105/A XXII. GP
Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara
Rosenkranz
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen :
Das Bundesgesetz über
die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur
(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), BGBl. I Nr.
169/2002, wird wie folgt geändert:
L Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und
2. bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und
abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82
anzuwenden."
2. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft."
Begründung
Erweiterung des
Übergangsrechts des MMHmG betreffend bewilligter Ausbildungen zum
Heilbademeister und
Heilmasseur nach dem MTF-SHD-G, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des MMHmG am 1. April 2003
noch nicht abgeschlossen waren. In der derzeit geltenden Fassung des
MMHmG ist diesbezüglich keine
Übergangsregelung enthalten, die es Ausbildungseinrichtungen
ermöglicht, vor dem In-Kraft-Treten des
MMHmG (1. April 2003) begonnene Ausbildungen auch nach dem 1. April 2003
gemäß dem MTF-SHD-G
abzuschließen. Als Beispiel ist ein vom BMBWK bewilligter Schulversuch
an der HBLA Murau anzuführen, der
die „alte" Heilbademeister- und Heilmasseurausbildung in den
Lehrplan integriert hat, jedoch diese Ausbildung
auf Grund des bewilligten Lehrplanes erst frühestens Ende 2005
abschließen kann. Um auch für die Absolventen
dieser Ausbildung eine Berufsberechtigung gemäß MMHmG zu gewährleisten,
ist die gegenständliche
Gesetzesänderung erforderlich.
In formeller
Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Gesundheitsausschuss
zuzuweisen.