74/A XXII. GP

Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

 

Der Abgeordneten Dolinschek, Mag. Tancsits
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von
Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern
geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel

Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen

(Dienstgeberabgabegesetz - DAG)

Dienstgeberabgabe

§ 1. (1) Die Dienstgeber haben für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBL Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte
Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern
die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser
Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.

(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den
Krankenversicherungsträgem im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für
Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.

(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. l
genannten Personen zu zahlen hat.

Entrichtung

§ 2. (1) Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des
Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass
an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der
Dienstgeberabgabepflichtige tritt.

(2) Die Dienstgeberabgabe ist an jenen Krankenversicherungsträger zu entrichten, bei dem die Meldung
der in der Unfallversicherung pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten nach § 33 Abs. 2 ASVG zu
erstatten ist.

(3) Dienstgeberabgabepflichtigen, die den Meldepflichten nach § 33 Abs. 2 ASVG nicht rechtzeitig
nachkommen, kann der Krankenversicherungsträger einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten
Dienstgeberabgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Zweckwidmung

§ 3. 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung
der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; 76,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden


Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) zu
überweisen.

Verweisungen

      § 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

      § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen betraut.

In-Kraft-Treten

      § 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das   Allgemeine   Sozialversicherungsgesetz,   BGBl.   Nr. 189/1955,   zuletzt   geändert   durch   das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 53a Abs. 1 lautet:

       „(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur
Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten."

2. Im § 54 Abs. 5 wird der Ausdruck „ die Pauschalbeiträge" durch den Ausdruck „ der Pauschalbeitrag"
ersetzt.

3. Im § 447g Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „ aus den auf die Pensionsversicherung entfallenden
Pauschalbeiträgen" durch den Ausdruck „ aus dem auf die Pensionsversicherung entfallenden
Pauschalbeitrag" ersetzt.

4. Nach § 604 wird folgender § 605 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2003

§ 605. Die §§ 53a Abs. l, 54 Abs. 5 und 447g Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgeselzes BGBl. I
Nr. xx/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung unter Verzicht auf die erste Lesung an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales vorgeschlagen.


Begründung

Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G 219/01, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des § 53a ASVG in der
Fassung der 55. Novelle mit Wirkung vom I.April 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese
bestimmen, dass Dienstgeber für die bei ihnen geringfügig beschäftigten Personen Pauschalbeiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten haben, sofern die Summe der an diese Personen
ausgezahlten Entgelte das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2003: 464,07 € ) übersteigt.

Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 53a Abs. l und 2 ASVG zwar an den Arbeitsverdienst des geringfügig Beschäftigten
angeknüpft habe, die Beitragspflicht des Dienstgebers jedoch unabhängig vom Entstehen eines
sozialversicherungsrechtlichen Versicherungsverhältnisses bestehe; mangels Entstehens eines
Versicherungsverhältnisses sei es daher ausgeschlossen, die dem Dienstgeber auferlegte Beitragspflicht dem
Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zuzuordnen.

Weiters legt der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes dar:

„Die Normierung einer Beitragspflicht des Dienstgebers ohne gleichzeitiges Entstehen eines
Sozialversicherungsverhältnisses, di. das Versicherthalten des Dienstnehmers gegen den Eintritt bestimmter
Versicherungsfälle, kann aber auch nicht als (intrasystematische) Fortentwicklung des Rechts innerhalb des
Begriffsinhaltes des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" verstanden werden. Dazu wäre es
nämlich erforderlich, dass die Neuregelung nach ihrem (wesentlichen) Inhalt systematisch weiter dem
Kompetenzgrund angehört (zB VfSlg. 15.552/1999, Pkt. III.B.1.3.4., mwN). Diese Voraussetzung ist hier
jedoch nicht gegeben, weil es nicht im Wesen eines Pflichtversicherungsverhältnisses liegt, dass es erst mit
dem Willensentschluss des Dienstnehmers, sich gem. § 19a ASVG selbst zu versichern, zustande kommt.

Die in Prüfung genommene Gesetzesbestimmung des § 53a Abs. l und 2 ASVG vermag sich jedoch auch
nicht auf den Kompetenztatbestand ,Abgabenwesen" iS des Art. 13 Abs. l B-VG bzw. iS des F-VG 1948 zu
stützen:

Die den Dienstgebern von geringfügig Beschäftigten gemäß § 53a Abs. l Z 2 ASVG auferlegten Beiträge
fließen nämlich nicht einer Gebietskörperschaft - wie es für eine "öffentliche Abgabe" iS des F-VG 1948
begriffswesentlich ist (s. zuletzt VfGH 28.22002, B 1408/01, mwN) -, sondern den
Sozialversicherungsträgern zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesbeitrag zur
Pensionsversicherung nach § 80 Abs. l ASVG mit dem Betrag festgelegt ist, um den "die Aufwendungen die
Erträge übersteigen". Die gemäß § 53a Abs. l Z 2 ASVG erhobenen Einnahmen aus den
Dienstgeberbeiträgen zur Pensionsversicherung vermindern zwar unmittelbar den Beitrag des Bundes, doch
gilt zum einen § 80 ASVG nur für die Pensionsversicherung (wogegen der den Dienstgebern geringfügig
Beschäftigter auferlegte Pauschalbeitrag gemäß § 53a Abs. l Z 2 ASVG auch für die Krankenversicherung
bestimmt ist, wie sich aus § 53a Abs. l Z 2 lit. a ASVG ergibt) und sind zum anderen die Beiträge für die
Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs. 5 ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger iS
des § 447g ASVG zu überweisen (vgl. schon VfSlg. 10.451/1985, Pkt. III.1., wo ausgesprochen wurde, dass
die der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch die 11. und 12. Novelle zum B-KUVG auferlegten
Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger mangels Zufließens an eine
Gebietskörperschaft nicht als öffentliche Abgaben iS des F-VG 1948 anzusehen seien).

Die Dienstgeberbeiträge gemäß § 53a Abs. l Z 2 ASVG entziehen sich daher - jedenfalls in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung - einer Qualifikation als öffentliche Abgaben iS des F-VG 1948."

Mit Erkenntnis B 1408/01, das nur wenige Tage vor dem Erkenntnis G 219/01 ergangen ist, kam der
Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kabelrundfunkbeitrag nach dem
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, nicht um einen Sozialversicherungsbeitrag, sondern um
eine Abgabe handelt, wobei weder der Umstand, dass mit der Einhebung des Beitrages der
Künstler-Sozialversicherungsfonds betraut ist, noch seine gesetzlich verfügte Zweckbindung dieser
Qualifikation entgegensteht. Der Verfassungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis unter anderem Folgendes
aus:

„Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Materialien ab, dass der Gesetzgeber mit dem
Kabelrundfunkbeitrag die Einführung einer (zusätzlichen) Abgabe erreichen wollte, deren Ertrag


ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§ 6 F-VG 1948) durch eine
gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des KSVF zur Künstler-Sozialversicherung)
Gebrauch gemacht hat. Dieses Ziel ist mit den eingangs erwähnten Gesetzen auch erreicht worden. Daran
ändert der Umstand nichts, dass mit der Einhebung der Beiträge der KSVF betraut ist, weil der Fonds in
dieser Funktion als beliehenes Unternehmen tätig wird, die fraglichen Beiträge somit für den Bund und nicht
von vornherein für fremde Rechnung eingehoben werden (vgl. VfSlg. 3961/1961), mag über den
vereinnahmten Ertrag auch (bereits) im Wege einer Zweckbindung verfügt worden sein. Dass der
Kabelrundfunkbeitrag (in § 3 Abs. l KFBG 1981) als "Bundesabgabe" bezeichnet wird, ohne dass eine nähere
Qualifizierung als ausschließliche oder gemeinschaftliche Bundesabgabe vorgenommen wird (eine solche ist
auch nicht im FAG zu finden), erscheint im gegebenen Zusammenhang deswegen unproblematisch, weil sich
bereits aus der Zweckwidmung, aber auch aus dem Fehlen jeglicher Aufteilungsregel ergibt, dass es sich
nur
um eine ausschließliche Bundesabgabe handeln kann.

Dass aber eine gesetzliche Zweckwidmung für die rechtliche Qualität einer Geldleistung ohne Bedeutung ist,
hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont: So hat er bereits im Erkenntnis VfSlg. 3159/1957 (im
Zusammenhang mit der Zweckbindung des sog. Kulturgroschens) festgehalten, dass die Erklärung des
Gesetzgebers, über eine Einnahme nur in einer bestimmten Weise zu verfügen, für den rechtlichen Charakter
der Einnahme selbst nicht von Bedeutung sein könne. "Für die Abgrenzung des Begriffes der öffentlichen
Abgaben von anderen Erscheinungen kommt es ausschließlich auf die rechtliche Art der
Einnahmenbeschaffung an und nicht auf die Art der Einnahmenverwendung." Der Gerichtshof hat daher in
der Folge wiederholt festgehalten, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn der Gesetzgeber
anlässlich der Regelung einer Abgabe deren Widmung in das Gesetz aufnehme; weder das F-VG 1948 noch
eine andere verfassungsgesetzliche Bestimmung stünden einer solchen Vorgangsweise entgegen (z.B.
VfSlg. 3742/1960, 3961/1961, 6755/1972; vgl. auch schon VfSlg. 3033/1956). Daraus folgt aber auch, dass
die Widmung einer Geldleistung für einen bestimmten Zweck nicht dazu führt, dass die Regelung der
Geldleistungsverpflichtung nunmehr kompetenzrechtlich dem aus der Zweckwidmung abzuleitenden
Materienbereich zuzurechnen ist.

Der Gerichtshof hält es daher auch nur für eine missverständliche Wortwahl, wenn in den Materialien davon
die Rede ist, dass für den Bund Einnahmen nicht zu erwarten seien, weil es sich um Einnahmen des KSVF
handle. Damit wird offenbar nur der Effekt der gesetzlich verfügten Zweckbindung beschrieben, nicht aber
eine Aussage über die rechtliche Natur der Geldleistung getroffen.

Ebenso wenig hat der Gerichtshof bisher die Auffassung vertreten, dass bei einer zweckgebundenen Abgabe
die Sachlichkeit der Abgabe - und damit ihre gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit - stets an Hand der
Zweckbindung beurteilt werden müsste. Zwar ist es möglich, aus der Zweckwidmung einer Abgabe im
Einzelfall die Sachlichkeit und somit die gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit einer Abgabe zu begründen
(so etwa, wenn die Abgabenbelastung eben jenen auferlegt wird, die zugleich von der Verwendung der
Abgabe profitieren; vgl. z.B. die bereits zitierte Entscheidung VfSlg. 3961/1961). Nichts spricht jedoch dafür,
dass - umgekehrt - die sachliche Rechtfertigung einer zweckgebundenen Abgabe nur über die Zweckbindung
erfolgen könnte. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 4265/1962 betont, die (zweckgebundenen)
Beiträge der Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe seien nicht deswegen bedenklich, weil sie
nur vom Dienstgeber zu leisten seien; dem Gesetzgeber stehe es frei, auch nur bestimmte Gruppen der
Bevölkerung mit einer Abgabe zu belasten (im Ergebnis ebenso schon VfSlg. 4058/1961 zur entsprechenden
Beitragspflicht der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken). Dieser
Standpunkt wird im Erkenntnis VfSlg. 6755/1972 zur Wiener Dienstgeberabgabe, deren Ertrag für den Bau
der Wiener U-Bahn zweckgebunden ist, bestätigt: Besteuerungsgegenstand sei nicht der Vorteil aus dem U-
Bahn-Bau, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien; unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes
sei es daher belanglos, ob die Vorteile der U-Bahn auch anderen Personen als den steuerpflichtigen
Dienstgebern zugute kämen.

Nun kann der Gerichtshof nicht finden, dass gegen den Kunstförderungsbeitrag in seiner ursprünglichen Form
Bedenken unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes bestünden: Der
Gesetzgeber überschreitet (zumindest beim bisherigen Belastungsausmaß) den ihm bei steuerpolitischen
Belastungsentscheidungen eingeräumten Spielraum nicht, wenn er den Inhabern einer Rundfunk-
Hauptbewilligung eine Abgabe auferlegt und damit im Ergebnis den Aufwand für die Möglichkeit des
Konsums von Rundfunksendungen im Wege einer selektiven Abgabe besteuert, die wirtschaftlich den
Charakter einer Verbrauch- oder Aufwandsteuer trägt. Ebenso wenig kann es dann aber auf Bedenken stoßen,
wenn der Gesetzgeber als Ergänzung zu diesem ursprünglichen Beitrag, der von jedem Rundfunkteilnehmer


zu entrichten ist, einen (zusätzlichen) Beitrag vom Empfangsberechtigten bei Kabelrundfunkanlagen vorsieht,
da letztere jedenfalls einen zusätzlichen Konsum von Rundfunksendungen erlauben und die
Empfangsberechtigung auch nur deswegen angestrebt wird, um diese zusätzliche Konsummöglichkeit zu
erlangen. Dass als Abgabenschuldner dieser (zusätzlichen) Beiträge nicht der Empfangsberechtigte selbst,
sondern der gewerbliche Betreiber der Kabelrundfunkanlage herangezogen wird, kennzeichnet den Beitrag
lediglich als indirekte Abgabe, begegnet aber an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der
Gesetzgeber bei einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen kann, dass dieser Beitrag auf die
Empfangsberechtigten überwälzbar ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann somit die gegen den Beitrag nach § l Abs. l Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I
132/2000, vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht teilen.

Handelt es sich aber bei dem in Rede stehenden Beitrag um eine Abgabe, die der Gesetzgeber aus den
geschilderten Gründen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auferlegen durfte, dann ist es für das
Schicksal der Beschwerde nicht (mehr) von Bedeutung, ob es - wie die beschwerdeführende Gesellschaft rügt
- durch die geschilderten Regelungen im Ergebnis zu einer Verletzung der das österreichische
Sozialversicherungssystem beherrschenden Finanzierungsprinzipien kommt. Der Gerichtshof kann es daher
dahingestellt sein lassen, ob eine solche Verletzung überhaupt vorliegt."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung soll nunmehr der bisherige pauschalierte Dienstgeberbeitrag für
geringfügig Beschäftigte in verfassungskonformer Weise als Bundesabgabe gestaltet werden, die von den
Gebietskrankenkassen im übertragenen Wirkungsbereich (d.h. für den Bund) eingehoben wird. Die
Erträgnisse aus dieser Abgabe werden zur Finanzierung der Kranken- und Pensionsversicherung
zweckgewidmet. Wie bisher der Dienstgeberbeitrag soll auch die Abgabe nur dann eingehoben werden, wenn
ein Dienstgeber mehr als eine Person geringfügig beschäftigt. Es handelt sich bei dieser Gesetzesinitiative
also um eine verfassungskonforme (bloße) Fortschreibung einer bewährten Rechtsmaterie, wobei es zu
keinerlei zusätzlichen Belastungen (weder der Dienstgeber noch der Finanzverwaltung noch der
Versicherungsträger) kommt.

Zur wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit einer solchen Abgabe ist Folgendes zu sagen:

In den 90er-Jahren ist es zu einer zunehmenden Verbreitung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
gekommen, wodurch dem Versicherungssystem Beiträge entzogen wurden und die betroffenen Arbeitnehmer,
insbesondere Frauen, aus der Versichertengemeinschaft ausgeschlossen waren. Es lag auf der Hand, dass
dieser Entwicklung entgegengetreten werden musste, um die Stabilität des Gesamtsystems nicht zu gefährden
und künftige soziale Probleme aufgrund nicht erworbener oder nur sehr geringer Pensionsansprüche zu
verhindern.

Der Nationalrat hatte daher die Bundesregierung mit Entschließung aufgefordert, entsprechende
Regelungsmodelle zu entwickeln, die alle noch nicht in die Sozialversicherung einbezogenen
Erwerbseinkommen berücksichtigen sollten.

Der Gesetzgeber stand somit vor der schwierigen Aufgabe, einerseits (mehrfach) geringfügig beschäftigte
Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen und insbesondere das missbräuchliche
Eingehen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ziel der Umgehung der Beitragspflicht
einzudämmen, gleichzeitig jedoch jenen Arbeitnehmern, die insgesamt ein Einkommen beziehen, das unter
der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die Möglichkeit zu geben, nur auf ihren Wunsch dem System der sozialen
Sicherheit beizutreten:

Es erscheint nämlich sozialpolitisch nicht sinnvoll, kleine und kleinste Einkommen der Beitragspflicht zu
unterwerfen. Dies hätte zu - für die Betroffenen schmerzlichen - Beitragsleistungen, jedoch in der
Pensionsversicherung zu kaum realisierbaren Anwartschaften und in der Krankenversicherung zu einer
Sachleistungsberechtigung ohne angemessene Beitragsleistung geführt.


Aus sozialpolitischen Gründen wurde den betroffenen Personen daher die Möglichkeit eingeräumt, nach
§ 19a ASVG in die Vollversicherung zu optieren, wobei als Beitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze
angewendet wird und lediglich die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge entrichtet werden müssen. Es
handelt sich daher um eine begünstigende Selbstversicherung.

Es erschien angemessen, die Dienstgeber von geringfügig beschäftigten Personen, deren Tätigkeit ebenso
zum wirtschaftlichen Erfolg ihrer Dienstgeber beiträgt wie die Tätigkeit von vollbeschäftigten Personen, zur
Finanzierung des sozialen Schutzes ihrer Dienstnehmer heranzuziehen. Gleichzeitig wollte man
Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern mit geringfügig Beschäftigten gegenüber Dienstgebern mit
pflichtversicherten Beschäftigten beseitigen und so die Neigung der Dienstgeber, geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um die Beitragspflicht zu umgehen, eindämmen.

Im Bewusstsein, ein neues Regelungsmodell in der Sozialversicherung zur Anwendung zu bringen, entschied
sich der Gesetzgeber schließlich nach langen und schwierigen Verhandlungen der Sozialpartner zu der im
§ 53a Abs. l Z 2 ASVG getroffenen teilweisen Abkoppelung des Dienstgeberbeitrages von der
Vollversicherung seiner Dienstnehmer dahingehend, dass der Arbeitgeber aus der Lohnsumme der bei ihm
geringfügig beschäftigten Dienstnehmer einen pauschalierten Dienstgeberbeitrag an die Kranken- und die
Pensionsversicherung zu leisten hat, auch wenn sich im Einzelfall die Versicherung eines Dienstnehmers
nicht realisiert, weil dessen Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt und er auch nicht von
der Möglichkeit der begünstigenden Selbstversicherung nach § 19a ASVG Gebrauch macht.

Gleichzeitig war es aber sozialpolitisch nicht wünschenswert, Dienstgeber mit nur sehr geringen
Lohnzahlungen an geringfügig Beschäftigte, dh in der Regel mit nur einem geringfügig Beschäftigten, mit
zusätzlichen Lohnnebenkosten zu belasten. Gedacht wurde insbesondere an Beschäftigungsverhältnisse im
privaten Bereich, wie Haushaltshilfen und Ähnliches. Das Abstellen auf die eineinhalbfache
Geringfügigkeitsgrenze erschien daher als Grenzziehung zwischen dem rein privaten und dem darüber hinaus
gehenden geschäftlichen Bereich ein sachlich angemessenes Kriterium, wobei es nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes bei Grenzziehungen auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt und nicht auf die
Auswirkungen im Einzelfall.

Es ist somit festzuhalten, dass die Regelung des § 53a ASVG eine Innovation im Rahmen der
Sozialversicherung darstellte, welche allerdings nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im
Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen" keine Deckung findet.

Das vom Gesetzgeber ursprünglich gewählte Modell eines pauschalierten Dienstgeberbeitrages soll daher
nunmehr - wie vom Verfassungsgerichtshof vorgezeichnet - durch das Modell einer entsprechenden
Bundesabgabe ersetzt werden. Dies ermöglicht die Beibehaltung einer für alle Betroffenen angemessenen und
sozialpolitisch sinnvollen Lösung, bei der einerseits der Dienstgeber für die bei ihm geringfügig Beschäftigten
eine Abgabe zu leisten hat, die sich nach der Summe der Entgelte bemisst, und bei der andererseits - durch
Zweckwidmung dieser Abgabe - die Finanzierung einer begünstigenden freiwilligen Selbstversicherung für
geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sicherstellt wird.