152/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 13.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
entschliessungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim
und Genossinnen
betreffend erbrechtliche Gleichstellung/Änderung von § 730 ABGB
Mit
dem Erbrechtänderungsgesetz 1989 sollte die erbrechtliche Gleichstellung
ehelicher und
unehelicher Kinder erreicht werden und die Benachteiligung unehelich geborener
Kinder
aufgehoben werden.
Trotzdem
hat sich gerade die Neuformulierung des § 730 ABGB als nicht geeignet erwiesen,
die angestrebte erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und unehelichen
Kindern
herbeizuführen. Ganz im Gegenteil verursacht § 730 Abs. 2 ABGB eine Vielzahl
von
Ungleichbehandlungen nicht nur zwischen ehelichen und unehelichen, sondern
darüber
hinaus unter den ehelichen Kindern, sowie zwischen den bereits Geborenen und
den
Ungeborenen.
Dr.
Wilhelm Tschugguel und Mag. Oliver Kleiß, M.A.S haben in der Österreichischen
Notariatszeitung vom Oktober 2001 (Kinder ohne Erbrecht - Verfassungs- und
zivilrechtliche
Probleme des § 730 Abs. 2 ABGB ) den Nachweis erbracht, dass seit der Änderung
des
§ 730 ABGB durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989- eheliche und uneheliche
Kinder in
nicht unerheblicher Zahl kein Erbrecht nach Ihren Vätern haben. Beide regten
damals
bereits eine Gesetzesänderung an.
Zitat:
„Dazu
kommt, dass der durch § 730 Abs. 2 ABGB bewirkte Entfall des Erbrechts trotz
fest-
gestellter Abstammung (wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte)
im Bereich
des Kindschaftsrechts ein Unikum darstellt. Gemäß § 163 b ABGB wird die
Vaterschaft (zum
unehelichen Kind) durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Diese
Feststellung wirkt
gegenüber jedermann. Gemäß § 164 d ABGB können Anerkenntnis und
Feststellungsklage
auch von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese gesetzt werden. Dies bedeutet,
dass
auch nach dem Tot des Vaters die Vaterschaftsfeststellung noch möglich und
zulässig ist und
mit dem Kind, dessen Abstammung erst post morten patri festgestellt wird,
grundsätzlich all
jene Ansprüche zivil- und öffentlichrechtlicher Natur eingeräumt werden, die
jedem Kind
gegenüber seinem verstorbenen Vater, dessen Vaterschaft noch zu seinen
Lebzeiten
festgestellt wurde, zustehen. Allein das Erbrecht bleibt ihm gemäß § 730 Abs. 2
ABGB
genommen."
Diese
Probleme wurden auch im Kindschaftsrechtänderungsgesetz 2001 nicht gelöst,
obwohl andere für das Kindschaftsrecht wesentliche erbrechtliche Bestimmungen
einer
Neuregelung unterzogen wurden.
Ziel
dieses Aufsatzes war es, anhand konkreter Beispiele die Problematik des § 730
ABGB,
insbesondere des Abs. 2 leg. cit, in verfassungs- und zivilrechtlicher Hinsicht
näher zu
beleuchten.
Beide
Verfasser dieses Beitrages halten zusammenfassend fest, dass es nun am
Gesetzgeber liegt, die vielfach unbillige Regelung des § 730 Abs. 2 ABGB zu
überdenken
und einer - verfassungskonformen - Regelung zuzuführen. Erst dann könne von
einer
echten Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder, aber auch der
ehelichen Kinder
untereinander, gesprochen werden. Der Entschliessungsantrag 645/A (E) XXI. GP
wurde
bedauerlicherweise in der letzten Gesetzgebungsperiode nicht in Verhandlung
genommen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Justiz wird aufgefordert dem Nationalrat bis 31.10.2003 eine
Regierungsvorlage mit einer Änderung des § 730 ABGB zuzuleiten, durch die eine
echte
Gleichstellung von ehelichen und unehelichen, aber auch der ehelichen Kinder
untereinander
erreicht wird."
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss