152/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 13.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

entschliessungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim

und Genossinnen

betreffend erbrechtliche Gleichstellung/Änderung von § 730 ABGB

Mit dem Erbrechtänderungsgesetz 1989 sollte die erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und
unehelicher Kinder erreicht werden und die Benachteiligung unehelich geborener Kinder
aufgehoben werden.

Trotzdem hat sich gerade die Neuformulierung des § 730 ABGB als nicht geeignet erwiesen,
die angestrebte erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern
herbeizuführen. Ganz im Gegenteil verursacht § 730 Abs. 2 ABGB eine Vielzahl von
Ungleichbehandlungen nicht nur zwischen ehelichen und unehelichen, sondern darüber
hinaus unter den ehelichen Kindern, sowie zwischen den bereits Geborenen und den
Ungeborenen.

Dr. Wilhelm Tschugguel und Mag. Oliver Kleiß, M.A.S haben in der Österreichischen
Notariatszeitung vom Oktober 2001 (Kinder ohne Erbrecht - Verfassungs- und zivilrechtliche
Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB ) den Nachweis erbracht, dass seit der Änderung des
§ 730 ABGB durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989- eheliche und uneheliche Kinder in
nicht unerheblicher Zahl kein Erbrecht nach Ihren Vätern haben. Beide regten damals
bereits eine Gesetzesänderung an.

Zitat:

„Dazu kommt, dass der durch § 730 Abs. 2 ABGB bewirkte Entfall des Erbrechts trotz fest-
gestellter Abstammung (wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte) im Bereich
des Kindschaftsrechts ein Unikum darstellt. Gemäß § 163 b ABGB wird die Vaterschaft (zum
unehelichen Kind) durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Diese Feststellung wirkt
gegenüber jedermann. Gemäß § 164 d ABGB können Anerkenntnis und Feststellungsklage
auch von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese gesetzt werden. Dies bedeutet, dass
auch nach dem Tot des Vaters die Vaterschaftsfeststellung noch möglich und zulässig ist und
mit dem Kind, dessen Abstammung erst post morten patri festgestellt wird, grundsätzlich all
jene Ansprüche zivil- und öffentlichrechtlicher Natur eingeräumt werden, die jedem Kind
gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen Vaterschaft noch zu seinen Lebzeiten
festgestellt wurde, zustehen. Allein das Erbrecht bleibt ihm gemäß § 730 Abs. 2 ABGB
genommen."


Diese Probleme wurden auch im Kindschaftsrechtänderungsgesetz 2001 nicht gelöst,
obwohl andere für das Kindschaftsrecht wesentliche erbrechtliche Bestimmungen einer
Neuregelung unterzogen wurden.

Ziel dieses Aufsatzes war es, anhand konkreter Beispiele die Problematik des § 730 ABGB,
insbesondere des Abs. 2 leg. cit, in verfassungs- und zivilrechtlicher Hinsicht näher zu
beleuchten.

Beide Verfasser dieses Beitrages halten zusammenfassend fest, dass es nun am
Gesetzgeber liegt, die vielfach unbillige Regelung des § 730 Abs. 2 ABGB zu überdenken
und einer - verfassungskonformen - Regelung zuzuführen. Erst dann könne von einer
echten Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder, aber auch der ehelichen Kinder
untereinander, gesprochen werden. Der Entschliessungsantrag 645/A (E) XXI. GP wurde
bedauerlicherweise in der letzten Gesetzgebungsperiode nicht in Verhandlung genommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert dem Nationalrat bis 31.10.2003 eine
Regierungsvorlage mit einer Änderung des § 730 ABGB zuzuleiten, durch die eine echte
Gleichstellung von ehelichen und unehelichen, aber auch der ehelichen Kinder untereinander
erreicht wird."

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss