106/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Beseitigung der Ungleichbehandlung im Bereich Rehabilitation

Der Umfang und die Qualität der Rehabilitation (medizinisch, sozial und beruflich)
und die Versorgung mit Hilfsmitteln sind in Österreich von der Ursache einer
Behinderung (Arbeits - oder Freizeitunfall, Erkrankung oder Behinderung)
abhängig.

Während nach einem Arbeitsunfall die Versicherten gute Rehabilitations-
möglichkeiten haben und gut mit Hilfsmitteln versorgt werden, sieht die Situation
für Menschen, die einen Freizeitunfall erlitten haben, schlecht aus. Es gibt
gravierende Unterschiede sowohl in der Hilfsmittelversorgung als auch bei der
beruflichen und sozialen Rehabilitation. Mehrere Kostenträger
Gebietskrankenkasse bzw. Pensionsversicherungsanstalten und Länder) sind
zuständig und geben lediglich Zuschüsse.

Die Betroffenen sind gezwungen, fehlende Mittel (etwa für teurere Hilfsmittel wie
Badelifter) bei anderen Stellen wie Nationalfonds oder Hilfsorganisationen
aufzutreiben. Dadurch werden die Menschen in eine Bittstellerrolle gedrängt.

Erschwerend kommt hinzu, daß es bei Ablehnungen von Hilfsmitteln nach dem
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bzw. nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) keine Bescheiderlassungspflicht gibt, so daß
auch kein Berufungsrecht besteht.

Nach neuesten Informationen steht es derzeit vor allem im Bereich beruflicher
Rehabilitation nicht zum Besten. Berufliche Rehabilitation zu fördern gehört nicht
mehr zu den Hauptzielen des AMS. Insgesamt wurde das gesamte
Rehabilitationsvolumen um 5 -10 % reduziert.

Für Menschen, die durch Erkrankung behindert wurden, oder von Geburt an

behindert sind, gibt es keine gesetzlichen Rehabilitationsleistungen.

So gibt es z.B. für Schädel-Hirntrauma-PatientInnen kaum eine nachgehende

Betreuung.

Während die Erstversorgung erstklassig ist, fehlt es im Anschluß an den

sogenannten B-Betten, den Betten für Langzeitrehabilitation. Diese Patientinnen

landen   meist   im   Pflegeheim,   ohne   die   notwendigen   Behandlungen   und

Therapien.   Auch   für   Patientinnen,   die   schwerst   behindert   bleiben,   (z.B.

apallisches Syndrom) fehlt es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten. Auch

hier ist wieder das Pflegeheim Endstation.


Für psychisch kranke Menschen geht es nicht nur um den gravierenden
Unterschied der Behandlung nach Arbeitsunfällen oder Freizeitunfällen,
psychisch kranke Menschen müssen überhaupt um die Möglichkeit einer
medizinischen/therapeutischen Rehabilitation kämpfen.

Der Anteil von psychisch beeinträchtigten/psychisch kranken Menschen ist mit ca.
30 % an der Gesamtbevölkerung sehr hoch. Psychische Krankheiten führen zu
den längsten Krankenhausaufenthalten von allen Diagnosegruppen (5 % aller
Krankenhausfälle, 11 % aller Krankenhaustage) und bei der Ursache für
Frühpensionierungen liegen psychische Krankheiten an zweiter bzw.
dritter Stelle.

Ein weiteres Beispiel für eine Unterversorgung der Patientinnen ist die fehlende
psychisch-soziale Rehabilitation für Krebspatientinnen in Österreich, wie sie in
anderen EU-Ländern wie z.B. Deutschland bereits selbstverständlich ist. Die
Kosten für Aufenthalte in deutschen Reha-Kliniken werden nicht übernommen,
mit dem Hinweis, daß psychisch-soziale Rehabilitation im österreichischen
Leistungsrecht nicht vorgesehen ist.

Dadurch, daß etwa zwischen Arbeits - und Freizeitunfall, somatischer oder
psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder von Geburt
an unterschieden wird, besteht ein Mehrklassensystem in der beruflichen und
sozialen Rehabilitation.

Eine Abkehr vom Kausalitätsprinzip hin zum Finalitätsprinzip wäre notwendig, um die
Ungleichbehandlung von rehabilitationsbedürftigen Menschen zu beseitigen.

Es sollte ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung bzw. Erhaltung der
persönlichen Kompetenz (Rehabilitation)
geschaffen werden, vom Kosten -
Nutzen - Prinzip in der Rehabilitation abgegangen werden und die
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgem verbessert
werden.

Das Ziel sollte die Umsetzung eines einheitlichen Rehabilitationsanspruches

sein, der sich an der derzeit besten bestehenden Versorgung orientieren muß,
damit es auf keinen Fall zu einer Verschlechterung kommen kann.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert,
bis 31.12.2003 eine Neuregelung für den Bereich Rehabilitation auszuarbeiten,
der die Ungleichbehandlung zwischen Arbeits- und Freizeitunfällen, somatischer
oder psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder von
Geburt an aufgehoben wird und die sich an den derzeitigen
Rehabilitationsleistungen für Opfer von Arbeitsunfällen orientiert.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.