119/A XXII. GP

Eingebracht am 07.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetzblatt I Nr. 111/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 50 Abs 2 lautet:

„(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen,
Nahrungsergänzungsmittel, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen
Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den
Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von
zugekauften Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an
Letztverbraucher.“

Unter einem wird gem. § 69 Abs. 4 GOG die Anberaumung einer Ersten
Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss


Begründung

Österreich hat bis 31. Juli 2003 die Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
umzusetzen. Diese Richtlinie definiert und harmonisiert unter anderem den
Begriff Nahrungsergänzungsmittel innerhalb der EU.

Der Initiativantrag der Abg. Donabauer, Lichtenegger (104/A vom 29. April
2003) zur Änderung des Lebensmittelgesetzes sieht die richtlinienkonforme
Übernahme des Begriffs und der Definition von
Nahrungsergänzungsmitteln vor. Damit soll unter anderem der Begriff
„Verzehrprodukte“ - der gegenüber der EU-Definition von
Nahrungsergänzungsmitteln eingeschränkt zu verstehen ist - im
österreichischen Lebensmittelgesetz beseitigt werden. Dies hat auch
Auswirkungen auf das derzeit gültige Versandhandelsverbot.

Nach § 50 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 idgF ist der Versandhandel mit
Verzehrprodukten unzulässig. Diese Regelung stammt von der GewRNov
1997 und wurde damals wie folgt begründet:
„Das Verbot des Versandhandels wird auf Verzehrprodukte (z.B.
Schlankheitsmittel) ausgedehnt. Die Maßnahme dient vor allem dem
Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung, da der Vertrieb
derartiger Produkte im Versandhandel die behördliche Kontrolle erschwert
(EB 1997 II).“

Diese Feststellungen haben auch heute noch ihre Gültigkeit, bestätigt
durch zahlreiche Konsumentenbeschwerden bei VKI und den
Arbeiterkammern. Die Probleme haben sich sogar verschärft, da sich
Pharmaindustrie und diverse Hersteller am Markt für
Nahrungsergänzungsmitteln breit gemacht haben. Dieser Markt ist
Milliarden Euro schwer.

Daher gab es bereits in der Vergangenheit den Versuch, das
Versandhandelsverbot für Verzehrprodukte auszuhebeln, dem aber der
Verfassungsgerichtshof eine klare und schlüssige Abfuhr erteilt hat (VfGH
21.6.2001, G 74/01).

„Das Verbot des Versandhandels mit Verzehrprodukten in § 50 Abs. 2
GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 liegt im öffentlichen Interesse am
Konsumenten- und Gesundheitsschutz. Es ist im Sinne des Art. 6 StGG


auch geeignet und adäquat diesen öffentlichen Interessen zu dienen, weil
die für Verzehrprodukte besonders notwendige lebensmittelrechtliche
Kontrolle und Aufsicht bei deren Vertrieb im Versandhandel nicht nur nicht
hinreichend gewährleistet erscheint, sondern erfahrungsgemäß häufig
umgangen wird.“

Um das Versandhandelsverbot für alle Nahrungsergänzungsmittel -
insbesondere auch für obskure und gefährliche Schlankheitsmittel -
sicherzustellen, ist diese sprachliche Anpassung im § 50 Abs. 2 GewO
vorzunehmen.