148/A XXII. GP

Eingebracht am 11.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGB1. Nr. 145/1988, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGB1. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr.
78/2000, wird wie folgt geändert:

1. § l Abs. l lautet:

㤠1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGB1. Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGB1. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über
die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGB1. Nr. 57/1981, oder des Universitäts-Studiengesetzes, BGB1.
Nr. 48/1997, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit
geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen."

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. die Erwerbung des Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-
studiengesetzes, BGB1. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. l des Universitäts-Studiengesetzes, BGB1.
Nr. 48/1997, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln muss,"

3. Nach §27 wird folgender §27a eingefügt:

„§ 27a. „Abweichend von § l wird

1.   eine Verwendung als Lehrer mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer
Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGB1. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder

       2.    eine   Verwendung   an   einer   vergleichbaren   höheren   Schule   im   Ausland   im   Rahmen   eines


                Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung

der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten."

4. In § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

(8) § l Abs. l, § 3 Abs. 4 Z l und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX

treten mit 1. September 2002 in Kraft."


Begründung

zu Z l und 2 (§ l Abs. l und S 3 Abs. 4 Z 1):

Hier wurde eine Zitierungsanpassung vorgenommen: die studienrechtlichen Grundlagen für Lehramtsstudien
wurden durch die aktuellen Grundlagen des Universitäts-Studiengesetzes 1997 ergänzt. Von der Zitierung des
Universitätsgesetzes 2002 wurde in dieser Novelle noch Abstand genommen, da dessen studienrechtliche
Bestimmungen erst mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten und überdies auch eine entsprechende Überarbeitung der
Inhalte und Zitierungen bei den Ernennungserfordernissen in der Anlage l zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 durchzuführen sein wird.

zu Z 3 (§ 27a):

Die bislang vorgesehene Möglichkeit des Dienstgebers, in bestimmten Fällen von der Absolvierung des
Unterrichtspraktikums Nachsicht zu erteilen (Anlage l zum BDG, Z 23.1 Abs. 7), ist durch das
Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl.I Nr. 119/2002) per 1. September 2002 entfallen. Da es
jedoch wenig Sinn macht, bereits beruflich geleistete Tätigkeiten nochmals im Rahmen eines Praktikums
absolvieren zu lassen, soll für jene Lehrer, die bereits Unterrichtsarbeit geleistet haben, diese ab einem
bestimmten Ausmaß dem UP künftig gleich gestellt werden. Es handelt sich dabei um Lehrer, die eine
unterrichtliche Verwendung mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben
(die Verwendung muss jedoch an einer Schule erfolgt sein, die einer Schulart entspricht, die im
Schulorganisationsgesetz geregelt ist) und um Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in
Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs-
und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwendet worden
sind.

Im Zusammenhang wird angemerkt, dass bereits für Vertragslehrer durch das Deregulierungsgesetz -
Öffentlicher Dienst 2002 mit § 40 Abs. 5 VBG eine Bestimmung geschaffen wurde, die die Nachsicht unter
anderem des Unterrichtspraktikums aus dienstlichen Gründen vorsieht, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der
allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Budgetäre Auswirkungen:

Eine Erhebung hat ergeben, dass von insgesamt 919 Unterrichtspraktikantinnen im Schuljahr 2002/03 insgesamt
10 Personen bereits eine zumindest zweijährige Unterrichtserfahrung aufweisen bzw. an einer vergleichbaren
höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und Austauschprogrammes des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwendet worden sind.

Mit dem Unterrichtspraktikum im Zusammenhang stehen folgende Ausgaben bzw. Kosten:
Betreuungslehrervergütung:

Pro Fach, abhängig von der Stundenanzahl des Faches, gebührt dem Betreuungslehrer eine monatliche
Vergütung in Höhe von:

bei einem 3 Wochenstunden-Fach                       30,90

bei einem 4 Wochenstunden-Fach                        41,20

bei einem 5 Wochenstunden-Fach                        51,50

Da ein Unterrichtspraktikant durchschnittlich sein Praktikum in einem 3 Stunden-Fach und in einem 4 Stunden-
Fach ablegt, ergeben sich demnach ergeben sich für die Betreuungslehrervergütung Ausgaben pro
Unterrichtspraktikant pro Jahr in der Höhe von 12 x (€30,90 + € 41,20) = € 865,20. Bei
10 Unterrichtspraktikanten sind dies € 8.652,00.

Ausbildungsbeitrag des Unterrichtspraktikanten:

Der Unterrichtspraktikant selbst erhält für die Zeit seines Unterrichtspraktikums einen Ausbildungsbeitrag.
Dieser Ausbildungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Ausbildungsbeitrag                        12 x € 896,00           im Jahr            10.752,00
+ Quartalssonderzahlung                                       4 x € 448,00            im Jahr              1.792,00


Insgesamt ergeben sich für den Ausbildungsbeitrag pro Unterrichtspraktikant Ausgaben pro Jahr in der Höhe
von € 12.544,00 bzw. Kosten in der Höhe von € 16.307,20 (inklusive 30 % Pensionsanteil). Bei
10 Unterrichtspraktikanten sind dies Ausgaben von € 125.440,00 bzw. Kosten von €163.072,00.

Mit dieser Maßnahme sind Ausgabeneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 125.440,00 = € 134.092,00
bzw. Kosteneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 163.072,00 = € 171.724,00 verbunden.

In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss
zuzuweisen.