76/A XXII. GP

Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe für Versicherte, die in

geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe für Versicherte, die in geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, über die Einhebung einer Abgabe für Versicherte, die in
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 1 Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG haben für alle bei ihnen gemäß § 5 Abs 2
ASVG beschäftigten Personen eine Abgabe in der Höhe von 16,4 % der
Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 zu leisten, wenn die Summe der monatlichen
Arbeitsverdienste dieser Personen den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.

§ 2 Grundlage für die Bemessung der Abgabe ist die Summe der monatlichen
Arbeitsverdienste einschließlich der Sonderzahlungen, die ein Dienstgeber jeweils in einem
Kalendermonat an die in § l genannten Personen zu zahlen hat.

§ 3 Die Abgabe ist eine Bundesabgabe. Sie wird im Auftrag des Bundes von den
Krankenversicherungsträgern eingehoben und im Sinne des § 63 ASVG ihrem Anteil
entsprechend an die Träger der Pensionsversicherung abgeführt. Auf die
Pensionsversicherung entfallen 76,5 % der Einnahmen.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung:

Bereits am 7.2. 2002 hat der VfGH den Dienstgeberbeitrag für Personen mit geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 53 a Abs l Z 2 ASVG mit Ablauf des 31.3. 2003 mit der
Begründung aufgehoben, dass die Regelung kompetenz- und damit verfassungswidrig sei. Sie
sei in dieser Form weder auf den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen" noch auf
jenen des „Abgabenwesens" zu stützen. So gesehen entziehe sich der Dienstgeberbeitrag
letztlich auch einer Qualifikation als öffentliche Abgabe im Sinne des F-VG 1948.
Der VfGH hat jedoch außer den genannten formalen Gründen keinerlei Bedenken gegen die
sozialpolitischen Motive der Regelung geäußert. Der rechtspolitische Grund für die
Einführung des Beitrags lag in der Bekämpfung betrieblicher Praktiken, existenzsichernde
Vollzeitbeschäftigungen in geringfügige Beschäftigungen umzuwandeln, um sich
Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen.

Als der gegenständliche Beitrag im Jahr 1998 mit dem Ziel eingeführt wurde, der immer
häufigeren Zersplitterung von regulären Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätzen in mehrere
geringfügige Beschäftigung die Attraktivität zu nehmen, war ein deutlicher Rückgang der
Zahl der geringfügigen Beschäftigungen, vor allem aber mehrerer geringfügiger
Beschäftigungen beim selben Dienstgeber erkennbar.

Nach Angaben des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger ist die Zahl der geringfügig
Beschäftigten im Februar leicht zurückgegangen. Dieser Trend könnte sich aber bald
umkehren. Fällt nämlich der Dienstgeberbeitrag, wird geringfügige Beschäftigung für
Unternehmen wieder attraktiver. Es ist daher für eine verfassungskonforme Ersatzlösung zu
sorgen. Zu diesem Zweck ist mit Bundesgesetz eine für die Sozialversicherung
zweckgebundene Bundesabgabe für Dienstgeber einzuführen. Diese öffentliche Abgabe fließt
dem Bund zu, ist aber ihrer Verwendung nach Sozialversicherungszwecken gewidmet. Eine
solche Zweckwidmung sieht auch § 31 Abs l BSVG vor. Ohne eine entsprechende Regelung
würden der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung rund 50 Millionen Büro
entgehen.