68/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 06.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Wittmann, Beate Schasching

und GenossInnen

betreffend Vorlage eines „Anti-Doping-Gesetzes"

 

 

Die Anti-Doping-Konvention des Europarates wurde in Österreich bis heute noch nicht
vollständig umgesetzt, obwohl sich Österreich dazu verpflichtet hat. Bislang kam es nur zu
Teillösungen.

Die Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes,
des Medizinproduktegesetzes und des Arzneibuchgesetzes im Dezember 2001 sollte u.a. die
Bekämpfung von Doping im Sport sowie im Freizeit- und Jugendbereich sowie im sportnahen
Bereich (z.B. Fitness- und Bodybuilding-Studios) sicherstellen. Konkret sollte somit die
Dopingbekämpfung durch Kontrollen sowohl im Sportbereich als auch bei Fitnessinstituten
ermöglicht werden. Diese Zielsetzung war einerseits zu begrüßen, die konkrete Regelung im
Arzneimittelgesetz war aber nicht nur kritisch zu hinterfragen, sondern generell abzulehnen.
Dies deshalb, weil diese Gesetzesänderungen zu kurz griffen, da u.a. der Anwendungsbereich
sowie Vollziehung und die Kontrolle eingeschränkt geregelt wurden (z.B. verunreinigte
Nahrungsergänzungsmittel). Auch damit wurde daher die Anti-Doping-Konvention des
Europarates nicht vollständig umgesetzt. Eine Novelle zur Änderung des
Bundessportförderungsgesetzes mit Anti-doping-Bestimmungen kam zwar in Begutachtung
(Mai 2002), durch die vorzeitige Auflösung des Nationalrates konnte jedoch dieser Entwurf
parlamentarisch keiner weiteren Behandlung unterzogen werden.

 

Die bestehenden Regelungen im Arzneimittelgesetz und die - möglicherweise - zukünftigen
im Bundessportförderungsgesetz zur Dopingbekämpfung schaffen keine systematische, klare
sowie rechtsstaatlich unbedenkliche Grundlage zur Bekämpfung von Doping in Sport und
Freizeit (z.B. unterschiedliche Zuständigkeiten, Kontrollorgane und Sanktionen, sowie
fehlende Verfahrensgarantien und Rechtsschutz.) Auch den verfassungsrechtlichen Geboten
würde damit nicht entsprechend Rechnung getragen werden. Im übrigen war dieser zit.
Entwurf in vielen Bereichen unsystematisch, unvollständig und widersprüchlich.

Neben einer umfassenden Aufklärung der Bevölkerung geht es europaweit um einheitliche
und wirkungsvolle Regelungen sowie Sanktionen gegenüber Herstellerinnen, Verkäuferinnen,
Trainerinnen, Ärztinnen und Sportlerinnen, die Dopingmittel in Verkehr bringen oder selbst

 

 

 

 

 

einnehmen. Dies muss natürlich auch für Sportverbände und Sportvereine sowie deren
Funktionäre und Sponsoren gelten, die in Dopingfälle verwickelt sind.

Das vorliegende Regierungsprogramm für die XXII. GP enthält überaschenderweise
kein Bekenntnis  zu Maßnahmen zur Dopingbekämpfung in Sport und Freizeit.

 

Nun haben sich die internationalen Sportorganisationen und die Regierungen bei der 2. Welt-
Anti-Doping-Konferenz in Kopenhagen am 5.3.2003 auf einen „Welt-Anti-Doping-Code"
geeinigt. Die Vertreter der Regierungen unterzeichneten dabei die „Erklärung von
Kopenhagen", mit der die Länder „politisch und moralisch" den Anti-Doping-Code
unterstützen. Insgesamt haben 73 Regierungen, unter ihnen auch Österreich, das Dokument
unterschrieben oder die Bereitschaft dazu bekundet. Die Resolution soll die Vorstufe zu einer
Konvention werden. Eine gute Basis dafür bietet die Anti-Doping-Konvention des
Europarates aus dem Jahre 1989. Das Internationale Olympische Comitee (IOC) strebt mit
Dringlichkeit eine Ratifizierung vor den Winterspielen 2006 in Turin an.
Die internationalen Sportverbände sollen den Kodex schon bis zu den Spielen 2004 in Athen
in ihre Statuten übernommen haben. Nach Auskunft des IOC werde die Verweigerung dieses
Welt-Ant-Doping-Codes mit Ausschluss von Olympischen Spielen geahndet werden. Städte
in Ländern, deren Regierungen den Code nicht annehmen wollen, würden bei der Bewerbung
um Olympische Spiele nicht berücksichtigt. Daher ist es nun für die Salzburger Bewerbung
für die Winterspiele 2010 notwendig, den Welt-Anti-Doping-Code fristgerecht anzunehmen,
um die Salzburger Bewerbung nicht zu gefährden.

 

Sportpolitisch ist es daher einerseits absolut notwendig, dass die österreichischen
Sportverbände diesen Anti-Doping-Code fristgerecht in ihre Statuten übernehmen, um ihren
Ausschluss von olympischen Spielen nicht zu riskieren. Andererseits ist es aber auch aus
rechtsstaatlichen Gründen notwendig, in der österreichischen Rechtsordnung einen klaren
rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung des Doping-Missbrauches, die Anordnung von
Sanktionen (z.B. Berufsverbote) und den Rechtsschutz Betroffener zu schaffen.
Regelungen zur Dopingbekämpfung in verschiedenen Rechtsmaterien erschweren überdies
die Bekämpfung des Dopingmissbrauchs; es sollte daher auch aus rein sachlichen
Überlegungen eine eigene bundesgesetzliche Regelung getroffen werden.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung:
Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Der Bundeskanzler wird aufgefordert, bis 31. Mai 2003 einen Entwurf eines Anti-Doping-
Gesetzes unter Berücksichtigung des Welt-Anti-Doping-Codes auszuarbeiten, welcher diese
wichtige Rechtsmaterie umfassend, systematisch und rechtsstaatlich unbedenklich regelt und dem
Nationalrat zuzuleiten.

 

Der Bundeskanzler wird dazu ersucht, bei den Vorbereitungsarbeiten VertreterInnen der
parlamentarischen Fraktionen, der Sportorganisationen sowie SportlerInnen beizuziehen, um
diese wichtige Materie einer ihr gebührenden Vorbereitung zu unterwerfen.

 

Der Bundeskanzler bzw. die Bundesregierung werden weiters ersucht, vor der Entscheidung
des IOC (2. Juli 2003) dem „Welt-Anti-Doping-Code" zuzustimmen, um auch damit die
Bewerbung Salzburgs für die Ausrichtung der Olympischen Winterspiele 2010 zu stärken.