64/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 06.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Bauer, Gabriele Binder, Gabriele Heinisch-Hosek,

Heinzl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dipl.-Ing. Kummerer, Marizzi, Parnigoni, Pendl,

Dr. Rada, Beate Schasching, Dr. Wittmann

und Genossinnen

zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Feuerwehren und Wohlfahrtsorganisationen bei

der Anschaffung neuer Gerätschaften

Die Kosten der freiwilligen Dienste der Feuerwehr steigen ständig. Obwohl diese Dienste für die Allgemeinheit unschätzbaren Wert haben und die gesetzlichen Anforderungen ständig wachsen, erhalten die Trägerorganisationen nicht maßgeblich mehr Geld. Eine besondere Last bei notwendigen Investitionen stellt für diese freiwilligen Organisationen ebenso wie beispielsweise für Pflegedienste und Einrichtungen im Bereich der Familien- und Jugendwohlfahrt die an den Finanzminister abzuführende Mehrwertsteuer dar.

Alleine die Anschaffung eines Tanklöschfahrzeuges, wie sie beispielsweise laut NÖ

Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung bereits für Feuerwehren in kleinen Gemeinden

mit mehr als 300 Häusern Vorschrift ist, kostet etwa 290.000,- €, den Gegenwert eines gut

ausgestatteten und großzügig bemessenen Einfamilienhauses, davon ca. 50.000 €

Mehrwertsteuer.

Hinzu kommen noch die Kosten für Erhaltung und Betrieb der benötigten Fahrzeuge und

Anlagen.

Die Mitfinanzierung der Ausrüstung durch die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt vor allem durch Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen, die durch den unentgeltlichen Einsatz der Mitglieder erwirtschaftet werden.

Ein weiterer Teil der Finanzierung erfolgt mittels Förderungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer auf Feuerversicherungen. Diese Förderungen bewegen sich in der Regel in der Höhe der zu entrichtenden Mehrwertsteuer, was eigentlich absurd ist. Hier wird eine Steuer eingehoben, um eine andere Steuer bezahlen zu können und nicht um den Feuerwehren die dringend benötigten Förderungen zu geben.

Da die Mittel aus der Feuerschutzsteuer rückläufig sind, gibt es Bestrebungen, den Steuersatz von 8 auf 10 Prozent zu erhöhen. Da die Belastungswelle der Regierung (Haider-) Schüssel die Steuerquote bereits auf unerträgliche 46 Prozent angehoben hat, lehnen wir Sozialdemokraten weitere Steuererhöhungen für Konsumenten kategorisch ab.

 

Bereits durch eine einfache Änderung des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere des §2, der diese Organisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts zur Mehrwertsteuerzahlung verpflichtet, wäre bereits ein wesentlicher Schritt zur Stärkung dieser Organisationen getan. Die Änderung könnte den genannten Organisationen den Vorsteuerabzug oder die Mehrwertsteuerrückerstattung zubilligen.

Für die Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen, gilt beispielsweise, dass sie nach § 6 Absatz l-Ziffer 22 UstG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, allerdings nach § 2 Absatz 2 des Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht abzugsfähigen Vorsteuern erhalten. Diese Regelung sollte auch Vorbild für eine analoge Lösung für Feuerwehren und Wohlfahrtsorganisationen sein.

Denn es gilt nach wie vor ein konkretes, in der Kasse der Trägerorganisationen sichtbares Zeichen zu setzen und nicht nur in Sonntagsreden auf den Stellenwert der freiwilligen Organisationen hinzuweisen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag: Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, in einer Regierungsvorlage die erforderlichen rechtlichen Grundlagen mit der Zielsetzung zu erarbeiten, um die Feuerwehren, Wohlfahrtsorganisationen und andere freiwillige gemeinnützige Organisationen bei notwendigen Investitionen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dabei soll zumindest eine Analogie hergestellt werden zu den Regelungen für die Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen, wonach diese gemäß § 6 Absatz l Ziffer 22 UstG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, allerdings nach § 2 Absatz 2 des Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der  nicht abzugsfähigen Vorsteuern erhalten.