73/A XXII. GP
Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe für Versicherte, die in
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe
für Versicherte, die in geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe
für Versicherte, die in
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ l Dienstgeber im
Sinne des § 35 ASVG haben für alle bei ihnen gemäß § 5 Abs 2
ASVG beschäftigten Personen eine Abgabe in der Höhe von 16,4 % der
Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 zu leisten, wenn die Summe der monatlichen
Arbeitsverdienste dieser Personen den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.
§ 2 Grundlage für die
Bemessung der Abgabe ist die Summe der monatlichen
Arbeitsverdienste einschließlich der Sonderzahlungen, die ein Dienstgeber
jeweils in einem
Kalendermonat an die in § l genannten Personen zu zahlen hat.
§ 3 Die Abgabe ist
eine Bundesabgabe. Sie wird im Auftrag des Bundes von den
Krankenversicherungsträgern eingehoben und im Sinne des § 63 ASVG ihrem Anteil
entsprechend an die Träger der Pensionsversicherung abgeführt. Auf die
Pensionsversicherung entfallen 76,5 % der Einnahmen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Bereits am 7.2. 2002 hat der
VfGH den Dienstgeberbeitrag für Personen mit geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 53 a Abs l Z 2 ASVG mit Ablauf des
31.3. 2003 mit der
Begründung aufgehoben, dass die Regelung kompetenz- und damit
verfassungswidrig sei. Sie
sei in dieser Form weder auf den Kompetenztatbestand
„Sozialversicherungswesen" noch auf
jenen des „Abgabenwesens" zu stützen. So gesehen entziehe sich der
Dienstgeberbeitrag
letztlich auch einer Qualifikation als öffentliche Abgabe im Sinne des
F-VG 1948.
Der VfGH hat jedoch außer den genannten formalen Gründen keinerlei
Bedenken gegen die
sozialpolitischen Motive der Regelung geäußert. Der rechtspolitische
Grund für die
Einführung des Beitrags lag in der Bekämpfung betrieblicher Praktiken,
existenzsichernde
Vollzeitbeschäftigungen in geringfügige Beschäftigungen umzuwandeln, um
sich
Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen.
Als der gegenständliche Beitrag im Jahr 1998 mit dem
Ziel eingeführt wurde, der immer
häufigeren Zersplitterung von regulären Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätzen
in mehrere
geringfügige Beschäftigung die Attraktivität zu nehmen, war ein
deutlicher Rückgang der
Zahl der geringfügigen Beschäftigungen, vor allem aber mehrerer geringfügiger
Beschäftigungen beim selben Dienstgeber erkennbar.
Nach Angaben des Hauptverbands der
Sozialversicherungsträger ist die Zahl der geringfügig
Beschäftigten im Februar leicht zurückgegangen. Dieser Trend könnte sich aber
bald
umkehren. Fällt nämlich der Dienstgeberbeitrag, wird geringfügige Beschäftigung
für
Unternehmen wieder attraktiver. Es ist daher für eine verfassungskonforme
Ersatzlösung zu
sorgen. Zu diesem Zweck ist mit Bundesgesetz eine für die Sozialversicherung
zweckgebundene Bundesabgabe für Dienstgeber einzuführen. Diese öffentliche
Abgabe fließt
dem Bund zu, ist aber ihrer Verwendung nach Sozialversicherungszwecken
gewidmet. Eine
solche Zweckwidmung sieht auch § 31 Abs l BSVG vor. Ohne eine
entsprechende Regelung
würden der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung rund 50 Millionen
Euro
entgehen.