105/A XXII. GP

Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen :

Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur
(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

L Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

㤠82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden."

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft."

Begründung

Erweiterung des Übergangsrechts des MMHmG betreffend bewilligter Ausbildungen zum Heilbademeister und
Heilmasseur nach dem MTF-SHD-G, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MMHmG am 1. April 2003
noch nicht abgeschlossen waren. In der derzeit geltenden Fassung des MMHmG ist diesbezüglich keine
Übergangsregelung enthalten, die es Ausbildungseinrichtungen ermöglicht, vor dem In-Kraft-Treten des
MMHmG (1. April 2003) begonnene Ausbildungen auch nach dem 1. April 2003 gemäß dem MTF-SHD-G
abzuschließen. Als Beispiel ist ein vom BMBWK bewilligter Schulversuch an der HBLA Murau anzuführen, der
die „alte" Heilbademeister- und Heilmasseurausbildung in den Lehrplan integriert hat, jedoch diese Ausbildung
auf Grund des bewilligten Lehrplanes erst frühestens Ende 2005 abschließen kann. Um auch für die Absolventen
dieser Ausbildung eine Berufsberechtigung gemäß MMHmG zu gewährleisten, ist die gegenständliche
Gesetzesänderung erforderlich.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss
zuzuweisen.