148/A XXII. GP
Eingebracht am 11.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, DDr. Erwin Niederwieser, Dieter Brosz
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGB1. Nr. 145/1988, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das
Unterrichtspraktikumsgesetz, BGB1. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGB1. I Nr.
78/2000, wird wie folgt geändert:
1. § l Abs. l lautet:
„§ 1. (1) Das
Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des
Bundesgesetzes
über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGB1.
Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes
über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGB1. Nr. 293/1969, des
Bundesgesetzes über
die
Studienrichtung Evangelische Theologie, BGB1. Nr. 57/1981, oder des
Universitäts-Studiengesetzes, BGB1.
Nr. 48/1997,
in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen
Gelegenheit
geben, ihre
Eignung für den Lehrberuf zu erweisen."
2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Erwerbung des
Diplomgrades für das Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-
studiengesetzes,
BGB1. Nr. 177/1966, oder gemäß § 66 Abs. l des Universitäts-Studiengesetzes,
BGB1.
Nr. 48/1997,
wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramtsstudiums handeln
muss,"
3. Nach §27 wird folgender §27a eingefügt:
„§ 27a. „Abweichend von § l wird
1. eine Verwendung als Lehrer
mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung an einer
Schule, deren
Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGB1. Nr. 242/1962, geregelt ist, oder
2. eine Verwendung an einer
vergleichbaren
höheren Schule im Ausland
im Rahmen eines
Lehrervermittlungs-
und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung
der Absolvierung des Unterrichtspraktikums gleichgehalten."
4. In § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8) § l Abs. l, § 3 Abs. 4
Z l und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
treten mit 1. September 2002 in Kraft."
Begründung
zu Z l und 2 (§ l Abs. l und S 3 Abs. 4 Z 1):
Hier wurde eine Zitierungsanpassung
vorgenommen: die studienrechtlichen Grundlagen für Lehramtsstudien
wurden durch die aktuellen Grundlagen des Universitäts-Studiengesetzes 1997
ergänzt. Von der Zitierung des
Universitätsgesetzes 2002 wurde in
dieser Novelle noch Abstand genommen, da dessen studienrechtliche
Bestimmungen erst mit 1. Jänner 2004 in
Kraft treten und überdies auch eine entsprechende Überarbeitung der
Inhalte und Zitierungen bei den Ernennungserfordernissen in der Anlage l
zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 durchzuführen sein wird.
zu Z 3 (§ 27a):
Die bislang vorgesehene Möglichkeit des Dienstgebers, in
bestimmten Fällen von der Absolvierung des
Unterrichtspraktikums Nachsicht zu erteilen
(Anlage l zum BDG, Z 23.1 Abs. 7), ist durch das
Deregulierungsgesetz - Öffentlicher
Dienst 2002 (BGBl.I Nr. 119/2002) per 1. September 2002 entfallen. Da es
jedoch wenig Sinn macht, bereits beruflich geleistete Tätigkeiten
nochmals im Rahmen eines Praktikums
absolvieren zu lassen, soll für jene Lehrer, die bereits Unterrichtsarbeit
geleistet haben, diese ab einem
bestimmten Ausmaß dem UP künftig gleich gestellt werden. Es handelt sich dabei
um Lehrer, die eine
unterrichtliche Verwendung mindestens im
Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben
(die Verwendung muss jedoch an einer
Schule erfolgt sein, die einer Schulart entspricht, die im
Schulorganisationsgesetz geregelt
ist) und um Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in
Vollbeschäftigung an einer
vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs-
und Austauschprogrammes des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur verwendet worden
sind.
Im Zusammenhang wird angemerkt, dass bereits für
Vertragslehrer durch das Deregulierungsgesetz -
Öffentlicher Dienst 2002 mit § 40 Abs. 5 VBG eine Bestimmung geschaffen wurde,
die die Nachsicht unter
anderem des Unterrichtspraktikums aus
dienstlichen Gründen vorsieht, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der
allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
Budgetäre Auswirkungen:
Eine Erhebung hat ergeben, dass von
insgesamt 919 Unterrichtspraktikantinnen im Schuljahr 2002/03 insgesamt
10 Personen
bereits eine zumindest zweijährige Unterrichtserfahrung aufweisen bzw. an einer
vergleichbaren
höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und
Austauschprogrammes des
Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwendet worden sind.
Mit dem Unterrichtspraktikum im Zusammenhang stehen folgende Ausgaben
bzw. Kosten:
Betreuungslehrervergütung:
Pro Fach, abhängig von der Stundenanzahl des Faches,
gebührt dem Betreuungslehrer eine monatliche
Vergütung in Höhe von:
bei einem 3 Wochenstunden-Fach € 30,90
bei einem 4 Wochenstunden-Fach € 41,20
bei einem 5 Wochenstunden-Fach € 51,50
Da ein Unterrichtspraktikant
durchschnittlich sein Praktikum in einem 3 Stunden-Fach und in einem 4 Stunden-
Fach ablegt,
ergeben sich demnach ergeben sich für die Betreuungslehrervergütung Ausgaben
pro
Unterrichtspraktikant pro Jahr in
der Höhe von 12 x (€30,90 + € 41,20) = € 865,20. Bei
10 Unterrichtspraktikanten sind dies €
8.652,00.
Ausbildungsbeitrag des Unterrichtspraktikanten:
Der Unterrichtspraktikant selbst erhält für die Zeit seines
Unterrichtspraktikums einen Ausbildungsbeitrag.
Dieser Ausbildungsbeitrag setzt sich wie
folgt zusammen:
Ausbildungsbeitrag 12
x € 896,00 im
Jahr € 10.752,00
+ Quartalssonderzahlung
4 x € 448,00
im Jahr € 1.792,00
Insgesamt ergeben sich für den
Ausbildungsbeitrag pro Unterrichtspraktikant Ausgaben pro Jahr in der Höhe
von €
12.544,00 bzw. Kosten in der Höhe von € 16.307,20 (inklusive 30 % Pensionsanteil).
Bei
10 Unterrichtspraktikanten sind dies
Ausgaben von € 125.440,00 bzw. Kosten von €163.072,00.
Mit dieser Maßnahme sind
Ausgabeneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 125.440,00 = € 134.092,00
bzw.
Kosteneinsparungen in der Höhe von € 8.652,00 + € 163.072,00 = € 171.724,00
verbunden.
In formaler Hinsicht wird ersucht,
diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss
zuzuweisen.