108/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Glawischnig, Freundinnen und.Freunde
betreffend ökologischen Modernisierung des Wohngebäudebestands

Zur Erreichung des Kyoto-Klimaschutzziels sind auch Maßnahmen zur ökologischen
Modernisierung des Wohngebäudebestands notwendig. Die vom Ministerrat im Juni
2002 beschlossene Nationale Klimastrategie hält dazu u.a. fest:

„Der weitaus größte Raumwärmebedarf fällt in Gebäuden für Wohnzwecke an (ca. 75%). Die
Treibhausgas-Reduktionspotentiale können in diesem Bereich sowohl durch ordnungspolitische
Maßnahmen als auch durch zielgerichtete Anreizfinanzierungen (Wohnbauförderung) sowie Änderung
sonstiger Rahmenbedingungen mobilisiert werden. Um das angestrebte Reduktionspotential von 1,6
Mio t CO² -Äquivalent pro Jahr durch (zusätzliche) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
erreichen zu können, muss über einen Zeitraum von 10 Jahren die thermisch-energetische
Sanierungsrate von (in den 90er Jahren) etwa 1% auf zumindest 2% des Altbestandes angehoben,
und eine Verknüpfung mit energetischen Verbesserungen/Optimierungen vorgenommen werden.

Über die Wohnbauförderung verfügen alle Bundesländer über ein geeignetes Instrument, um
wirkungsvolle Anreize für die thermisch-energetische Sanierung des Alt-Wohnhausbestandes in den
kommenden 10 Jahren zu setzen. In diesem Sinne ist eine zunehmende Umschichtung der
Wohnbauförderung im Bereich der Althaussanierung möglich und sinnvoll.(...). Die Fördermittel sollten
dabei in allen Ländern in Abhängigkeit von der nach der Sanierung erreichten thermischen
Gebäudequalität und von der Verwendung erneuerbarer Energieträger vergeben werden (z.B.
Differenzierung nach Energiekennzahlen und Förderbonus für den Einsatz erneuerbarer
Energieträger). Bei Generalsanierungen sollten Förderungsanreize dazu führen, dass dabei in hohem
Maße die Energieeffizienz der Gebäude erhöht wird.

Als Alternative oder als Ergänzung zum förderungspolitischen Ansatz eignet sich auch der Eingriff über
das Ordnungsrecht. So sind von verschärften bauordnungsrechtlichen Wärmeschutzanforderungen bei
Sanierung bestimmter Gebäudeteile bzw. für Generalsanierungen der Gebäudehülle längerfristig
erhebliche Energieeinsparungen zu erwarten. Anreize für wärmetechnische Sanierungen im
zivilrechtlichen Wohnrecht ( § 3 Abs. 2 Z 5 MRG; Ausschussfeststellung zu § 31 Abs. 1 WEG 2002)
können ebenso dazu beitragen, die Sanierungsraten auf das für die Erreichung der Klimaschutzziele
erforderliche Ausmaß zu erhöhen. Auch im Neubausektor wären die in der Wohnbauförderung
bestehenden Anreize im Hinblick auf Ökologie und Energieeinsparung weiter zu verstärken bzw. als
allgemeine Förderungsvoraussetzung zu gestatten, und besondere Anreize für Niedrigstenergie- und
Passivhäuser zu schaffen.

Mehr als 2 Mio t an CO² - Emissionen im Raumwärmebereich können allein durch den verstärkten
Einsatz erneuerbarer Energieträger eingespart werden. Von Seiten der Länder wäre deshalb die
Umstellung von Heizungssystemen auf CO2-ärmere, vorrangig jedoch erneuerbare Energieträger
stärker und zielgerichteter zu unterstützen. Dazu ist es notwendig, in die Vergabekriterien von
Wohnbaufördermitteln stärkere Anreize für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern zu
implementieren."

Im Regierungsübereinkommen findet sich dazu nur folgender allgemeiner Satz:

Thermisch-energetische Maßnahmen im Wohnhausbereich sind vor allem durch entsprechende
Umschichtungen innerhalb der Wohnbauförderung zu forcieren.

Der Raumwärmebereich stellt mit einem Reduktionspotential von ca. vier Mio
Tonnen CO2-Äquivalent einen wichtigen Bereich im Hinblick auf die Erreichung des
österreichischen Klimaschutzzieles dar. Insbesondere die kommenden FAG-

Verhandlungen werden daher entscheidend für eine effiziente Umsetzung von
Klimaschutzmaßnahmen in diesem Bereich sein. Deshalb sollen bereits im Vorfeld
dieser Verhandlungen klare, am Klimaschutz orientierte bundespolitische Positionen
erarbeitet werden. Die Aufhebung der Zweckwidmung der Bundes-Wohnbaumittel,
wie sie beim derzeit gültigen FAG vorgenommen wurde, und ein rein optionaler
Hinweis auf klimarelevante Verwendungszwecke ( "zur Finanzierung von
Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen", FAG 2001 - 2004,
Art. 3§1 (1)) erwiesen sich als wenig zielführend.

Neben den förderungsrechtlichen Möglichkeiten des Klimaschutzes erscheinen bau-
und wohnrechtliche Änderungen als Ergänzung erforderlich.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Hinblick auf die Erreichung des Kyoto-
Klimaschutzziels entsprechende förderungs-, bau- und wohnrechtliche Maßnahmen
umzusetzen:

1. Die Wohnbauförderung der Bundesländer soll - auch im Zuge der nächsten
Finanzausgleichsverhandlungen - zum Instrument des Klimaschutzes und der
Energieeffizienz weiter entwickelt werden. Insbesondere sollen mit der
Wohnbauförderung folgende Ziele verfolgt werden:

-    Erhöhung der Althaussanierungsraten durch Anhebung des Anteils der
Sanierungsförderung auf mindestens 40 % der gesamten Wohnbaufördermittel
Forcierung des Niedrigenergie- bzw. Passivhausstandards und von optimalen
Althaussanierungen durch Bindung bzw. Staffelung aller relevanten
Objektförderungen (Neubau- und Sanierungsförderschienen) an ambitionierte
Energie- und Klimaschutzkriterien

-    Unterstützung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern durch das
Auslaufen der Förderung von Energiesystemen auf Basis von fossilen
Energieträgern (mit Ausnahme von Fernwärme und allenfalls der Erdgas-
Brennwerttechnologie)

 


2. Umfassende Modernisierung des Wohngebäudebestands, indem die
wohnrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Intensivierung und Ausweitung von
Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der großvolumigen
Wohngebäude geschaffen bzw. verbessert werden. Neben den
Wohnbauförderungen der Länder sollen Sanierungsanreize auf Bundesebene (z.B.
im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit der Wohnungswirtschaft) geschaffen
sowie bestehende wohnrechtliche Barrieren überwunden werden. Im Zuge der

nächsten Novellierungen von MRG, WOG und WEG (bzw. in einem neuen
Gebäudebewirtschaftungs-G) werden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

-    Klarere Ausgestaltung des Begriffs der Erhaltungsmaßnahme nach § 3 (2) Z 5
MRG unter Berücksichtigung der neueren oberstgerichtlichen Judikatur
(thermische Sanierung wird als ortsübliche Erhaltungsmaßnahme definiert);

-    Verbesserung der ökonomischen Grundlage für die Sanierung im
Wohnungseigentum (Präzisierung des Begriffs „angemessene Rücklage" im
WEG);

-    Verlängerung der Refinanzierungszeiträume bei erhöhtem Mietzins im MRG
bzw. erhöhtem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im WGG (dzt. 10
Jahre);

3. Der Bund soll im eigenen Wirkungsbereich mit Klimaschutzmaßnahmen ein
Vorbild sein. Deshalb soll im eigenen Gebäudebestand und in Gebäuden, die vom
Bund genutzt werden gezeigt werden, dass die in der Klimastrategie für den
Raumwärmesektor vorgesehene CO-Reduktion machbar ist. Mit einem
Bundesgebäude-Klimaschutzprogramm soll der Bund eine 30-prozentige CO-
Reduktion bis 2010 anstreben.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.