65/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 06.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim, Dr. Wittmann, Mag. Gisela Wurm
und Genossinnen

Betreffend Novellierung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG)

Bereits in der Antwort zur parlamentarischen Anfrage (1404/AB, XX. GP) hielt es
bereits der damalige Bundesminister Dr. Michalek an sich für wünschenswert,
allen in Untersuchungshaft angehaltenen Personen eine Haftentschädigung
zuzuerkennen, wenn sie nicht verurteilt werden oder die Voraussetzungen an dem
Umfang der Gewährung der Haftentschädigung gegenüber der geltenden
Rechtslage sonst wesentlich zu erweitem oder zu verändern.
Auch Bundesminister Dr. Böhmdorfer ließ in der Öffentlichkeit mehrfach Bereitschaft
für eine Reform erkennen. („Ich habe bereits vor den in der Anfrage erwähnten
gerichtlichen Entscheidungen mehrfach öffentlich bekundet, dass ich eine Reform
des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes für erforderlich halte, um eine weitere
Auseinandersetzung mit Verdachtsgründen nach rechtskräftigen Freisprüchen zu
vermeiden und eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Fälle zu
erreichen, in denen nach Untersuchungshaft keine Verurteilung des Betroffenen
erfolgte. In diesem Sinn sehe ich gerichtliche Entscheidungen, die von der strikten
Entkräftung des Tatverdachts als Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Haftentschädigung abgeben, als argumentative Unterstützung des
Reformvorhabens.").

In der 2. Jahreshälfte 2002 ging ein Entwurf eines Bundesgesetzes über den Ersatz
von Schaden aufgrund strafgerichtlicher Anhaltung und Verurteilung (StEG 2004) in
Begutachtung. Das Regierungsprogramm für die XXII. GP enthält aber keinen
Hinweis, dass weiterhin an eine Novellierung des StEG gedacht ist.

Dieser ehemalige Entwurf eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden
aufgrund strafgerichtlicher Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches
Entschädigungsgesetz 2004 - StEG 2004) war grundsätzlich zu begrüßen, in
einzelnen Details jedoch fragwürdig. Diese Reform war seit Jahren bereits überfällig,
da die österreichische Rechtslage eindeutig der Unschuldsvermutung des Artikel 6
Abs. 2 MRK widerspricht. Dies wurde auch in mehreren Entscheidungen des EGMR
festgestellt.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach
festgestellt, dass die rechtmäßig erlittene Untersuchungshaft immer dann zu
entschädigen ist, wenn der Verhaftete freigesprochen worden ist.
Man sollte - so die Diskussionsvorschläge in Österreich - daher den
Intentionen des EGMR folgen und für alle Freisprüche eine Entschädigung
gesetzlich vorschreiben und zwar ohne auf die Entkräftung des Verdachtes
abzustellen.

Eine Gesetzesänderung müsste daher dahingehend erfolgen, dass in Österreich
nach der rechtmäßig (unschuldig) erlittenen Untersuchungshaft ebenso wie bei der
Wiederaufnahme dann Entschädigung zu gewähren ist, wenn das Verfahren mit
einem Freispruch endet, da zwischen „glatten Freisprächen" und „in - dubio -
Freisprüchen" nicht zu unterscheiden ist. Freispruch ist Freispruch!

 

Gerechterweise müsste dasselbe auch für jede Art der Verfahrenseinstellung - z.B.
im Rahmen einer Voruntersuchung - gelten.

Die Differenzierung nach der vollständigen Verdachtsentkräftung bei einem
Freispruch im § 2 Abs 1 lit b StEG ist somit falsch, es steht die jetzige Fassung
des § 2 Abs 1 lit. b in einem „Spannungsverhältnis" zum EGMR.

Für die Entkräftung des Tatverdachtes

wird nach der geltenden Rechtslage durch die Gerichte der Nachweis der Unschuld
verlangt. Bei Verfahrenseinstellung sollte nicht weniger Entschädigung für die
Untersuchungshaft zu leisten sein als bei Freisprüchen, denn in beiden Fällen gilt
der Betroffene gem. Art. 6 Abs 2 MRK in gleicherweise als unschuldig. Der
Verdacht ist bei Einstellungen sogar noch geringer, es kommt gar nicht zu einer
Verhandlung mit Freispruch durch das Gericht. Aber nur wenige
Untersuchungsgefangene können nachweisen, dass sie unschuldig sind
(insbesondere bei Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe). Dass Verdächtige
monatelang in Haft sitzen und danach keine Entschädigung erhalten, weil eine
Verfahrenseinstellung erfolgte bzw. der Tatverdacht nicht vollständig entkräftigt
werden kann - aber dann auch noch die angefallenen Verteidigungskosten zu
zahlen haben -, ist ein geradezu unglaublicher rechtspolitischer Missstand. Daher
sollte auch jeder Untersuchungsgefangene, der außer Verfolgung gesetzt wird
sowie jeder Freigesprochene - unabhängig von der Verdachtsentkräftigung -
Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Eine Entschädigung wird grundsätzlich auch nur unter Maßgabe des § 2 StEG
gewährt. Nach geltenden Recht haben Personen, die zu Unrecht verurteilt, und
Untersuchungsgefangene, die außer Verfolgung gesetzt werden, nur Anspruch auf
Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile und Ersatz des ziffernmäßig
nachweisbaren Vermögensschadens (z.B. Verdienstentgang, Anwaltskosten).
Angestrebt werden muss aber auch eine ideelle Entschädigung, die bestehende
Rechtssituation ist nämlich unzureichend: Wer zu Unrecht eine Freiheitsstrafe
verbüßen müsste oder wer als Untersuchungsgefangener längere Zeit (z.B. mehr
als 3 Monate oder mehr als 6 Monate) in einem Gefängnis verbringen müsste,
sollte dafür auch eine Art Schmerzensgeld erhalten.

Aus der Analyse von parlamentarischen Anfragebeantwortungen und weiterer
parlamentarischer Materialien zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) für
die Jahre 1999, 2000 und 2001 (siehe Anhang) ergeben sich schockierende Zahlen.

Schockierend ist bei diesen Jahresvergleichen die Zunahme der
Untersuchungshaftzahlen (Steigerung von 9.181 auf 9.745). Diese ist fast
ausschließlich darauf zurückzuführen, dass mehr über 18-jährige in
Untersuchungshaft genommen werden. Die Gründe dafür liegen einerseits in der
jüngsten Verschärfungen strafrechtlicher Bestimmungen sowie andererseits im
Absenken der Strafmündigkeit auf 18 Jahren. Notwendig wäre daher-
internationalen Beispielen folgend - eine weitere Konkretisierung des Strafrechts für
junge Erwachsene (Heranwachsenden-Strafrecht). Nach Presseberichten sind die
Haftzahlen 2002 weiter gestiegen (SN 4.2.02), dies entgegen der europäischen
Entwicklung.

 

Die Schlussfolgerungen lassen sich grob wie folgt zusammenfassen:

   2001 gab es im Vergleich zu 2000 weniger Anzeigen (Sicherheitsbericht 2001)

   2001 gab es weniger Aufklärung (Sicherheitsbericht 2001).

   2001 wurden jedoch mehr Personen in Untersuchungshaft genommen.
Gegenüber 2000 waren dies um 564 Personen mehr.

   Es wurden dabei mehr (jugendliche) Ausländer in Untersuchungshaft genommen.

   Die Steigerung in den einzelnen Gerichtssprengeln bzw. Justizanstalten ist nicht
nachvollziehbar.

   Gegenüber 2000 (188) mussten 2001 bei 204 Untersuchungshäftlingen die
Verfahren eingestellt werden. Dies entsprach einer Steigerung von 8 %.

   2001 stellten bereits 49 Personen einen Antrag auf Entschädigung nach
Untersuchungshaft (2000 waren dies 30 Personen). Dies entsprach einer
Steigerung um über 63 %.

   2001 mussten die Gerichte in 36 Fällen dem Entschädigungsbegehren

entsprechen (2000 waren dies 22/23). Die Steigerungsrate betrug daher 64 %.

Man kann daher einen einfachen Schluss für Österreich ziehen:
Je öfter die Untersuchungshaft verhängt wird umso mehr wird eingestellt oder
freigesprochen und desto mehr muss später auch an
Entschädigungszahlungen geleistet werden.

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
10.07.2001 über die Beschwerde Nr. 28.923/95 im Fall Lamanna gegen Österreich
wurde die Unzulässigkeit jeglicher Schuldvermutung nach einem rechtskräftigen
Freispruch im Urteil bekräftigt.

Entscheidend war in diesem Verfahren, dass sowohl das Landesgericht Salzburg als
auch das OLG Linz im Entschädigungsverfahren nach dem rechtskräftigen
Freispruch des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen haben, in denen die
Ansicht geäußert wurde, es bestehe ein andauernder Verdacht gegen den
Beschwerdeführer, dass sie auf diese Weise seine Unschuld angezweifelt haben.
Demgemäss habe eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 2 MRK stattgefunden.

Etwas anders wiederum die Entscheidung E 11.10.2001,15 Os 136/01: Im Falle
einer Einstellung gilt der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die
ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt
haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des
Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des § 2 Abs. 1 It.
lit.bSTEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für den
Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die
Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis (§ 258 Abs. 2 StPO) ausreichen.

In der Anfragebeantwortung vom 13.09.2001 (2755/AB) hat BM Dr. Dieter
Böhmdorfer mitgeteilt, dass von den Beamten Ihres Ressorts ein entsprechender
Ministerialentwurf vorbereitet wird, wobei im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach
es sich bei der Entschädigung wegen erlittener Haft um ein "ziviles Recht" im Sinne
des Art. 6 EMRK handle, überlegt wird, auf das strafgerichtliche
Feststellungsverfahren gänzlich zu verzichten und die Haftung des Bundes auch auf
den Ersatz immaterieller Schäden zu erstrecken.

 

Dessen ungeachtete haben nach Presseberichten in jüngster Zeit das Landesgericht
und das Oberlandesgericht Innsbruck sowie nun auch das OLG Linz "MRK -
Konform" entschieden. Das heißt, dass Haftentschädigungen bei einem Freispruch -
auch bei Bestehen einer Verdachtslage - zugesprochen wurden. Dies soll als Vorgriff
auf eine zukünftige nationale Rechtslage verstanden werden.

Grundsätzlich begrüßt werden musste in dem Entwurf eines Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetzes insbesondere:

   die Neugestaltung der Anspruchsvoraussetzungen,

   die Konzentration der Anspruchstellung auf die Zivilgerichte,

   die Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe

   eine angemessene Entschädigungsregelung für die durch die Festnahme oder
die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz) und

   dass es zu keiner Deckelung oder Pauschalierung der Ersatzbeträge gekommen
ist.

Der vorliegende Entwurf verbessert somit einerseits die verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten sowie andererseits die Anspruchsvoraussetzungen für den
Geschädigten.

Rechtspolitisch aber nicht nachvollziehbar waren die Ausschließungsgründe und die
Einschränkungen des Ersatzanspruches nach § 3 des Entwurfes. Der Hinweis in den
Erläuterungen auf die Belastungen des öffentlichen Haushalts kann gegenüber
Betroffenen wohl nicht ernst gemeint sein. Bedauerlicherweise sollte diese Regelung
auch erst ab 1.1.2004 in Kraft treten. Durch die Auflösung des Nationalrates konnte
dieser Entwurf keiner parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Mit den damals geplanten Regelungen im § 3 würde die „Unschuldsvermutung" nach
Artikel 6 der Menschenrechtskommission über die Hintertür wieder zu Fall gebracht
werden. Dies trifft insbesondere auf die Regelung des Abs. 2 zu, nach der ein
absoluter Anspruch auf Entschädigung als nicht sachgerecht bezeichnet wird („es
wäre aber nicht sachgerecht; völlig undifferenziert und ohne Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalles in allen Fällen der Einstellung des Verfahrens
oder eines freisprechenden Erkenntnisses eine Entschädigung für die an sich
gesetzmäßig angeordnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft zu gewähren, dies
würde sowohl auch eine für die öffentlichen Haushalte nur schwer verkraftbare
Belastung mit sich bringen"). Diese Ermessensklausel behält es dem Richter vor, bei
einer zunächst „drückenden" Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender
Haftgründe, einen Anspruch zu verneinen. Es ist daher aus unserer Sicht davon
auszugehen, dass diese Ermessensregelung generell bzw. Entscheidungen im
Einzelfall wieder Gegenstand vom Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte werden.

Keine Berücksichtigung in diesem Entwurf fanden sich gesetzlich verpflichtende
Regelungen zum Schutz und zur Information sowie Beratung dieser Geschädigten
(z.B. durch Opferhilfeeinrichtungen oder Entschädigungsanwalt), wie beispielsweise
durch ausdrückliche verpflichtende Beratung über Ersatzansprüche nach dem StEG
bzw. über Amtshaftungsansprüche. Aus Sicht der Antragsteller erscheint allerdings
zur Verstärkung des Rechtsschutzgedankens und der Opferhilfe die Einführung
eines Entschädigungsanwaltes notwendig zu sein.

 

Absolut ungeklärt blieb in diesem Entwurf die Frage der Entschädigung bei
Auslieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach dem Rahmenbeschluss des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten. Absolut zu klären ist aber nach
welchem Recht sich ein Entschädigungsanspruch bestimmt und welcher Staat
(Auslieferstaat oder Haftstaat) bei einem Freispruch bzw. einer Verfahrenseinstellung
zu zahlen hat.

 

ENTSCHLIESSUNG

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,

1.     in einer Novelle zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz

1.1      die Anspruchsvoraussetzungen dahingehend neu zu gestalten, dass
unabhängig von der Verdachtsentkräftung

*    Personen für rechtmäßig erlittene Untersuchungshaft bei jedem
Freispruch (z.B. nach Wiederaufnahme) und

*    Personen die nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in
der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde,
eine Haftentschädigung ohne gesetzliche Einschränkung gewährt wird
und

1.2     dabei nicht nur vermögensrechtliche Nachteile ersetzt werden, sondern
auch eine angemessene ideelle Haftentschädigung normiert wird,

1.3     die Konzentration der Anspruchsstellung auf die Zivilgerichte erfolgt,

1.4     Verfahrenshilfe in Anspruch genommen werden kann,

1.5     eine verpflichtete Beratung (Opferhilfeeinrichtungen oder

Entschädigungsanwalt) über mögliche Ersatzansprüche normiert wird.

2.     Auf EU-Ebene zu klären, nach welchem Recht sich ein

Entschädigungsanspruch bestimmt und welcher Staat (Ausliferstaat oder
Haftstaat) bei einem Freispruch bzw. einer Verfahrenseinstellung eine
Entschädigung zu zahlen hat, wenn eine Auslieferung nach dem
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 erfolgt ist.

3.     Auf EU-Ebene für eine harmonisierte Regelung über Entschädigungszahlungen
auf Basis der Rechtsprechung des EGMR initiativ zu werden.

Zuweisungsvorschlaq: Justizausschuss


ANHANG

Gesamtstatistik der Anzahl der in den Jahren 1997 bis 2001 in Österreich in
Untersuchungshaft genommenen Personen:

 

 

 

Bundesweit

 

 

 

Jahr

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Gesamt

 

1997

 

7.835

 

700

 

652

 

9.187

 

1998

 

8.010

 

677

 

637

 

9.324

 

1999

 

7.909

 

702

 

741

 

9.352

 

2000

 

7.820

 

609

 

752

 

9.181

 

2001

 

8.336

 

792

 

617

 

9.745

 

Quelle: BMJ / parl. Anfragen

Aufschlüsselung auf die einzelnen Justizanstalten

Justizanstalt/
Landesgericht

 

Jahr

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Gesamt

 

Eisenstadt

Frauen werden

in der Justizanstalt Wr.

Neustadt angehalten

 

 

1997

 

303

0

 

2

 

305

 

1998

 

341

 

0

 

5

 

346

 

1999

 

425

 

0

 

12

 

437

 

2000

 

412

 

0

 

5

 

417

 

2001

 

384

 

0

 

9

 

393

 

Feldkirch

 

 

 

 

 

1997

 

157

 

14

 

19

 

190

 

1998

 

179

 

19

 

15

 

213

 

1999

 

179

 

13

 

32

 

224

 

2000

 

126

 

14

 

29

 

169

 

2001

 

173

 

19

 

17

 

209

 

Graz - Jakomini

 

 

 

 

 

1997

 

642

 

26

 

61

 

729

 

1998

 

728

 

41

 

44

 

813

 

1999

 

704

 

68

 

58

 

830

 

2000

 

722

 

66

 

68

 

856

 

2001

 

692

 

85

 

41

 

818

 

Innsbruck

 

 

 

 

 

1997

 

530

 

37

 

34

 

601

 

1998

 

498

 

51

 

33

 

582

 

1999

 

492

 

47

 

25

 

564

 

2000

 

386

 

29

 

42

 

457

 

2001

 

427

 

33

 

34

 

494

 

für Jugendliche

Wien - Erdberg

 

 

 

 

1997

 

188

 

0

 

279

 

467

 

1998

 

156

 

0

 

281

 

437

 

1999

 

152

 

0

 

343

 

495

 

2000

 

147

 

0

 

385

 

532

 

2001

 

443

 

0

 

274

 

717

 

Klagenfurt

 

1997

 

412

 

33

 

27

 

472

 

 

 

1998

 

535

 

30

 

14

 

579

 

 

 

1999

 

499

 

38

 

25

 

562

 

 

 

2000

 

504

 

26

 

23

 

553

 

 

 

2001

 

402

 

38

 

23

 

463

 

 

Justizanstalt/
Landesgericht

 

Jahr

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Gesamt

 

Korneuburg

Frauen werden
in der Justizanstalt
Wien - Josefstadt
angehalten

 

1997

 

420

 

0

 

23

 

443

 

1998

 

495

 

0

 

19

 

514

 

1999

 

572

 

0

 

20

 

592

 

2000

 

458

 

0

 

10

 

468

 

2001

 

526

 

1

 

16

 

543

 

Krems

inklusive Frauen
aus LG - Sprengel
St. Polten

 

1997

 

78

 

28

 

11

 

117

 

1998

 

83

 

18

 

12

 

113

 

1999

 

131

 

23

 

15

 

169

 

2000

 

116

 

17

 

11

 

144

 

2001

 

269

 

46

 

5

 

320

 

Leoben

 

1997

 

192

 

11

 

14

 

217

 

1998

 

241

 

15

 

20

 

276

 

1999

 

261

 

18

 

26

 

305

 

2000

 

233

 

8

 

24

 

265

 

2001

 

190

 

28

 

16

 

234

 

Linz

 

1997

 

545

 

58

 

34

 

637

 

1998

 

574

 

64

 

56

 

694

 

1999

 

519

 

52

 

49

 

620

 

2000

 

591

 

48

 

49

 

688

 

2001

 

475

 

37

 

49

 

561

 

Ried

 

1997

 

115

 

7

 

15

 

137

 

1998

 

100

 

11

 

2

 

113

 

1999

 

103

 

2

 

2

 

107

 

2000

 

118

 

6

 

2

 

126

 

2001

 

233

 

18

 

8

 

259

 

Salzburg

 

1997

 

354

 

28

 

44

 

426

 

1998

 

383

 

26

 

34

 

443

 

1999

 

348

 

30

 

29

 

407

 

2000

 

448

 

40

 

34

 

522

 

2001

 

375

 

38

 

17

 

430

 

St. Polten

Frauen werden
in der
Justizanstalt
Krems

angehalten

 

1997

 

226

 

0

 

15

 

241

 

1998

 

235

 

0

 

19

 

254

 

1999

 

204

 

0

 

10

 

214

 

2000

 

181

 

0

 

11

 

192

 

2001

 

211

 

0

 

12

 

223

 

Steyr

 

1997

 

88

 

0

 

18

 

106

 

1998

 

98

 

0

 

16

 

114

 

1999

 

84

 

0

 

27

 

111

 

2000

 

104

 

0

 

4

 

108

 

2001

 

91

 

0

 

13

 

104

 

Wels

 

1997

 

220

 

6

 

16

 

242

 

1998

 

219

 

17

 

15

 

251

 

1999

 

206

 

12

 

10

 

228

 

2000

 

202

 

8

 

9

 

219

 

2001

 

232

 

15

 

13

 

260

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Personen welche zwischen 1997 und 2001 nach gesetzmäßig
angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und
das Verfahren eingestellt wurde und Anzahl der gestellten StEG Anträge:

 

 

1997

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

Staatsanwaltschaft

 

E.V.1

 

StEG'
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG
Antr

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

OStA Wien

 

251

 

23

 

152

 

11

 

125

 

14

 

115

 

21

 

124

 

33

 

StA Wien

 

195

 

19

 

116

 

10

 

68

 

9

 

66

 

17

 

57

 

26

 

StA JGH Wien

 

3

 

2

 

8

 

0

 

14

 

1

 

15

 

0

 

25

 

0

 

StA Eisenstadt

 

33

 

1

 

6

 

0

 

20

 

0

 

20

 

3

 

16

 

6

 

StA St. Polten

 

8

 

1

 

9

 

0

 

4

 

3

 

8

 

0

 

3

 

0

 

StA Krems

 

6

 

0

 

3

 

0

 

6

 

0

 

2

 

0

 

1

 

0

 

StA Wr. Neustadt

 

6

 

0

 

10

 

1

 

13

 

1

 

4

 

1

 

5

 

1

 

StA Korneuburg

 

E.V. Insgesamt 3 Fälle (nähere Aufschlüsselung n. möglich)

 

17

 

0

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

OStA Graz

 

33

 

5

 

29

 

4

 

40

 

1

 

30

 

2

 

28

 

5

 

StA Graz

 

5

 

2

 

6

 

0

 

10

 

1

 

14

 

1

 

9

 

3

 

StA Klagenfurt

 

28

 

3

 

23

 

4

 

30

 

0

 

16

 

1

 

9

 

2

 

StA Leoben

 

E.V.: Anzahl der Fälle konnte nicht ermittelt werden

 

10

 

0

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG

Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr.

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

OStA Innsbruck

 

22

 

3

 

25

 

1

 

18

 

1

 

17

 

3

 

14

 

5

 

StA Innsbruck

 

20

 

3

 

22

 

0

 

15

 

1

 

14

 

3

 

11

 

5

 

StA Feldkirch

 

2

 

0

 

3

 

1

 

3

 

0

 

3

 

0

 

3

 

0

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG
Antr.*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

E.V.

 

StEG
Antr*

 

OStA Linz

 

41

 

2

 

44

 

 

35

 

0

 

26

 

4*

 

38

 

6

 

StA Linz

 

18

 

0

 

28

 

1

 

18

 

0

 

8

 

3

 

15

 

3

 

StA Salzburg

 

g

 

2

 

9

 

2

 

12

 

0

 

12

 

0

 

9

 

1

 

StA Steyr

 

7

 

0

 

5

 

0

 

2

 

0

 

5

 

0

 

10

 

0

 

StA Ried i. Innkreis

 

7

 

0

 

2

 

0

 

3

 

0

 

1

 

0

 

0

 

1

 

StA Wels

 

E.V.: insgesamt 36 (Aufschlüsselung nicht möglich)

 

10

 

1

 

 

 

 

 

GESAMT

 

347

 

33

 

250

 

22

 

218

 

16

 

188

 

30   | 204

 

49

 

*: StEG Antrag: wird beim zuständigen Gericht beantragt (der StA zugeordnet)

Positive Erledigung der StEG Anträge

 

 

1997

 

1998

 

1999

 

2000

 

2001

 

Österreich

 

27 (28)

 

15

 

16

 

22 (23)

 

36

 

Quellen: BMJ /parl. Anfragen

 

                                                            

1 E.V.: Eingestellte Verfahren

2 StEG: Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

3 3 StEG Anträge wurden am LG Wels gestellt
4 1 StEG Antrag wurde am LG Wels gestellt

 

Insgesamt wurden in diesen Jahren folgende
Entschädigungsbeträge ausgezahlt

Jahr

 

Beträge in ATS

 

1997

 

1,017.972,44

 

1998

 

476.253,33

 

1999

 

921.507,51

 

2000

 

1,134.826,51

 

2001

 

2,349.218,88

 

Es waren mit Stand Mai 2002  fünf Gerichtsverfahren wegen Haftentschädigung
anhängig, die auf das Amtshaftungsgesetz und die EMRK gestützt werden. Durch
das BMJ wurde allerdings festgehalten, dass es sich dabei nicht um die sonst in
dieser Anfrage hauptsächlich angesprochenen Fälle von Haftentschädigung nach
gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft handelt, sondern entsprechend den
Anspruchsvoraussetzungen nach dem AHG und Art. 5 Abs. 5 EMRK um Verfahren,
in denen der Anspruch auf das Vorbringen der rechtswidrigen Verhängung der U-
Haft bzw. Strafhaft gestützt wird. In einem weiteren Gerichtsverfahren wurde ein
Anspruch nach dem StEG releviert (Stand Mai 2002)

Beim EGMR waren mit Stand 2002 zwei Verfahren gegen die Republik Österreich
anhängig, in denen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung)
im Zusammenhang mit Verfahren nach dem StEG behauptet wird.

In der wurde darauf hingewiesen, dass naturgemäß nur jene
Menschenrechtsbeschwerden angeführt werden konnten, mit denen die Republik
Österreich bereits befasst wurde.