112/A XXII. GP
Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Maga. Stoisits, Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
geändert wird (Wahlrecht auf kommunaler Ebene für MigrantInnen aller
Staatsangehörigkeiten)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Wahlrecht auf kommunaler Ebene für MigrantInnen aller Staatsangehörigkeiten)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.
In Artikel 117 Abs. 2 erster Satz
erster Halbsatz B-VG wird
das Wort
"Staatsbürger" durch das Wort
"Personen" ersetzt.
2.
In Artikel 117 Abs. 2 erster Satz
zweiter Halbsatz B-VG wird
das Wort
"Staatsbürger" durch das Wort
"Personen" ersetzt.
3. In Artikel 117 Abs. 2 B-VG entfällt der vierte Satz.
4. In Artikel 112 B-VG wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Bezüglich der Wahlberechtigung zum
Wiener
Gemeinderat
gelten die
Bestimmungen des Art. 117 Abs. 2 dieses
Gesetzes."
Begründung:
Seit dem EU-Betritt Österreichs sind
StaatsbürgerInnen der Europäischen Union in
Österreich auf kommunaler Ebene wahlberechtigt. Es gibt keine sachliche
Rechtfertigung für den Ausschluss anderer Personengruppen, die in Österreich
ihren
Wohnsitz haben, vom kommunalen Wahlrecht. Alle Menschen, die ihren
Hauptwohnsitz (bzw. Nebenwohnsitz) in einer österreichischen Gemeinde haben,
sollten am politischen Geschehen der Gemeinde partizipieren können, da dieses
ihr
Leben direkt berührt. Dafür soll mit dem vorliegenden Antrag die
bundesverfassungsgesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Weiters soll klargestellt werden, dass
sich die Wahlberechtigung zum Wiener
Gemeinderat generell nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu
Gemeinderatswahlen und nicht nach jenen zu Landtagswahlen richtet.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht
auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.