69/A XXII. GP

Eingebracht am 06.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2003)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesminis-
teriengesetz-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGB1. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 78/1987, BGB1. Nr. 287/1987, BGB1. Nr. 45/1991, BGB1. Nr. 419/1992, BGB1. Nr. 25/1993, BGB1. Nr. 256/1993, BGB1. Nr. 550/1994, BGB1. Nr. 1105/1994, BGB1. Nr. 522/1995, BGB1. Nr. 820/1995, BGB1. Nr. 201/1996, BGB1.1 Nr. 21/1997, BGB1.1 Nr. 113/1997, BGB1.1 Nr. 10/1999, BGB1.I Nr. 16/2000, BGB1.1 Nr. 141/2000, BGB1.1 Nr. 87/2001 und BGB1.1 Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § l Abs. l lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

1. das Bundeskanzleramt,

2. das Bundesministeriurn für auswärtige Angelegenheiten,

3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4. das Bundesministerium für Finanzen,

5. das Bundesministeriurn für Gesundheit und Frauen,

6. das Bundesministerium für Inneres,

7. das Bundesministerium für Justiz,

8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit."

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(l)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen."

3. § 17 Abs. 4 entfällt.

4. Der dem § 17a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 angefügte Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)"

4a. § I7b Abs. 13 Z 2 letzter Satz wird aufgehoben.

5. § 17b wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile

 

dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

1. § l Abs. l, §3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C  Z 2, Abschnitt D Z 2 und 9, Abschnitte E bis I, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K  Z 2 und Abschnitt L  Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.I Nr. xxx/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4, § l 7b Abs. 13 Z 2 letzter Satz sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.

2. Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

3. Bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode erstreckt sich der Wirkungsbereich der zu dem in Z l genannten Zeitpunkt beim Bundeskanzleramt eingerichteten Personalvertretungsorgane auch auf die aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten.

4. Dem bisher gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu.

5. Die übrigen bisher im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten als im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet."

6. In Abschnitt A Z l des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird

a) im vierten Untertatbestand der Ausdruck „Angelegenheiten des Europäischen Rates" durch .Angelegenheiten des Europäischen Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen Vorbereitungsmaßnahmen" ersetzt,

b) der Untertatbestand „Wirtschaftliche Koordination." durch „Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates." ersetzt und

c) der Untertatbestand „Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung und des staatlichen Krisenmanagements." durch die folgenden ersetzt:

„Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder

internationaler Krisen oder Katastrophen."

7. Abschnitt AZ5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„5. Allgemeine   Angelegenheiten   der   staatlichen   Verwaltung,   soweit   sie   nicht   in   den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine  Angelegenheiten  der  Rechtsordnung,   der  Legistik  und  der  Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung. Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft.

Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und

dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

a) allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b) allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

 

c) allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d) allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e) allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f) Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.
Allgemeine       Angelegenheiten       der       staatlichen       Verwaltung       hinsichtlich       der automationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere

a) allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b) Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;
c     ) Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst-   und   Besoldungsrecht,   Pensionsrecht,   Dienstrechtsverfahren   und   dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.
Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten. Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten. Allgemeine    Angelegenheiten    der    Besoldung    sowie    des    Personalinformations-    und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten    der    Personalvertretungs-Aufsichtskommission    sowie    der    Disziplinar- oberkomrnission und der Berufungskommission. Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes."

8. Abschnitt A Z16 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z16 und 17 ersetzt:

 „16. Angelegenheiten des Sports.

17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz."

9. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Entwicklungshilfe" durch „Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt.

10. In Abschnitt C Z2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im Untertatbestand „Angelegenheiten der Förderung des Baus von Studentenheimen" nach dem Wort „Angelegenheiten" die Wortfolge „der Studentenmensen sowie" eingefügt.

11. In Abschnitt D Z2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Untertatbestand „Zollwesen einschließlich der Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache." durch den Untertatbestand „Zollwesen." ersetzt.

12. In Abschnitt D Z9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport" durch „Bundeskanzleramtes", in Abschnitt H Z9 der Ausdruck „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport" durch „Bundeskanzleramt" ersetzt.

 

13. Die Abschnitte E bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „ F." bis I.". Nach Abschnitt D  wird folgender neuer Abschnitt E eingefügt:

„E. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.

Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen, Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitstelematik.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung. Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der  Gesundheitsvorsorge  für die schulbesuchende Jugend.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination und der Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkomrnission.

Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände. Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Angelegenheiten des Veterinärwesens.
Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten    des    Verkehrs    mit    tierärztlichen    Mitteln,    Desinfektionsmitteln    und Tierimpfstoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet. Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle. Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung. Angelegenheiten   der  Tierärzte   und   der   sonstigen   Veterinärpersonen   einschließlich   der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien.

3. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

4. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

 

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten    des    Verkehrs    mit    Lebensmitteln,    Verzehrprodukten,    Zusatzstoffen,

kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

6. Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in diesen Angelegenheiten.

7. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

8. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen;
Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen."

14.  In Abschnitt F (neu)  Z 1  des  Teiles 2 der Anlage zu § 2  werden  der siebente  und achte Untertatbestand durch die folgenden ersetzt:

.Abschiebung, Ausweisung; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit

sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Flüchtlingswesen, Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates. Volkszählungswesen."

15. In Abschnitt F (neu) Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden der fünfzehnte und sechzehnte

Untertatbestand durch den folgenden ersetzt:

„Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements; Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe. Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen."

16. Abschnitt F (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:

„3. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

3a. Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Strom- und Schifffahrtspolizei.

Dazu gehört insbesondere auch die Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schifffahrtspolizei."

17. Abschnitt G (neu) Z12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

18. Dem Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 23 angefügt:

,23. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien."

19. Der bisherige Abschnitt1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

20. Abschnitt J Z 2des Teiles 2 der Anlage zu §2 lautet:

,2. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung."

21. Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.

22. Abschnitt J Z 16  und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

16. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung   von   Verbrauchervertretungen,   insbesondere   zur   Sicherstellung   der   Beratung,

Information und Rechtsdurchsetzung.

 

Evaluierung      der      Konsumentenpolitik,      Verbraucherforschung,      Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

17. Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, unbeschadet der fahrenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes und der Mitzuständigkeit anderer Bundesministerien."

23. In Abschnitt KZ 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der zweite Untertatbestand: „Schiffseichung."

24. Abschnitt L Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

              „6. Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu   gehören   insbesondere   auch   Angelegenheiten   der   staatlichen   Beihilfen   und   der Wettbewerbskontrolle."

25. Abschnitt L Z 15 bis 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„15. Unbeschadet Art. 65 Abs. l B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten."

26. Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

27. Abschnitt L Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angfügt:

„Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

Allgemeines:

Im Zusammenhang mit der eben erfolgten Neubildung der Bundesregierung sollen einige Änderungen in der Verteilung der Ministerialkompetenzen vorgenommen werden.

Die bedeutsamsten der vorgeschlagenen Änderungen sind:

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird mit dem Bundeskanzleramt vereinigt.

-         Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird in ein - um den            Konsumentenschutz (bisher Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz) erweitertes -            Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und ein Bundesministerium                 für Gesundheit und Frauen geteilt.

Der Wirkungsbereich des neuen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen soll folgende Angelegenheiten umfassen:

-               Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

-               Angelegenheiten des Veterinärwesens.

-               Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

-               Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

-               Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

-               Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

-               Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

-      Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der                 Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der                         Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für                         Gleichbehandlungsfragen.

Unter den vorgeschlagenen Änderungen sind außerdem die folgenden hervorzuheben:

-       Das Bundeskanzleramt gibt im Sinne einer Zuständigkeitskonzentration die Kompetenzen für                Krisenmanagement und internationale Katastrophenhilfe an das Bundesministerium für Inneres und die                        Zuständigkeit für Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und Wettbewerbskontrolle an das                        Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ab.

-              Für Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes soll das Bundeskanzleramt führend zuständig                 sein, mit einer Einvernehmenskompetenz des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, des                         Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des                 Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

-     Das Bundesministerium für Inneres übernimmt die Organisationszuständigkeiten für die Zollwache und die Schifffahrtspolizeiorgane.

Zu einzelnen Regelungen:

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Diese, an die Bestimmung des früheren Art. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes angelehnte, Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, dass die aufgrund einfachgesetzlicher Vorschrift für die Vollziehung zuständige Bundesregierung an ihrer Stelle den sachlich zuständigen Bundesminister zur Vollziehung ermächtigen kann.

Soweit in gesetzlichen Vorschriften die Bundesregierung zur Setzung von konkreten Verwaltungsakten und auch der Verordnungserlassung berufen ist, können diese nur durch einen Beschluss des Ministerrates gesetzt werden. Einerseits kann dies mitunter zu einer unerwünschten Verzögerung dringlicher Maßnahmen führen, andererseits sind auch sämtliche, von ihrem gemäß des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG sich ergebenden Wirkungsbereich gesehen, nicht primär für die entsprechende Materie sachzuständige Bundesminister mit der entsprechenden Angelegenheit der Vollziehung zu befassen.

 

Im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsgeschehens, einer Steigerung der Kosteneffizienz der Verwaltung, der Entlastung jener Bundesminister, deren Aufgabengebiete keine Berührungspunkte mit der entsprechenden Angelegenheit aufweisen, sowie letztlich einer Entlastung der Bundesregierung selbst soll nun der Bundesregierung die Vollmacht erteilt werden, zur Erlassung derartiger Vollzugsakte den sachlich zuständigen Bundesminister zu ermächtigen.

Dieser hätte bis auf allfälligen Widerruf die jeweiligen Angelegenheiten selbständig und ohne vorherige Beschlussfassung des Ministerrates zu erledigen. Von einer entsprechenden Ermächtigung durch Beschluss des Ministerrates ausgenommen bleiben jene Angelegenheiten, die der Bundesregierung durch verfassungsgesetzliche Bestimmung zur Besorgung übertragen sind.

Zu Z 3 (§17 Abs. 4):

Die verwiesene Bestimmung des § 52 Abs. 2 Beh-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945, wurde mit Art. 3 Z 1 BGBl.I Nr. 16/2000 aufgehoben, weshalb die Verweisung ins Leere geht und die Bestimmung des § 17 Abs. 4 als gegenstandslos aufgehoben werden kann.

Zu Z 4a und 5 (§ 17b Abs. 13 Z 2 letzter Satz und Abs. 15):

Mit dem vorgesehenen Abs. 15 Z 3 wird die Zuständigkeit der für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bisher zuständigen Personalvertretungsorgane neu geordnet. Diese Personalvertretungsorgane wurden auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 in anderen Ressorts eingerichtet, nämlich beim Bundesministerium für Finanzen, deren Wirkungsbereich mit der BMG- Novelle 2000 auf diese Bundesministerien bis zum Ende der laufenden 2004 endenden Funktionsperiode erstreckt wurde. Mit der neuerlichen Übertragung von Aufgaben- und Personal vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport an das Bundeskanzleramt erscheint für die restliche Funktionsperiode eine administrativ bewältigbare, vereinfachte Vertretungsregelung nach dem Prinzip, von welchem Personalvertretungsorgan der größte Teil der von den Aufgabenänderungen betroffenen Bediensteten vertreten wird, angezeigt.

Dem bisher gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie sollen aufgrund seiner weitgehenden Repräsentativität für die im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verbleibenden Bediensteten bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zukommen. Nach demselben Repräsentativitätsgedanken sollen die übrigen bisher im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Personalvertretungsorgane solche des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sein.

Zu Z 7 (Abschnitt A Z - hier - 5 und 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Aufzählung enthält einen neuen Untertatbestand „Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft", zu dem Folgendes auszuführen ist:

Die rechtzeitige und vollständige Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ist ein wichtiger Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird in diesem Zusammenhang u.a. die Nominierung eines zentralen Ansprechpartners (Umsetzungskoordinatoren, Korrespondentennetz) in jedem Mitgliedstaat verlangen. Es ist zweckmäßig, dessen Arbeit in Österreich zu erleichtern.

Zu Z 8 (Abschnitt A Z 16 und - hier - 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 18 (Abschnitt I [neu] des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 22 (Abschnitt J Z 16 und - hier - 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) - allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes:

Wie bereits eingangs erwähnt, soll für allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes das Bundeskanzleramt führend zuständig sein, wobei eine Einvernehmenskompetenz anderer Bundesministerien bestehen soll.

Unter „allgemeinen Angelegenheiten des Tierschutzes" ist insbesondere die Vorbereitung eines - die Schaffung einer entsprechenden Bundesgesetzgebungskompetenz vorausgesetzt - allgemeinen Bundestierschutzgesetzes zu verstehen, unbeschadet der schon bundesgesetzlich geregelten Bereiche (Tierversuche, Tiertransport).

Zu Z 10 (Abschnitt C Z 2 des Teils 2 der Anlage zu § 2):

In Art. II Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, BGB1. Nr. 439/1984, wurde die österreichische Mensen- Betriebsgesellschaft m.b.H., Wien, in den Wirkungsbereich des damaligen Bundesministeriums für

 

Wissenschaft und Forschung übergeleitet. Es könnte nach Aufhebung dieses Bundesgesetzes durch Artikel 3 Z 5 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGB1.I Nr. 16, fraglich sein, ob diese Gesellschaft gemäß Abschnitte Z2 („Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre") iVm Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG („... Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.") in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur fällt (vgl. in Abschnitte Z2: „Dazu gehören insbesondere auch: ... Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien. Angelegenheiten der Förderung des Baus von Studentenheimen. ..." - aber keine Bezugnahme auf Studentenmensen).

Da der Gesetzgeber der genannten Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 (vgl. auch die Begründung zum Initiativantrag 85/A, XXI. GP) offenbar lediglich eine ihm als obsolet erscheinende Bestimmung eliminieren, aber keine Rechtsänderung bewirken wollte, erscheint es aufgrund der Nähe dieser Angelegenheit zu denen der Universitäten - ähnlich wie bei der Förderung des Baus von Studentenheimen - angebracht, eine Klarstellung durch explizite Anführung der Angelegenheiten der Studentenmensen in den Katalog des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG aufzunehmen.

Zu Z 11 (Abschnitt D Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 14 (Abschnitt F [neu] Z 3 und 3a) und 23 (Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Mit den Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie sowie sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, sollen auch die des Wachkörpers Zollwache und die der Schiffahrtspolizeiorgane im Wirkungsbereich des Bundesministerium für Inneres zusammengefasst werden.

Im Zusammenhang mit der Überstellung der Schiffahrtspolizeiorgane ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß §38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGB1.I Nr. 62/1997 idgF, sind Organe der Schifffahrtspolizei die Schiffahrtspolizeiorgane und die Organe der Bundesgendarmerie sowie die den Bundespolizeibehörden zugeordneten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei die schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallenden, den Schiffahrtspolizeiorganen, auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes obliegen. Es erscheint zweckmäßig, auch die Schiffahrtspolizeiorgane, wie die übrigen Organe der Schiffahrtspolizei, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zu überstellen.

Für die Umschreibung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG hat dies zur Konsequenz, dass die Erwähnung der Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schiffahrtspolizei dort zu entfallen hat; aber auch der - im materiellen Sinn zu verstehende - Begriff der (Strom- und) Schifffahrtspolizei (vgl. den 2. Teil des Schiffahrtsgesetzes) - braucht nicht mehr erwähnt zu werden, da er unzweifelhaft ein Teil des - in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG nicht aufgefächerten - Verkehrswesens bezüglich der Schifffahrt ist. Lediglich bei der Schiffseichung könnte allenfalls ein Abgrenzungsproblem zum in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Abschnitt L Z 25 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) fallenden Eichwesen gesehen werden, weshalb sie weiterhin in Abschnitt K Z 2 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG genannt werden soll.

Zu Z 13 (Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Durch die demographische Entwicklung kommt dem Gesundheitswesen immer größere Bedeutung zu. Dadurch wird auch der ökonomische Druck auf das Gesundheitssystem immer größer. Die Schaffung eines eigenen Ressorts soll daher die Versorgung der Bevölkerung nachhaltig sicherstellen.

Um den breiten politischen Gestaltungsauftrag in der Frauenpolitik zu unterstreichen, wird wiederum ein Frauenministerium eingerichtet, das sich um die Gleichberechtigung und Gleichrangigkeit von Mann und Frau bemühen soll.

Zu Z 24 (Abschnitt L Z  6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle werden derzeit faktisch vom Bundeskanzleramt wahrgenommen. Sie sollen künftig in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.

 

Zu Z 25 und 26 (Abschnitt L Z 15 bis 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehenen Z 15 bis 17 korrespondieren den geltenden Z 16 bis 18, die geltenden Z 15 und 19 sollen ersatzlos entfallen. Zu den einzelnen Bestimmungen ist zu bemerken:

Zum Entfall der geltenden Z 15: Das EFTA-Übereinkommen steht für Österreich seit dem 1. Jänner 1995 nicht mehr in Kraft und bedarf daher keiner innerösterreichischen Durchführung. Mit der Durchführung der „EG-Übereinkommen" und den künftigen „Integrationsübereinkommen" waren die früheren bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der EWG und der EGKS gemeint gewesen; diese Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich (s. andere Bestimmungen des BMG und die eindeutige Praxis) nicht auf den EUV und den EGV. Diese Bestimmung könnte daher ersatzlos gestrichen werden.

Zur neuen Z 15 (bisher Z 16): Hier werden auch im Hinblick auf die im Entstehen begriffene Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Union Anpassungen vorgenommen.

Zur neuen Z 16 (bisher Z 17): Seit dem 1. Jänner 1995 gibt es keine österreichische Vertretungsbehörde bei der EFTA mehr. Z 17 regelt zwar nicht die österreichische Vertretungsbehörde bei der WTO in Genf, sondern den Fall, dass die österreichische Vertretungsbehörde Genf auch WTO-Belange wahrnimmt, was nicht zutrifft. Die Bestimmung soll daher durch eine passende Neuregelung, die sich auf die österreichische Vertretungsbehörde bei der WTO bezieht, ersetzt werden.

Zum Entfall der geltenden Z 19: Diese Bestimmung ist obsolet, weil sie sich wie die geltende Z 15 auf die früheren bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der EWG und der EGKS bezieht und nicht auf den EUV und den EGV. Auch sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Zu Z 27 (Abschnitt L Z 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement sollen im Sinne einer Kompetenzbereinigung künftig vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) wahrgenommen werden.