136/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 04.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gradwohl

und GenossInnen

betreffend Tierseuchenbekämpfung (Rinderleukosegesetz 1982)

Die Mitwirkung von Tierhaltern bei der Seuchenbekämpfung ist in Österreich sehr
unterschiedlich geregelt. So ergibt sich beispielsweise nach § 12 Abs. 2 Bangseuchengesetz
1957 und § 19 Abs. 4 IBR/IPVG 1989 nicht nur die Verpflichtung, die Durchführung einer
Untersuchung der Tiere nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische Mitwirkungspflicht
des Tiererhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen
am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter hat nämlich seine
Tiere untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren fallt unter
die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines Tierarztes.

§ 19 Abs. 4 Rinderleukosegesetz 1982 normiert hingegen keine Mitwirkungsverpflichtung
des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen
am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können (E 20.9.2001, 99/11/0114).

Dies ist ein absolut unbefriedigender Zustand.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung:
Der Nationalrat hat beschlossen:

"Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert, die
Mitwirkungsverpflichtungen von Tierhaltern in allen Materiengesetzen zur
Tierseuchenbekämpfung sicherzustellen und entsprechende Gesetzesvorlagen dem
Nationalrat bis 31. Oktober 2003 vorzulegen."

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss