136/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 04.06.2003
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möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gradwohl
und GenossInnen
betreffend Tierseuchenbekämpfung (Rinderleukosegesetz 1982)
Die Mitwirkung von Tierhaltern bei der Seuchenbekämpfung ist in
Österreich sehr
unterschiedlich geregelt. So ergibt sich beispielsweise nach § 12 Abs. 2
Bangseuchengesetz
1957 und § 19 Abs. 4 IBR/IPVG 1989 nicht nur die Verpflichtung, die
Durchführung einer
Untersuchung der Tiere nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische
Mitwirkungspflicht
des Tiererhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen
am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter hat nämlich
seine
Tiere untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren
fallt unter
die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines
Tierarztes.
§ 19 Abs. 4 Rinderleukosegesetz 1982 normiert hingegen keine
Mitwirkungsverpflichtung
des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen
am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können (E 20.9.2001, 99/11/0114).
Dies ist ein absolut unbefriedigender Zustand.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
"Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert,
die
Mitwirkungsverpflichtungen von Tierhaltern in allen Materiengesetzen zur
Tierseuchenbekämpfung
sicherzustellen und entsprechende Gesetzesvorlagen dem
Nationalrat
bis 31. Oktober 2003 vorzulegen."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss