129/A XXII. GP
Eingebracht am 08.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Mag. Maier
und Genossinnen
betreffend Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Dokumentation im Bildungswesen
(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I 12/2002, geändert wird, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. l entfällt die Z 3; die bisherigen Z 4 - 9 erhalten die Bezeichnung 3-8.
2. In § 3 Abs. 2 entfällt die Z l; die bisherigen Z 2 - 7 erhalten die Bezeichnung l - 6.
3. In § 9 Abs. 2 Z l entfällt die lit.
b; die bisherigen lit. c - g erhalten die Bezeichnung b -
f.
4. In §9 Abs. 6 entfällt die Z1.
5. In § 9 Abs. 6 Z 7 entfällt die
Wortfolge „und deren Stellung im Beruf.
6. In § 9 Abs. 6 erhalten die Z 2 - 7
die Bezeichnung l - 6.
Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuss
Begründung:
1. Seit der
Beschlussfassung des Bildungsdokumentationsgesetzes gibt es in weiten
Kreisen der Schülerinnen, Studierenden, aber auch des Lehrkörpers und der
Eltern
Unverständnis über bekannt zu gebende Daten zur Erstellung von Registern
und
Evidenzen. Insbesondere betreffen die Einwände und Klagen den Umstand, dass bei
Bekanntgabe der Bildungsdaten auch die Sozialversicherungsnummer erhoben wird.
Der gegenständliche Antrag streicht nunmehr die
Verpflichtung, die
Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Mit dieser Änderung soll
auch den
Einwänden der Datenschützer entsprochen werden, die aus dem Umstand der
Erhebung
der Sozialversicherungsnummer darauf schließen, dass in Folge eine Verknüpfung
der
Bildungsdaten mit anderen Datenbeständen erfolgen soll.
2. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 sind Daten über das religiöse Bekenntnis als
sensible Daten zu behandeln. Es soll daher mit diesem
Antrag auch die Verpflichtung
gestrichen werden, das Religionsbekenntnis bekannt zu geben.
3. Schließlich
müssen Auskunftspflichtige anlässlich der Aufnahme eines Schülers oder
Studierenden bekannt geben, welche Bildungslaufbahn die Eltern haben,
was deren
Beruf ist und was deren Stellung im Beruf ist. Der gegenständliche
Antrag sieht vor,
dass eine Befragung über die Stellung im Beruf nicht mehr zulässig ist, da eine
solche
Erhebung diskriminierenden Charakter hat.