86/A XXII. GP
Eingebracht am 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Öllinger, Lunacek,
Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Opferfürsorgegesetz, BGBl. 183/1947
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Opferfürsorgegesetz, BGBl. 183/1947 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§
1 Abs. 2 erster Satz wird wie folgt geändert:
"1. § 1 Abs. 2 erster Satz
lautet:
(2) Als Opfer der politischen
Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus
politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität,
sexuellen
Orientierung, aufgrund einer Behinderung oder als "asozial"
Verfolgte durch
Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer
Staatspolizei-
) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in
erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind (einschließlich
Zwangssterilisationen)."
Begründung:
In den Konzentrationslagern des 3. Reiches waren etwa 15.000
homosexuelle
Männer inhaftiert und mit einem rosa Winkel auf der
Häftlingsuniform
gekennzeichnet. Rund 10.000 von ihnen sind von den Nationalsozialisten
umgebracht worden.
Obwohl diese Opfergruppe zusammen mit den als
"asozial" verfolgten Personen im
Nationalfonds-Gesetz berücksichtigt werden, fehlt bis heute
die Anerkennung im
Opferfürsorgegesetz
Im Rahmen eines Euthanasie-Symposiums im Psychiatrischen
Krankenhaus der
Stadt Wien auf der Baumgartner Höhe wurde auch über das Thema "NS-
Zwangssterilisationen in der Heil und Pflegeanstalt Am Steinhof1
referiert. Nach
Recherchen des Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes
wurden in Österreich zwischen 1940 und 1945 ca. 6.000 Menschen
zwangssterilisiert. Es erscheint sinnvoll, Zwangssterilisationen im Gesetz
ausdrücklich anzuführen.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.
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