93/A XXII. GP

Eingebracht am 27.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

antrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Parnigoni, Dr. Jarolim

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Meldegesetz 1991, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2001/98, wird wie folgt geändert:

1.      § 16 Abs. l lautet:

„§ 16. (1) Das Zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der
Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit
Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen
durch Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa
Geburtsort, ZMR-Zahl oder einen bisherigen Wohnsitz, bestimmt und für die konkrete
Abfrage ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Über andere gemeldete Wohnsitze
dieses Menschen darf eines Abfragenden nur bei Nachweis eines darüber hinausgehenden
berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden. Über alle Abfragen sind Aufzeichnungen zu
führen, damit diese im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch im
Nachhinein überprüft werden können."

2.      § 16a Abs. 5 lautet:

„(5)  Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres
ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. l auf Antrag eine
Abfrageberechtigung wegen des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister


verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft
sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung
oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei jede derartige Abfrage im
konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf und für jede derartige
Abfrage ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Über alle Abfragen sind
Aufzeichnungen zu führen, damit diese im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen auch im Nachhinein überprüft werden können."

Gemäß § 69 Abs. 4 wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei
Monaten anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten


Begründung:

Mit der Novelle BGBl. I 2001/28 zum Meldegesetz wurde den massiven Bedenken des
Datenschutzrates und anderer Datenschützer keine Rechnung getragen. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister kein rechtliches Interesse
mehr glaubhaft zu machen ist.

Der gegenständliche Antrag setzt die Bedenken der Datenschützer um und fuhrt sowohl bei
Einzelabfragen wie auch bei Abfragen von sogenannten Business-Partner das unverzichtbare
Kriterium für jede einzelne Abfrage ein, wonach in jedem Fall für eine Abfrage im Zentralen
Melderegister ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Damit soll der
(unkontrollierte) Datenverkauf von Meldedaten im Inland und in das Ausland verunmöglicht
werden.

Darüber hinaus will dieser Antrag auch eine Verpflichtung für das Bundesministerium für
Inneres festlegen, wonach jede Abfrage samt der Glaubhaftmachung des rechtlichen
Interesses registriert werden muss, um eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch
im nachhinein überprüfen zu können.

Schließlich soll durch den gegenständlichen Antrag eine geschlossene Systematik auch im
Hinblick auf die Regierungsvorlage 23 d.B. betreffend die 22. KFG-Novelle erreicht werden,
wo in § 47 Abs. 2a alle Privatpersonen, die eine Auskunftserteilung aus der
Zulassungsevidenz wünschen, ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssen.