56/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossinnen

betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für Konsumentinnen bei

Konsumentengeschäften"

 

 

Zahlreiche gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte")
für Konsumentinnen haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU
- Richtlinien - Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche
Ausschluss des Rücktrittsrechts gegenüber Verbraucherinnen grundsätzlich
unzulässig ist.

Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich in verschiedenen österreichischen
Gesetzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem
Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der
Rücktrittsfrist, deren Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das
Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche
Rechtssituation erfordert generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr
Schutz für Konsumentinnen.

In Deutschland war das neue „Fernabsatzgesetz" Teil eines Gesetzespaketes, mit
dem ein erster wesentlicher Schritt unternommen wurde, um das unübersichtliche
und teilweise in sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen
Verbraucherschutzniveau zu vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche
Bundesregierung einer wichtigen Forderung der deutschen
Verbraucherschutzverbände.

Seit dem 1. Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von
14 Tagen bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements,
Verbraucherkrediten aber auch bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage).
Damit können unseriöse Geschäftsmacher wirksamer bekämpft und
Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause („cooling of period")
ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Diese Vereinheitlichung der
Rücktrittsfristen auf das Niveau von Deutschland ist auch für Österreich anzustreben.

Der rechtliche Verbraucherschutz wurde in Deutschland durch das „Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts" (SchuldrechtsmodG) in das BGB übernommen.
Damit erfolgte eine Integration fast aller verbraucherschützenden Sonderprivatrechte
in das BGB. Die nachfolgende „Reform der Schuldrechtsreform", die mit 1. 8. 2002 in
Kraft getreten ist, brachte insgesamt Verbesserungen aber auch Verschlechterungen
des rechtlichen Verbraucherschutzes.

ENTSCHLIESSUNG

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,

 

Eine einheitliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen in allen einschlägigen
„Konsumentenschutzgesetzen" (z. B. Konsumentenschutzgesetz,
Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz) vorzuschlagen und entsprechende
Gesetzesänderungen dem Nationalrat vorzulegen. Dies soll der erste Schritt zur
Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte Übersichtlichkeit
(Klarheit) des Österreichischen zivilrechtlichen Konsumentenschutzes sein.