81/A XXII. GP
Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Jakob Auer, Herbert Scheibner
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsi-
dentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das
Europa-
Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz
1972 und
das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlge-
setz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-
Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz
1972 und
das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Das Bundesgesetz über
die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. l Nr.
98/2001, wird
wie folgt geändert:
1. § 124 lautet:
„§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund
hat
an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60
Euro
pro Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1
festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder
des an seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie
10 Prozent
der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
überstei-
gen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist
er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die
Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an
die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalentschä-
digungen an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die
Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichne-
ten Frist vom Bundesminister für Inneres
anzuweisen."
2. § 129
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsicht-
lich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich
des § 60
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem
Bundesminister für Landesverteidigung betraut."
Artikel
II
Das
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das
Bundesge-
setz BGBl. l Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund
hat
an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50
Euro
pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich
war, in
der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte
Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie
10 Prozent
der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
überstei-
gen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist
er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind
innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an
die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalent-
schädigungen an die Gemeinden
weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die
Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 27 erster Satz
lautet:
„Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Ande-
res bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6
und 10 Abs.
3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und
dem Bundesminister für Landesverteidigung
betraut."
Artikel III
Das Bundesgesetz über
die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Eu-
ropäischen Parlament (Europawahlordnung - eu
WO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. l Nr. 98/2001,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel l § 85 lautet:
„§ 85. (1) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund
hat
an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,60
Euro
pro Wahlberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1
festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie
10 Prozent
der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
überstei-
gen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist
er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die
Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an
die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalentschä-
digungen an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die
Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3
bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2.
Artikel l § 90 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung der
§§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7
ist die Bundesregierung, mit
der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der
Bundesmi-
nister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit
der Voll-
ziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5
letzter
Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 46 im
Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister
für
Landesverteidigung betraut."
Artikel IV
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. l Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 12
lautet:
„§ 12. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz und
durch die Übermittlung der Da-
ten an das Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs. 4 verursachten Kosten
sind von
den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich
eine
Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des
vorange-
gangenen Jahres Wahlberechtigten zu
leisten.
(2) Der in Abs. 1
festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie
10 Prozent
der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
überstei-
gen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist
er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die
Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 ge-
nannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner
haben
die Pauschalentschädigungen an die
Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die
Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3
bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 14 lautet:
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hin-
sichtlich des § 2a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegen-
heiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für
Justiz und hinsichtlich des § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Fi-
nanzen, betraut."
Artikel V
Das Bundesgesetz über
die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten
bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG),
BGBl.
Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. l Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die durch die Führung der
Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung
der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.
Der
Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in
der
Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres wahlberechtig-
ten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu
leisten.
(2) Der in Abs. 1
festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl
ergibt, wo-
bei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie
10 Prozent
der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrund-
lage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht
überstei-
gen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist
er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die
Pauschalentschädigungen sind innerhalb innerhalb von zwei Jahren nach dem in
Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die
Landeshaupt-
männer haben die Pauschalentschädigungen an
die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die
Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3
bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres
anzuweisen.
(5) Der Bund hat den
Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-
Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs.
5
unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen.
Ersatzfä-
hig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an
das
Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf
Ersatz der
Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim
Bundesminister
für Inneres einzubringen."
2. § 19 erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung des
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hin-
sichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten betraut."
Artikel VI
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. l Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
§
23 lautet:
„§ 23. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der
Durchführung dieses Bundesgesetzes er-
wachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür
eine
Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren
gleichzei-
tig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte
Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt,
wobei Ände-
rungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10
Prozent der für
Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrundlage für ei-
ne Änderung des Vergütungssatzes
herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert
sich der Vergütungssatz, so ist er im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind
innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des
Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner
ha-
ben die Pauschalentschädigungen an die
Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die
Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Artikel VII
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973,
zuletzt geändert durch das Bundesge-
setzes BGBl. l
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 18 lautet:
„§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
sind die mit der
Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu
tragen.
Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der
Höhe
von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte
Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt,
wobei Ände-
rungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10
Prozent der für
Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrundlage für ei-
ne Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen.
Ändert
sich der Vergütungssatz, so ist er im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind
innerhalb von zwei Jahren nach dem Abstimmungs-
tag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschal-
entschädigungen an die Gemeinden
weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die
Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2. § 20
lautet:
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Inneres, hin-
sichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenhei-
ten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 19
Abs. 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut."
Artikel VIII
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. l Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1.§
19 lautet:
„§ 19 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind die mit der
Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen.
Der
Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe
von
0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1
festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit
dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von
der Bun-
desanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherindex 1986 oder des an
seine Stelle
tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt,
wobei Ände-
rungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10
Prozent der für
Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als
Bemessungsgrundlage für ei-
ne Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen.
Ändert
sich der Vergütungssatz, so ist er im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen
sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag
an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die
Pauschalent-
schädigungen an die Gemeinden
weiterzuleiten.
(4) Die
Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3
bezeichneten
Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen."
2.
§ 21 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres
betraut;"
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag
unter Verzicht auf eine Erste Lesung
dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Von zahlreichen Gemeinden wird seit
Jahrzehnten die Festlegung einer Pauschalgebühr für die
Vergütung von bei bundesweit durchzuführenden Wahlereignissen entstandenen
Kosten ge-
fordert. Der vorliegende Entwurf enthält Pauschalierungsregelungen für
sämtliche Wahlereig-
nisse sowie auch für die Vergütung der bei der Führung der Wählerevidenz und
der Europa-
Wählerevidenz einschließlich der Datenübermittlung an den Bundesminister für
Inneres oder
das Land entstandenen Kosten. Die in den Entwurf aufgenommenen Vergütungssätze
entspre-
chen - aufsummiert - dem durchschnittlichen Kostentransfer, der bei früheren
vergleichbaren
Wahlereignissen geleistet wurde. Die Einführung der Wahlkostenpauschalierung
ist für den
Bund somit aufkommensneutral. Zusätzlich wird der Verwaltungsaufwand im
Vergleich zur
geltenden Rechtslage wesentlich reduziert, sodass hier insbesondere mit
Einsparungen zu
rechnen sein wird.