129/A XXII. GP

Eingebracht am 08.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Mag. Maier

und Genossinnen

betreffend Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird, wird wie folgt geändert:

1.      In § 3 Abs. l entfällt die Z 3; die bisherigen Z 4 - 9 erhalten die Bezeichnung 3-8.

2.      In § 3 Abs. 2 entfällt die Z l; die bisherigen Z 2 - 7 erhalten die Bezeichnung l - 6.

3.      In § 9 Abs. 2 Z l entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c - g erhalten die Bezeichnung b -
f.

4.      In §9 Abs. 6 entfällt die Z1.

5.      In § 9 Abs. 6 Z 7 entfällt die Wortfolge „und deren Stellung im Beruf.

6.      In § 9 Abs. 6 erhalten die Z 2 - 7 die Bezeichnung l - 6.

Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuss


Begründung:

1.      Seit der Beschlussfassung des Bildungsdokumentationsgesetzes gibt es in weiten
Kreisen der Schülerinnen, Studierenden, aber auch des Lehrkörpers und der Eltern
Unverständnis über bekannt zu gebende Daten zur Erstellung von Registern und
Evidenzen. Insbesondere betreffen die Einwände und Klagen den Umstand, dass bei
Bekanntgabe der Bildungsdaten auch die Sozialversicherungsnummer erhoben wird.

Der gegenständliche Antrag streicht nunmehr die Verpflichtung, die
Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Mit dieser Änderung soll auch den
Einwänden der Datenschützer entsprochen werden, die aus dem Umstand der Erhebung
der Sozialversicherungsnummer darauf schließen, dass in Folge eine Verknüpfung der
Bildungsdaten mit anderen Datenbeständen erfolgen soll.

2.      Nach dem Datenschutzgesetz 2000 sind Daten über das religiöse Bekenntnis als

sensible Daten zu behandeln. Es soll daher mit diesem Antrag auch die Verpflichtung
gestrichen werden, das Religionsbekenntnis bekannt zu geben.

3.      Schließlich müssen Auskunftspflichtige anlässlich der Aufnahme eines Schülers oder
Studierenden bekannt geben, welche Bildungslaufbahn die Eltern haben, was deren
Beruf ist und was deren Stellung im Beruf ist. Der gegenständliche Antrag sieht vor,
dass eine Befragung über die Stellung im Beruf nicht mehr zulässig ist, da eine solche
Erhebung diskriminierenden Charakter hat.