Zahl der Inspekteurinnen erhöht
werden. Zur Durchsetzung der Bestimmungen ist es wichtig, dass jährlich Berichte
vorgelegt werden und dass eine weitere Harmonisierung bei der Durchführung der
Bestimmungen erfolgt.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die österreichische Bundesregierung wird ersucht, zur Verbesserung der
Bedingungen für Tiere beim Transport folgende Maßnahmen zu setzen:

1. vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG

2.  Schaffung wirksamer Prüfsysteme an Stellen, die Tiertransporte regelmäßig bei
Ferntransporten passieren, um zu prüfen, ob die Tiere entsprechend den
Transportplänen bzw. den EU-Bestimmungen befördert werden

3.  Durchführung von Inspektionen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge mit
lebenden Tieren das österreichische Territorium nicht verlassen, wenn sie
überladen sind, kranke Tiere enthalten oder den sonstigen Normen nicht
entsprechen

4. Ablehnung von Fahrtplänen, die unvollständige Angaben enthalten oder
erkennen lassen, dass die Bestimmungen betreffend Fahrzeiten, Ruhepausen
und Fütterungs- und Tränkabstände auf der geplanten Fahrt voraussichtlich nicht
eingehalten werden

5.  Erhöhung der Anzahl der Tiertransport-Kontrollen auf der Straße

6. Ausbildung und Ernennung von praktischen Tierärztinnen zu Tiertransport-
Inspektorinnen, die mit jenem apparativen und logistischen Aufwand
auszustatten sind, dass sie alle Tiertransporte effizient überwachen können

7. Verhängung erheblich härterer Strafen gegen Transportunternehmer, die gegen
die Richtlinie 91/628/verstossen

8.  Unterrichtung anderer EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen der
grenzüberschreitende Transport beginnt, über alle schwerwiegenden Mängel im
Hinblick auf Fahrpläne, Zustand der Fahrzeuge oder Gesundheit und
Wohlergehen der Tiere

9. jährliche Berichterstattung an den österreichischen Nationalrat und an die EU-
Kommission über die durchgeführten Kontrollen (Häufigkeit der Kontrollen, Art
der festgestellten Mängel und Übertretungen sowie Sanktionsmaßnahmen) sowie

10. Erstellung eines Planes zur Förderung kleiner, örtlicher Schlachthöfe und mobiler
Schlachthäuser, damit die Fahrtzeiten für Schlachttiere auf ein Mindestmaß
reduziert werden.

Ferner wird die österreichische Bundesregierung ersucht, sich auf EU-Ebene für
folgende Reformen einzusetzen:

1.  Die Ausfuhrerstattungen für Lebendtiere sind gänzlich abzuschaffen.

2.  Die Dauer des Transports von Tieren ist EU-weit auf höchstens vier Stunden und
auf eine Strecke von 250 Kilometer zu begrenzen. Begründeten Anträgen auf
Verlängerung der Gesamtfahrzeit auf bis zu max. acht Stunden kann nur
stattgegeben werden, sofern die Tiertransporter über eine geeignete Ausstattung
verfügen (Belüftung, ständige Versorgung mit frischem Wasser und aureichendes
Platzangebot in dem Ausmaß, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können).

3.  Die EU-Kommission erstattet jährlich dem Rat, dem Europäischen Parlament und
den nationalen Parlamenten einen Bericht darüber, wie den gemeinschaftlichen
Bestimmungen zum Schutz der Tiere auf Transporten Rechnung getragen wird
und legt ein Handlungsprogramm vor, aus dem ersichtlich wird, wie
Koordinierung und Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und den
Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Durchführung zu
verbessern ist.

4. Transportpläne sind von der zuständigen Behörde nur bei Erfüllung der
Voraussetzungen zu bewilligen.

5.  Bei der Einfuhr lebender Tiere hat an den EU-Außengrenzen neben der
tierärztlichen Kontrolle der Tiere auch eine Kontrolle der Transportfahrzeuge auf
Einhaltung der gemeinschaftlichen Lade- und Wohlbefindensnormen zu erfolgen.

6.  Bei der Einfuhr lebender Tiere an den Grenzen der EU ist nachzuweisen, dass
die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Lade- und
Gesundheitsnormen sowie die Dauer der Transporte lebender Tiere eingehalten
werden. Sofern Verstöße festgestellt werden oder die Einhaltung der genannten
Bestimmungen nicht nachgewiesen werden kann, ist die Einfuhr dieser Tiere in
die EU zu untersagen.

7. Tiere, die aus Drittländern über die Außengrenzen der EU gebracht werden und
bereits länger befördert wurden, als es nach den EU-Bestimmungen für Fahrten
innerhalb der EU gestattet ist, müssen an oder in der Nähe der Grenze entladen
werden bei Einlegung einer Ruhepause von mindestens 24 Stunden, während
der sie gefüttert und getränkt werden.

8.  Fahrer und andere Personen, die während des Transports mit den Tieren befasst
sind, müssen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungskurs
absolvieren.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.