68/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 06.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Wittmann, Beate Schasching
und GenossInnen
betreffend Vorlage eines „Anti-Doping-Gesetzes"
Die
Anti-Doping-Konvention des Europarates wurde in Österreich bis heute noch nicht
vollständig umgesetzt, obwohl sich Österreich dazu verpflichtet hat. Bislang
kam es nur zu
Teillösungen.
Die Änderung des
Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes,
des Medizinproduktegesetzes und des Arzneibuchgesetzes im Dezember 2001 sollte
u.a. die
Bekämpfung von Doping im Sport sowie im Freizeit- und Jugendbereich sowie im
sportnahen
Bereich (z.B. Fitness- und Bodybuilding-Studios) sicherstellen. Konkret sollte
somit die
Dopingbekämpfung durch Kontrollen sowohl im Sportbereich als auch bei
Fitnessinstituten
ermöglicht werden. Diese Zielsetzung war einerseits zu begrüßen, die konkrete
Regelung im
Arzneimittelgesetz war aber nicht nur kritisch zu hinterfragen, sondern
generell abzulehnen.
Dies deshalb, weil diese Gesetzesänderungen zu kurz griffen, da u.a. der
Anwendungsbereich
sowie Vollziehung und die Kontrolle eingeschränkt geregelt wurden (z.B.
verunreinigte
Nahrungsergänzungsmittel). Auch damit wurde
daher die Anti-Doping-Konvention des
Europarates nicht vollständig umgesetzt. Eine Novelle zur Änderung des
Bundessportförderungsgesetzes mit
Anti-doping-Bestimmungen kam zwar in Begutachtung
(Mai 2002), durch die vorzeitige Auflösung des Nationalrates konnte
jedoch dieser Entwurf
parlamentarisch keiner weiteren Behandlung
unterzogen werden.
Die bestehenden Regelungen im Arzneimittelgesetz und die -
möglicherweise - zukünftigen
im Bundessportförderungsgesetz zur Dopingbekämpfung
schaffen keine systematische, klare
sowie rechtsstaatlich unbedenkliche Grundlage zur Bekämpfung von Doping in
Sport und
Freizeit (z.B. unterschiedliche Zuständigkeiten, Kontrollorgane und Sanktionen,
sowie
fehlende Verfahrensgarantien und Rechtsschutz.) Auch den verfassungsrechtlichen
Geboten
würde damit nicht entsprechend Rechnung getragen werden. Im übrigen war dieser
zit.
Entwurf in vielen Bereichen unsystematisch, unvollständig und widersprüchlich.
Neben einer
umfassenden Aufklärung der Bevölkerung geht es europaweit um einheitliche
und wirkungsvolle Regelungen sowie Sanktionen gegenüber Herstellerinnen,
Verkäuferinnen,
Trainerinnen, Ärztinnen und Sportlerinnen,
die Dopingmittel in Verkehr bringen oder selbst
einnehmen. Dies
muss natürlich auch für Sportverbände und Sportvereine sowie deren
Funktionäre und Sponsoren gelten, die in Dopingfälle verwickelt sind.
Das vorliegende Regierungsprogramm für die
XXII. GP enthält überaschenderweise
kein Bekenntnis zu Maßnahmen zur
Dopingbekämpfung in Sport und Freizeit.
Nun haben sich die internationalen
Sportorganisationen und die Regierungen bei der 2. Welt-
Anti-Doping-Konferenz in Kopenhagen am
5.3.2003 auf einen „Welt-Anti-Doping-Code"
geeinigt. Die Vertreter der Regierungen unterzeichneten dabei die
„Erklärung von
Kopenhagen", mit der die Länder „politisch und moralisch" den
Anti-Doping-Code
unterstützen. Insgesamt haben 73 Regierungen, unter ihnen auch Österreich, das
Dokument
unterschrieben oder die Bereitschaft dazu
bekundet. Die Resolution soll die Vorstufe zu einer
Konvention werden. Eine gute Basis dafür bietet die
Anti-Doping-Konvention des
Europarates aus dem Jahre 1989. Das Internationale Olympische Comitee (IOC)
strebt mit
Dringlichkeit eine Ratifizierung vor den Winterspielen 2006 in Turin an.
Die internationalen Sportverbände sollen den Kodex schon bis zu den Spielen
2004 in Athen
in ihre Statuten übernommen haben. Nach Auskunft des IOC werde die Verweigerung
dieses
Welt-Ant-Doping-Codes mit Ausschluss von
Olympischen Spielen geahndet werden. Städte
in Ländern, deren Regierungen den Code nicht annehmen wollen, würden bei
der Bewerbung
um Olympische Spiele nicht berücksichtigt. Daher ist es nun für die Salzburger
Bewerbung
für die Winterspiele 2010 notwendig, den Welt-Anti-Doping-Code fristgerecht
anzunehmen,
um die Salzburger Bewerbung nicht zu
gefährden.
Sportpolitisch
ist es daher einerseits absolut notwendig, dass die österreichischen
Sportverbände diesen Anti-Doping-Code fristgerecht in
ihre Statuten übernehmen, um ihren
Ausschluss von olympischen Spielen nicht zu riskieren. Andererseits ist es aber
auch aus
rechtsstaatlichen Gründen notwendig, in der österreichischen Rechtsordnung
einen klaren
rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung des
Doping-Missbrauches, die Anordnung von
Sanktionen (z.B. Berufsverbote) und den Rechtsschutz Betroffener zu
schaffen.
Regelungen zur Dopingbekämpfung in
verschiedenen Rechtsmaterien erschweren überdies
die Bekämpfung des Dopingmissbrauchs; es sollte daher auch aus rein
sachlichen
Überlegungen eine eigene bundesgesetzliche
Regelung getroffen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundeskanzler wird aufgefordert, bis 31. Mai 2003 einen Entwurf
eines Anti-Doping-
Gesetzes unter Berücksichtigung des
Welt-Anti-Doping-Codes auszuarbeiten, welcher diese
wichtige Rechtsmaterie umfassend, systematisch und rechtsstaatlich unbedenklich
regelt und dem
Nationalrat zuzuleiten.
Der Bundeskanzler wird dazu ersucht, bei
den Vorbereitungsarbeiten VertreterInnen der
parlamentarischen Fraktionen, der
Sportorganisationen sowie SportlerInnen beizuziehen, um
diese wichtige Materie einer ihr gebührenden Vorbereitung zu
unterwerfen.
Der Bundeskanzler bzw. die Bundesregierung
werden weiters ersucht, vor der Entscheidung
des IOC (2. Juli 2003) dem „Welt-Anti-Doping-Code" zuzustimmen, um auch
damit die
Bewerbung Salzburgs für die Ausrichtung der Olympischen Winterspiele 2010 zu
stärken.