150/A XXII. GP

Eingebracht am 13.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Herstellung, das

Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen

(Futtermittelgesetz 1999) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 idF BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird nachfolgender § 3a angefügt:

§ 3a (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens der österreichischen Agentur für
Gesundheits- und Ernährungssicherheit (ehemals Bundesanstalt für Agrarbiologie oder
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) Futtermittel, Vormischungen oder
Zusatzstoffe durch Unerwünschte oder Verbotene Stoffe (§ 2 lit. 18 und 19)
gesundheitsschädlich für Tiere und nicht unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind,
so hat der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
wenn durch die gesundheitsschädliche Ware Tiere und damit möglicherweise eine größere
Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefahrdung vorliegt, die Öffentlichkeit
zu informieren.

(2) Die Information gemäß § l hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Ware,

2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist, und

4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware

2. § 11 wird nachfolgender § 11a angefügt:


 

§ 11 a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das
folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit
den durch dieses Bundesgesetz erfassten Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe
(Revisions - und Probenplan) zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland
Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu
berichten.

(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten
Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine
Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure
durch dieses Bundesgesetz erfassten Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe zu
fuhren.

3. § 21 Abs. 1 Z 10 wird wie folgt geändert:

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. l und den auf diesem
Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere
verfuttert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren
Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 € zu bestrafen.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen betraut, und zwar hinsichtlich

1. §§ 4,5 Abs. 2,6 Abs. 2,7 Abs. 2,10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2,16 Abs. 2
zweiter Satz und Abs. 5 sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.      § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

3.      § 11, § 17 Abs. 4 sowie § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,

4.      § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres


Begründung

Die Sicherheit der Lebensmittel beginnt mit sicherem Tierfutter. Mit diesem Satz

im Weißbuch für Lebensmittelsicherheit über die Europäische Kommission Verantwortung in

einem Bereich, der europaweit Jahrzehnte lang bei der Kontrolle vernachlässigt wurde.

Die Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und der Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung des Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit schließt die Futtermittel mit ein (Lebensmittelbasis
Verordnung). Mit dieser EU-VO wurde u.a. auch das Futtermittelrecht dem
Lebensmittelrecht im Sinne des Kontrollprinzips von „Stall bis zum Teller“ gleichgestellt.
Diese Zielsetzungen werden nun von der Kommission weiter verfolgt.

Diese „Lebensmittelbasisverordnung“ der EU sieht die eine Aufklärungspflicht der Behörden
vor, wenn ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und
Tier mit sich bringen kann (Erweiterung des § 36 LMG). Im Agrarrechtsänderungsgesetz
2002 wurde diesen Forderungen nicht Rechnung getragen.

Anfang Februar 2003 hat die Europäische Kommission einen neuen Vorschlag verabschiedet,
mit dem die amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrollen reformiert werden sollen. Der
Verordnungsentwurf sieht ein einheitlicheres, gestrafftes und effizienteres Kontrollsystem
sowie strengere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Außerdem schafft der Vorschlag einen
Rahmen zur Unterstützung von Entwicklungsländern, damit auch diese die EU-
Einfuhrbestimmungen erfüllen können. Dieser Verordnungsvorschlag gehört zu den
Maßnahmen, die im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom Januar 2000 angekündigt
worden waren. Die wichtigsten Grundsätze des Lebensmittelrechts sind in der Verordnung
178/2002/EG festgelegt, der neue Entwurf legt dar, wie diese Grundsätze auszulegen und
umzusetzen sind. Die Vollständige nationale Umsetzung der im Jänner 2002 erlassenen
Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Basis-Verordnung)
im Lebensmittelgesetz sowie im Futtermittelgesetz. (z.B. öffentliche Warnpflicht bei mensch-
oder tiergesundheitsschädlichen Futtermitteln) daher absolut notwendig.


Das Österreichische Futtermittelgesetz und damit auch die Vollziehung
(Futtermitteluntersuchungen) fallen in die Verantwortung des Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Das Problem liegt nun darin, dass die Vollziehung des Futtermittelgesetzes in den
Bundesländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt (Soweit im Land nicht
eigene Bundesbehörden bestehen [= unmittelbare Bundesverwaltung], üben die Vollziehung
des Bundes, der Landeshauptmann oder in seinem Namen nach Maßgabe der
Geschäftsverteilung andere Mitglieder der Landesregierung aus (= mittelbare
Bundesverwaltung). Dies gilt aber nicht nur für die Vollziehung des Futtermittelgesetzes,
sondern auch für alle anderen Materien des agrarischen Betriebsmittelrecht.

Im Gegensatz zum Lebensmittelgesetz kennt aber das Futtermittelgesetz keine öffentliche
Warnung, wenn verbotene oder für die Tiere - und damit für den Menschen -
gesundheitsschädliche Futtermittel in Verkehr gebracht werden. § 25a Lebensmittelgesetz
sieht eine öffentliche Warnung vor, wenn gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden. Eine derartige ähnliche Bestimmung - gerade auch zum Schutz der
bäuerlichen Betriebe - fehlt, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Diese Informations- und
Warnpflicht soll in einem neuen § 3a festgelegt werden.

Ein Proben - und Revisionsplan, wie er für Lebensmittel vorgesehen ist, fehlt ebenfalls im
derzeit gültigen Futtermittelgesetz. Mit der vorgesehenen neuen Regelung im § 11 a soll die
Verpflichtung einen Revisions- und Probenplan für die durch dieses Bundesgesetz erfassten
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe jährlich zu erstellen, festgelegt werden, um
eine flächendeckende Kontrolle bei Hersteller, Importeure, Handel sowie auf bäuerlichen
Betrieben (Anwender) sicherzustellen.

Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei Monaten
verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft